Residence Permit Extension Refusal for Former EU/EFTA Spouse Post-Marriage
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant, whose formal marriage to an EU/EFTA national no longer conferred a right of residence, sought an extension of her residence permit under discretionary grounds or a permit for educational purposes, arguing hardship due to the COVID-19 situation in Brazil for a humanitarian exception, on which the court did not rule as it was raised for the first time. The court upheld the lower authority's discretionary refusal under general grounds, finding it not arbitrary, and denied the alternative request for an education-related permit because the appellant was only attending a weekend course and had not reduced her full-time employment to the legally permissible limited working hours for study purposes.
Legislator-Regeste
AmtlichVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässem Ermessen/Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Absolvierung einer Aus- und Weiterbildung. Die Ehe der Beschwerdeführerin mit einem deutschen Staatsangehörigen besteht nur noch formell, weshalb sie aus dem Freizügigkeitsrecht keinen Aufenthaltsanspruch mehr ableiten kann (E. 2). Insoweit als die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht erstmals wegen der aktuellen Situation in Brasilien aufgrund der COVID-19-Pandemie bzw. des Coronavirus eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 3.2). Die Ermessensausübung der Vorinstanz im Rahmen von Art. 96 Abs. 1 AIG erweist sich nicht als rechtsverletzend (E. 3.3). Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, es ihr zur Absolvierung einer Weiterbildung an einer Business School eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 27 AIG zu erteilen. Die Bewilligung nach Art. 27 AIG setzt voraus, dass der Aufenthaltszweck tatsächlich in der Absolvierung einer Aus- oder Weiterbildung liegt; die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen dürfen mit einer Bewilligung zu Studienzwecken nicht umgangen werden, indem etwa neben einer Haupterwerbstätigkeit eine Aus- oder Weiterbildung in bescheidenem Umfang absolviert wird (vgl. Art. 23 Abs. 2 VZAE). Demgemäss ist die Aus- oder Weiterbildung grundsätzlich als Vollzeitstudium zu absolvieren und kann eine Nebenerwerbstätigkeit nur in engem Umfang bewilligt werden (vgl. Art. 38 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 VZAE). So darf die wöchentliche Arbeitszeit ausserhalb der Ferien 15 Stunden nicht überschreiten (Art. 38 lit. b VZAE). Diese Voraussetzung erfüllt die Beschwerdeführerin nicht: Zum einen besucht sie nur einen "Samstagskurs", zum andern ist nicht ersichtlich, dass sie ihr 100%-Arbeitspensum auf 15 Wochenstunden reduziert hätte (E. 4). Abweisung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court found that the cantonal authority's exercise of discretion under this article was not contrary to law.
The appeal concerning the issuance of a residence permit for training purposes based on this article was rejected because the requirements were not met.
This article, read in conjunction with Art. 23 Abs. 4 VZAE, was used to reject the request for a training permit because the appellant exceeded the allowed working hours.
Used to specify the requirement that training permits must primarily cover full-time study.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00507
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00507 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.08.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.10.2020 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässem Ermessen/Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Absolvierung einer Aus- und Weiterbildung.
Die Ehe der Beschwerdeführerin mit einem deutschen Staatsangehörigen besteht nur noch formell, weshalb sie aus dem Freizügigkeitsrecht keinen Aufenthaltsanspruch mehr ableiten kann (E. 2). Insoweit als die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht erstmals wegen der aktuellen Situation in Brasilien aufgrund der COVID-19-Pandemie bzw. des Coronavirus eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 3.2). Die Ermessensausübung der Vorinstanz im Rahmen von Art. 96 Abs. 1 AIG erweist sich nicht als rechtsverletzend (E. 3.3).
Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, es ihr zur Absolvierung einer Weiterbildung an einer Business School eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 27 AIG zu erteilen. Die Bewilligung nach Art. 27 AIG setzt voraus, dass der Aufenthaltszweck tatsächlich in der Absolvierung einer Aus- oder Weiterbildung liegt; die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen dürfen mit einer Bewilligung zu Studienzwecken nicht umgangen werden, indem etwa neben einer Haupterwerbstätigkeit eine Aus- oder Weiterbildung in bescheidenem Umfang absolviert wird (vgl. Art. 23 Abs. 2 VZAE).
Demgemäss ist die Aus- oder Weiterbildung grundsätzlich als Vollzeitstudium zu absolvieren und kann eine Nebenerwerbstätigkeit nur in engem Umfang bewilligt werden (vgl. Art. 38 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 VZAE). So darf die wöchentliche Arbeitszeit ausserhalb der Ferien 15 Stunden nicht überschreiten (Art. 38 lit. b VZAE). Diese Voraussetzung erfüllt die Beschwerdeführerin nicht: Zum einen besucht sie nur einen "Samstagskurs", zum andern ist nicht ersichtlich, dass sie ihr 100%-Arbeitspensum auf 15 Wochenstunden reduziert hätte (E. 4).
Abweisung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUS- UND WEITERBILDUNG BRASILIEN CORONAVIRUS COVID-19 HÄRTEFALLBEWILLIGUNG NEBENERWERBSTÄTIGKEIT PFLICHTGEMÄSSES ERMESSEN RESTRIKTIVE EINWANDERUNGSPOLITIK STUDIUM VOLLZEITSTUDIUM · Rechtsnormen: · Art. 27 AIG Art. 62 Abs. I lit. d AIG Art. 96 Abs. I AIG Art. 23 VZAE Art. 24 VZAE Art. 38 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3