Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00513 • VG ZH VB.2020.00513 KI-generiert

Appeal Regarding Extension of Domestic Violence Protective Measures

Geschäftsnummer VB.2020.00513
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed the appeal against the three-month extension of protective measures, including a no-contact order, exclusion order, and restricted area order, issued against a husband under domestic violence protection law, where the parties' relationship was highly conflicted but the measures themselves were deemed unsuitable for achieving a long-term resolution as an ongoing separate marital protection procedure was in place. The court reasoned that while a continued threat existed, the conduct attributed to the appellant towards the respondent was not severe enough to warrant the maximum three-month extension, leading to a partial granting of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Gewaltschutzmassnahmen: Angefochtene Verlängerung des Kontaktverbots etc. gegenüber dem Ehemann Die Vorinstanz verlängerte das Rayonverbot, die Wegweisung sowie das Kontaktverbot gegenüber dem Ehemann um drei Monate. Die Beziehung der Parteien ist allgemein stark konfliktbelastet, um eine (mittel- oder längerfristige) Lösung zu finden, sind Gewaltschutzmassnahmen - im Gegensatz zum eingeleiteten Eheschutzverfahren - aber nicht geeignet. Zudem wiegt das von der Beschwerdeführerin ausgehende Gefährdungspotenzial bzw. die von ihr ausgeübte Tätlichkeit zulasten des Beschwerdegegners nicht derart schwer, dass eine Verlängerung um die maximale Dauer von drei Monaten angezeigt wäre (E. 5). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

KI-generiert
Eheschutzmassnahmen Häusliche Gewalt Fernhaltemassnahme Verlängerung der Untersuchungshaft Erwachsenenschutzverfahren Laufendes Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 10 Abs. I GSG

The court partially granted the appeal, resulting in a modification of the measures applied under this article.

§ 52 Abs. II VRG

This provision likely relates to the costs imposed or calculated in the final decision, as it is cited alongside other relevant administrative law provisions.

Art. 2 Abs. I GSG

This article defines the scope or conditions under which protective measures can be ordered, forming the basis for the substance of the decision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00513

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220593&W10_KEY=13317044&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00513 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.09.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Gewaltschutzmassnahmen: Angefochtene Verlängerung des Kontaktverbots etc. gegenüber dem Ehemann Die Vorinstanz verlängerte das Rayonverbot, die Wegweisung sowie das Kontaktverbot gegenüber dem Ehemann um drei Monate. Die Beziehung der Parteien ist allgemein stark konfliktbelastet, um eine (mittel- oder längerfristige) Lösung zu finden, sind Gewaltschutzmassnahmen - im Gegensatz zum eingeleiteten Eheschutzverfahren - aber nicht geeignet.

Zudem wiegt das von der Beschwerdeführerin ausgehende Gefährdungspotenzial bzw. die von ihr ausgeübte Tätlichkeit zulasten des Beschwerdegegners nicht derart schwer, dass eine Verlängerung um die maximale Dauer von drei Monaten angezeigt wäre (E. 5). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · FORTBESTAND DER GEFÄHRDUNG GEFÄHRDUNGSPOTENTIAL GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTIGKEIT GLAUBHAFTMACHUNG KONTAKTVERBOT NEUE TATSACHENBEHAUPTUNG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT SACHVERHALTSFESTSTELLUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WEGWEISUNG · Rechtsnormen:

· Art. 2 Abs. I GSG Art. 10 Abs. I GSG § 26c VRG § 52 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4