Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00503 • VG ZH VB.2020.00503 KI-generiert

Public Procurement Award Challenge Over Bid Evaluation Method

Geschäftsnummer VB.2020.00503
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court reviewed a public procurement case concerning the general planning for the renovation and expansion of a sports facility, where a lower-ranked bidder challenged the award decision. The court determined that the awarding authority, having not exercised its right to exclude the challenging bidder during the tendering process, could not retroactively assert grounds for exclusion that existed at the time of the award during the appeal proceedings, especially when the alleged defect did not mandate exclusion. While the court acknowledged the significant discretion of the authority in evaluating bid prices against award criteria, it emphasized that the mathematical evaluation of bid prices must be linear rather than assessed in large point increments, ultimately overturning the original award decision and remitting the case for a proper award determination.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Generalplanung für Sanierung und Erweiterung einer Sportanlage: nachträglicher Ausschluss; Bewertung von Angebotspreisen. Die Vergabebehörde, die sich nicht bereits während des Submissionsverfahrens zu einem Ausschluss entschieden hat, kann sich nicht nachträglich, während des Beschwerdeverfahrens, auf bei der Vergabe bereits bestehende Gründe für einen Ausschluss der Beschwerde führenden Anbieterin berufen. Dies gilt jedenfalls, wenn der Mangel des Angebots nicht zwingend zum Ausschluss führt (E. 3). Wohl steht der Vergabestelle bei der Bewertung der Angebotspreise – ebenso wie bei den anderen Zuschlagskriterien – ein erheblicher Spielraum zu. In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht, nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (E. 4.2).Im Gegensatz zu anderen Zuschlagskriterien sind die Offertpreise mathematisch exakt bewertbar. Es entspricht deshalb konstanter Praxis, dass die Bewertung entsprechend linear und nicht in grossen Punkteschritten zu erfolgen hat (E. 4.3). Gutheissung und Zurückweisung zur Zuschlagserteilung.

Schlagwörter

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Ausschreibung im öffentlichen Beschaffungswesen Ausschluss eines Anbieters Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Zulässige Gründe Staatsorgane Zuschlagskriterien

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB

This provision is cited in the context of grounds for exclusion, which were central to the dispute.

Art. 16 Abs. 2 IVöB

This provision is cited in the context of grounds for exclusion, which were central to the dispute.

§ 50 Abs. 1 VRG

This provision likely relates to the procedural aspects or merits addressed in the decision, as it is listed among the cited norms.

§ 50 Abs. 2 VRG

This provision likely relates to the procedural aspects or merits addressed in the decision, as it is listed among the cited norms.

§ 20 Abs. 1 lit. a VRG

This provision is cited, indicating its relevance to the decision regarding the submission process.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00503

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00503 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.10.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Generalplanung für Sanierung und Erweiterung einer Sportanlage: nachträglicher Ausschluss; Bewertung von Angebotspreisen. Die Vergabebehörde, die sich nicht bereits während des Submissionsverfahrens zu einem Ausschluss entschieden hat, kann sich nicht nachträglich, während des Beschwerdeverfahrens, auf bei der Vergabe bereits bestehende Gründe für einen Ausschluss der Beschwerde führenden Anbieterin berufen.

Dies gilt jedenfalls, wenn der Mangel des Angebots nicht zwingend zum Ausschluss führt (E. 3). Wohl steht der Vergabestelle bei der Bewertung der Angebotspreise – ebenso wie bei den anderen Zuschlagskriterien – ein erheblicher Spielraum zu. In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht, nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (E. 4.2).Im Gegensatz zu anderen Zuschlagskriterien sind die Offertpreise mathematisch exakt bewertbar.

Es entspricht deshalb konstanter Praxis, dass die Bewertung entsprechend linear und nicht in grossen Punkteschritten zu erfolgen hat (E. 4.3). Gutheissung und Zurückweisung zur Zuschlagserteilung. · --- · Stichworte: · ANGEBOTSPREIS AUSSCHLUSS AUS DEM VERFAHREN BEWERTUNG DER ZUSCHLAGSKRITERIEN MANGEL PREIS RABATT SUBMISSIONSRECHT ZUSCHLAGSKRITERIUM · Rechtsnormen: · Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB Art. 16 Abs. 2 IVöB § 20 Abs. 1 lit. a VRG § 50 Abs. 1 VRG § 50 Abs. 2 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3