Physician's Private Practice Does Not Constitute Emergency Service Participation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that a physician's treatment of emergency patients or after-hours care does not fulfill their obligation to participate in the cantonal emergency medical service organization, unless they work at an institution essential for such services. Treating patients referred from a hospital, even if they arrived as emergencies, is also not equivalent to participating in an emergency station. The court found no evidence that the respondent consistently equated private practice consultations of ophthalmological emergencies with participation in an emergency station in similar cases, thus rejecting the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichErsatzabgabe für Notfalldienst | Ersatzabgabe für Nichtmitwirkung in der kantonalen Notfalldienstorganisation. Ihre Verpflichtung zur Mitwirkung in einer Notfalldienstorganisation erfüllen Ärztinnen und Ärzte nicht bereits, indem sie Patientinnen und Patienten notfallmässig oder ausserhalb der regulären Arbeitszeiten versorgen. Vielmehr sind nur jene Ärztinnen und Ärzte von der Pflicht ausgenommen, welche durch ihre Tätigkeit an einer für die Notfallversorgung im Kanton notwendigen Institution bereits an der notwendigen Notfallversorgung der Bevölkerung mitwirken. Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 in seiner Praxis insgesamt 390 Notfallpatienten angeschaut habe, wie er vorbringt, ist mithin nicht mit einer Erfüllung der Primärleistungspflicht gleichzusetzen, weil diese Konsultationen nicht im Rahmen der kantonalen Notfalldienstorganisation erfolgten oder eine Tätigkeit an einer für die Notfallversorgung im Kanton notwendigen Institution darstellten (E. 3.1). Die Behandlung von Patientinnen und Patienten, die dem Beschwerdeführer von einem Spital überwiesen wurden, ist nicht mit der Mitwirkung in der Notfallstation gleichzusetzen, selbst wenn diese Patienten das Spital notfallmässig aufgesucht hatten (E. 3.2). Dass die Beschwerdegegnerin in ständiger Praxis die Konsultation ophthalmologischer Notfälle in der eigenen Praxis dem Mitwirken in einer Notfallstation gleichsetzt und damit in gleichgelagerten Fällen abweichend entscheidet, ist weder ersichtlich noch dargetan (E. 4.3). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the context of the general principle of equality, though not explicitly used in the final orders.
Cited as a basis for the assessment of compliance with professional duties.
Cited as the basis for the substitution fee for non-participation in the cantonal emergency service.
Cited in relation to the conditions under which physicians are exempt from the duty to participate in the emergency service.
Cited concerning the definition and scope of the duty to participate in the emergency service.
Cited regarding the conditions for providing emergency care in a private practice.
Cited in relation to the assessment of equivalent participation in emergency services.
Cited as a general provision on professional duties of physicians.
Cited in the context of duties related to emergency medical care.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00515
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00515 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.11.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Ersatzabgabe für Notfalldienst · Ersatzabgabe für Nichtmitwirkung in der kantonalen Notfalldienstorganisation. Ihre Verpflichtung zur Mitwirkung in einer Notfalldienstorganisation erfüllen Ärztinnen und Ärzte nicht bereits, indem sie Patientinnen und Patienten notfallmässig oder ausserhalb der regulären Arbeitszeiten versorgen.
Vielmehr sind nur jene Ärztinnen und Ärzte von der Pflicht ausgenommen, welche durch ihre Tätigkeit an einer für die Notfallversorgung im Kanton notwendigen Institution bereits an der notwendigen Notfallversorgung der Bevölkerung mitwirken. Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 in seiner Praxis insgesamt 390 Notfallpatienten angeschaut habe, wie er vorbringt, ist mithin nicht mit einer Erfüllung der Primärleistungspflicht gleichzusetzen, weil diese Konsultationen nicht im Rahmen der kantonalen Notfalldienstorganisation erfolgten oder eine Tätigkeit an einer für die Notfallversorgung im Kanton notwendigen Institution darstellten (E. 3.1).
Die Behandlung von Patientinnen und Patienten, die dem Beschwerdeführer von einem Spital überwiesen wurden, ist nicht mit der Mitwirkung in der Notfallstation gleichzusetzen, selbst wenn diese Patienten das Spital notfallmässig aufgesucht hatten (E. 3.2). Dass die Beschwerdegegnerin in ständiger Praxis die Konsultation ophthalmologischer Notfälle in der eigenen Praxis dem Mitwirken in einer Notfallstation gleichsetzt und damit in gleichgelagerten Fällen abweichend entscheidet, ist weder ersichtlich noch dargetan (E. 4.3). Abweisung. · --- · Stichworte:
· ARZT BERUFSPFLICHT ERSATZABGABEN GLEICHWERTIGKEIT LEISTUNGSAUFTRAG NOTFALLDIENST PRIVATSPITAL RECHTSGLEICHHEIT RECHTSGLEICHHEITSGEBOT SACHLICHER GRUND SPITALLISTE · Rechtsnormen: · Art. 8 Abs. I BV Abs. I lit. b GesundheitsG § 17 Abs. II GesundheitsG § 17 Abs. II lit. c GesundheitsG § 17a Abs. I GesundheitsG § 17d Abs. I GesundheitsG § 17e GesundheitsG § 2 Abs. I lit. a MEDBG § 40 lit. g MEDBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3