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VB.2020.00510 • VG ZH VB.2020.00510 KI-generiert

Turkish National's Residence Permit Revocation Upheld Due to False Identity

Geschäftsnummer VB.2020.00510
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A Turkish national, born in 1968, who obtained a hardship residence permit based on an asylum application filed under a false identity and nationality, appealed the decision not to extend her residence permit. The court found that the ground for revocation under Art. 62(1)(a) of the Foreign Nationals Act was met due to the initial misrepresentation, and while the appellant could invoke her right to private life under Art. 8(1) EMRK due to nearly twenty years of residence, the public interest in her removal—given her modest integration and the manner in which the residence status was initially obtained—outweighed her private interest in remaining, thus affirming the lower court's decision not to renew the permit under Art. 30(1)(b) AIG as not violating the law.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | [Die Beschwerdeführerin, eine 1968 geborene türkische Staatsangehörige, hat unter falscher Identität und Nationalität ein Asylgesuch gestellt, und wurde gestützt auf diese falschen Angaben vorläufig aufgenommen. Auf dieser Basis wurde ihr in der Folge eine Härtefallbewilligung erteilt.] Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG ist erfüllt (E. 2.2.). Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz ist seit bald zwanzig Jahren bewilligt, weshalb sie sich auf ihr Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen kann (E. 2.5 f.). Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin zufolge deren bescheidener Integration sowie des unter Falschangaben erschlichenen Aufenthaltsrechts deren privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz (E. 2.7). Der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern, erweist sich nicht als rechtsverletzend (E. 2.8). Abweisung.

Schlagwörter

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türkische Staatsangehörige Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung Staatsangehörigkeit Abschiebung Verbleiberecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG
This provision was cited as the fulfilled ground for withdrawal of the residence permit.
Art. 8 Abs. 1 EMRK
Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz ist seit bald zwanzig Jahren bewilligt, weshalb sie sich auf ihr Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen kann (E.
Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
The final order upheld the lower court's decision not to extend the residence permit based on this provision.
Art. 8 Abs. 2 EMRK
1 EMRK Art. 8 Abs. 2 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

The final order upheld the lower court's decision not to extend the residence permit based on this provision.

Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG

This provision was cited as the fulfilled ground for withdrawal of the residence permit.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00510

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00510 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.04.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · [Die Beschwerdeführerin, eine 1968 geborene türkische Staatsangehörige, hat unter falscher Identität und Nationalität ein Asylgesuch gestellt, und wurde gestützt auf diese falschen Angaben vorläufig aufgenommen. Auf dieser Basis wurde ihr in der Folge eine Härtefallbewilligung erteilt.] Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG ist erfüllt (E. 2.2.).

Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz ist seit bald zwanzig Jahren bewilligt, weshalb sie sich auf ihr Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen kann (E. 2.5 f.). Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin zufolge deren bescheidener Integration sowie des unter Falschangaben erschlichenen Aufenthaltsrechts deren privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz (E. 2.7). Der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern, erweist sich nicht als rechtsverletzend (E. 2.8).

Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG FALSCHE ANGABEN IM BEWILLIGUNGSVERFAHREN PRIVATLEBEN VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG Art. 8 Abs. 1 EMRK Art. 8 Abs. 2 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2