Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00490 • VG ZH VB.2020.00490 KI-generiert

Protection from Violence Act: Timely Extension Request Calculation

Geschäftsnummer VB.2020.00490
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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This case concerns the calculation of the deadline for an extension request under the Protection from Violence Act. The court found that while there was a procedural defect in notification that violated the individual's right to be heard, this did not prejudice them. Crucially, the court determined that the day the police's protective order was communicated to the at-risk person should not be counted when calculating the deadline for the extension request, following general administrative law principles. The extension request was therefore deemed timely, and the initial decision to dismiss it was overturned, with the case remanded for further proceedings. Protective measures were maintained provisionally.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Berechnung der Frist für das Verlängerungsgesuch Zuständigkeit der Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache (E. 1.1). Dem Beschwerdegegner sind aus dem Eröffnungsmangel keine Rechtsnachteile erwachsen. Der Eröffnungsmangel stellt jedoch eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs dar (E. 2). Nachdem sich weder aus dem Wortlaut des Gewaltschutzgesetzes noch aus den entsprechenden Materialien konkrete Anhaltspunkte zur Fristberechnung ergeben, im Gewaltschutzverfahren aber grundsätzlich das VRG zur Anwendung kommt und kein Grund ersichtlich ist, weshalb vorliegend vom Grundsatz gemäss § 11 Abs. 1 VRG abgewichen werden sollte, ist der Tag der Mitteilung der polizeilichen Gewaltschutzverfügung gegenüber der gefährdenden Person bei der Fristberechnung nicht mitzuzählen (E. 4.1). Das Verlängerungsgesuch erweist sich als rechtzeitig. Der Haftrichter trat zu Unrecht nicht darauf ein (E. 4.2). Rückweisung zur Anhörung der Parteien und zum Neuentscheid (E. 4.3). Aufrechterhaltung der superprovisorisch angeordneten Schutzmassnahmen im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum Neuentscheid des Haftrichters (E. 4.4). Teilweise Gutheissung und Rückweisung.

Schlagwörter

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gesetzliche Verfahrensfrist Verlängerung der Untersuchungshaft Anspruch auf rechtliches Gehör Eröffnung des Entscheids Fristenberechnung Gewaltdelikte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 GSG

The court used this article to determine the substantive law applicable to the case regarding measures under the Gewaltschutzgesetz.

Art. 6 GSG

The court referenced this article, likely in relation to the procedural aspects or conditions for measures under the Gewaltschutzgesetz, influencing the decision on the extension request.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00490

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00490 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.09.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Berechnung der Frist für das Verlängerungsgesuch Zuständigkeit der Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache (E. 1.1). Dem Beschwerdegegner sind aus dem Eröffnungsmangel keine Rechtsnachteile erwachsen.

Der Eröffnungsmangel stellt jedoch eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs dar (E. 2). Nachdem sich weder aus dem Wortlaut des Gewaltschutzgesetzes noch aus den entsprechenden Materialien konkrete Anhaltspunkte zur Fristberechnung ergeben, im Gewaltschutzverfahren aber grundsätzlich das VRG zur Anwendung kommt und kein Grund ersichtlich ist, weshalb vorliegend vom Grundsatz gemäss § 11 Abs. 1 VRG abgewichen werden sollte, ist der Tag der Mitteilung der polizeilichen Gewaltschutzverfügung gegenüber der gefährdenden Person bei der Fristberechnung nicht mitzuzählen (E. 4.1).

Das Verlängerungsgesuch erweist sich als rechtzeitig. Der Haftrichter trat zu Unrecht nicht darauf ein (E. 4.2). Rückweisung zur Anhörung der Parteien und zum Neuentscheid (E. 4.3). Aufrechterhaltung der superprovisorisch angeordneten Schutzmassnahmen im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum Neuentscheid des Haftrichters (E. 4.4).

Teilweise Gutheissung und Rückweisung. · --- · Stichworte: · BILLIGKEIT ERÖFFNUNG DER VERFÜGUNG ERÖFFNUNGSMANGEL FRISTBEGINN FRISTBERECHNUNG FRISTENLAUF GEHÖRSVERLETZUNG GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN RECHTSGRUNDSATZ RÜCKWEISUNG VERLÄNGERUNG VERLÄNGERUNGSGESUCH VORSORGLICHE MASSNAHME · Rechtsnormen: · Art. 3 GSG Art. 3 Abs. III GSG Art. 6 GSG Art. 6 Abs. I GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1