Zurich Police Jurisdiction in Intercantonal Domestic Violence Protection Orders
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court considered the issue of the territorial jurisdiction of the police to order protective measures under the Protection from Violence Act when the relevant events have intercantonal connections. The court reasoned that because cantonal law is generally limited to the canton, and since the statute does not explicitly define which police authority is responsible for initial orders in intercantonal cases, the Zurich police require a sufficient internal connection to the canton to act under the relevant provision. Therefore, the Zurich police are generally authorized to order protective measures only if the place of commission of the domestic violence occurred within the Canton of Zurich; however, if a place of commission in Zurich cannot be clearly established but other close connections to Zurich exist, such as a request for protective measures by a resident of the canton with effect within the canton, this may exceptionally suffice to establish jurisdiction for ordering police protective measures. The appeal was dismissed.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS200086 | Örtliche Zuständigkeit der Polizei. Im Gegensatz zur örtlichen Zuständigkeit des für die gerichtliche Beurteilung sowie die Verlängerung, Änderung und Aufhebung von Schutzmassnahmen berufenen Gerichts in § 8 GSG regelt das Gewaltschutzgesetz nicht näher, für welche Fälle von häuslicher Gewalt oder Stalking die erstanordnende Polizei nach § 3 GSG zuständig ist, wenn es – wie hier – um Verhältnisse mit interkantonalem Bezug geht. Mit Blick darauf, dass kantonales Recht grundsätzlich nur Anwendung im jeweiligen Kanton finden kann und auch nur die eigenen kantonalen Verwaltungs- und Justizbehörden mit entsprechenden Aufgaben zu betrauen vermag, bedarf es für eine Intervention der zürcherischen Polizeibehörden in Anwendung von § 3 GSG naturgemäss ebenfalls eines hinreichenden innerkantonalen Anknüpfungspunkts. Unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber in § 8 Abs. 2 GSG vorgesehenen örtlichen Zuständigkeit der den Polizeibehörden nachgelagerten (Haft-)Gerichte lässt sich im systematischen Zusammenhang darauf schliessen, dass auch die zürcherischen Polizeiorgane grundsätzlich nur dann zur Anordnung von Schutzmassnahmen gemäss § 3 GSG befugt sind, wenn der bzw. ein Ort der Begehung (sei es der Handlungs- oder der Erfolgsort) der häuslichen Gewalt im Kanton Zürich liegt (E. 2.3.1). Lässt sich ein Begehungsort in Zürich nicht zweifelsfrei nachweisen, sind alle übrigen Voraussetzungen für die Anordnung einer Schutzmassnahme gegeben und lassen die bisherigen Handlungen der gefährdenden Person auf ein hohes Risiko einer ernsthaften Gefährdung der ansprechenden Person in hochwertigen Rechtsgütern schliessen, muss es für die Begründung der Zuständigkeit für die Anordnung polizeilicher Schutzmassnahmen gestützt auf § 3 GSG ausnahmsweise genügen, wenn anderweitige enge Anknüpfungspunkte zum Kanton Zürich dargetan sind, was etwa dann der Fall sein kann, wenn eine im Kanton Zürich wohnhafte Person um Schutzmassnahmen mit Wirkung für einen innerkantonalen Perimeter ersucht (E.2.3.2). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article regulates the authority of police bodies to order protection measures, the application of which was discussed in relation to the territorial jurisdiction of the Zurich police.
This article regarding the territorial jurisdiction of the courts subsequent to the police was cited in the reasoning to infer the scope of police jurisdiction under Art. 3 GSG.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00505
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00505 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.08.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS200086 · Örtliche Zuständigkeit der Polizei. Im Gegensatz zur örtlichen Zuständigkeit des für die gerichtliche Beurteilung sowie die Verlängerung, Änderung und Aufhebung von Schutzmassnahmen berufenen Gerichts in § 8 GSG regelt das Gewaltschutzgesetz nicht näher, für welche Fälle von häuslicher Gewalt oder Stalking die erstanordnende Polizei nach § 3 GSG zuständig ist, wenn es – wie hier – um Verhältnisse mit interkantonalem Bezug geht.
Mit Blick darauf, dass kantonales Recht grundsätzlich nur Anwendung im jeweiligen Kanton finden kann und auch nur die eigenen kantonalen Verwaltungs- und Justizbehörden mit entsprechenden Aufgaben zu betrauen vermag, bedarf es für eine Intervention der zürcherischen Polizeibehörden in Anwendung von § 3 GSG naturgemäss ebenfalls eines hinreichenden innerkantonalen Anknüpfungspunkts. Unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber in § 8 Abs. 2 GSG vorgesehenen örtlichen Zuständigkeit der den Polizeibehörden nachgelagerten (Haft-)Gerichte lässt sich im systematischen Zusammenhang darauf schliessen, dass auch die zürcherischen Polizeiorgane grundsätzlich nur dann zur Anordnung von Schutzmassnahmen gemäss § 3 GSG befugt sind, wenn der bzw. ein Ort der Begehung (sei es der Handlungs- oder der Erfolgsort) der häuslichen Gewalt im Kanton Zürich liegt (E. 2.3.1).
Lässt sich ein Begehungsort in Zürich nicht zweifelsfrei nachweisen, sind alle übrigen Voraussetzungen für die Anordnung einer Schutzmassnahme gegeben und lassen die bisherigen Handlungen der gefährdenden Person auf ein hohes Risiko einer ernsthaften Gefährdung der ansprechenden Person in hochwertigen Rechtsgütern schliessen, muss es für die Begründung der Zuständigkeit für die Anordnung polizeilicher Schutzmassnahmen gestützt auf § 3 GSG ausnahmsweise genügen, wenn anderweitige enge Anknüpfungspunkte zum Kanton Zürich dargetan sind, was etwa dann der Fall sein kann, wenn eine im Kanton Zürich wohnhafte Person um Schutzmassnahmen mit Wirkung für einen innerkantonalen Perimeter ersucht (E. 2.3.2).
Abweisung. · --- · Stichworte: · BEGEHUNGSORT GEWALTSCHUTZGESETZ HAFTRICHTER ÖRTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT POLIZEI ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 3 GSG Art. 8 Abs. II GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2