Administrative Court Jurisdiction Over Supervisory Appeals Regarding Traffic Order Compulsion
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant sought to compel an administrative authority to issue traffic orders for parking and no-stopping zones on a municipal road, leading to a decision by a higher administrative authority regarding a prior appeal concerning denial or delay of justice. The court determined it lacked jurisdiction because the appeal was directed against the higher authority's handling of a supervisory petition seeking to compel action regarding traffic orders, which falls outside the court's supervisory review function; the authority whose inaction was at issue (the police for traffic orders) should have been addressed via a supervisory complaint to their superior authority, and the decision to dismiss the prior supervisory complaint was only challengeable through a new supervisory complaint to the next higher authority, leading to the administrative court's non-admission of the case.
Legislator-Regeste
AmtlichVerkehrsanordnung (Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung) | Verkehrsanordnung (Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung). Das Verwaltungsgericht wäre für die Behandlung des vorliegend erhobenen Rechtsmittels zuständig, sofern das Statthalteramt mit der angefochtenen Verfügung einen Endentscheid in einem Rekursverfahren betreffend Rechtsverweigerung gefällt hätte. Hingegen ist das Verwaltungsgericht mangels insoweiter Aufsichtsfunktion nicht zuständig für die Behandlung eines Begehrens, welches das Statthalteramt zu einem aufsichtsrechtlichen Einschreiten verpflichten will (E. 1.2). Der Beschwerdegegner ist nicht für den Entscheid über das Anbringen der geforderten Verkehrsanordnungen auf einer Gemeindestrasse zuständig, sondern könnte lediglich bei der Kantonspolizei einen entsprechenden Antrag stellen. Die die Behandlung des Antrags auf Anbringung von Parkverbotslinien und einer Halteverbotstafel betreffende Rüge kann mithin nicht darauf zielen, den Beschwerdegegner zum Erlass einer Verfügung über die Anbringung zu verpflichten, sondern soll diesen zu einer Antragstellung an die Kantonspolizei bewegen. Gegen eine insoweite Untätigkeit der Behörde steht Privaten allerdings nur ein aufsichtsrechtlicher Rechtsbehelf zur Verfügung, welcher an das Statthalteramt zu richten ist. Mit der angefochtenen Verfügung behandelte das Statthalteramt demzufolge eine Aufsichtsbeschwerde, gegen deren (unterbliebene) Behandlung kein Rechtsmittel an das Verwaltungsgericht zur Verfügung steht. Eine Untätigkeit der Kantonspolizei wäre bei der Sicherheitsdirektion zu rügen (E. 1.3). Das Statthalteramt schrieb die Aufsichtsbeschwerde in der angefochtenen Verfügung als gegenstandslos geworden ab, weil es darin einen Rechtsverweigerungsrekurs erblickte und den Bestand eines Rechtsschutzinteresses an dessen Behandlung verneinte. An der aufsichtsrechtlichen Natur der Verfügung ändert dieser Umstand indessen nichts, da diese aus der aufsichtsrechtlichen Natur des gestellten Begehrens folgt. Unabhängig von der Begründung der angefochtenen Verfügung kannder damit erfolgte Verzicht auf ein beantragtes aufsichtsrechtliches Einschreiten nur mittels erneuter Aufsichtsbeschwerde an die nächsthöhere Instanz gerügt werden (E. 1.4). Nichteintreten.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00483
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00483 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.11.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Verkehrsanordnung (Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung) · Verkehrsanordnung (Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung). Das Verwaltungsgericht wäre für die Behandlung des vorliegend erhobenen Rechtsmittels zuständig, sofern das Statthalteramt mit der angefochtenen Verfügung einen Endentscheid in einem Rekursverfahren betreffend Rechtsverweigerung gefällt hätte.
Hingegen ist das Verwaltungsgericht mangels insoweiter Aufsichtsfunktion nicht zuständig für die Behandlung eines Begehrens, welches das Statthalteramt zu einem aufsichtsrechtlichen Einschreiten verpflichten will (E. 1.2). Der Beschwerdegegner ist nicht für den Entscheid über das Anbringen der geforderten Verkehrsanordnungen auf einer Gemeindestrasse zuständig, sondern könnte lediglich bei der Kantonspolizei einen entsprechenden Antrag stellen. Die die Behandlung des Antrags auf Anbringung von Parkverbotslinien und einer Halteverbotstafel betreffende Rüge kann mithin nicht darauf zielen, den Beschwerdegegner zum Erlass einer Verfügung über die Anbringung zu verpflichten, sondern soll diesen zu einer Antragstellung an die Kantonspolizei bewegen.
Gegen eine insoweite Untätigkeit der Behörde steht Privaten allerdings nur ein aufsichtsrechtlicher Rechtsbehelf zur Verfügung, welcher an das Statthalteramt zu richten ist. Mit der angefochtenen Verfügung behandelte das Statthalteramt demzufolge eine Aufsichtsbeschwerde, gegen deren (unterbliebene) Behandlung kein Rechtsmittel an das Verwaltungsgericht zur Verfügung steht. Eine Untätigkeit der Kantonspolizei wäre bei der Sicherheitsdirektion zu rügen (E. 1.3). Das Statthalteramt schrieb die Aufsichtsbeschwerde in der angefochtenen Verfügung als gegenstandslos geworden ab, weil es darin einen Rechtsverweigerungsrekurs erblickte und den Bestand eines Rechtsschutzinteresses an dessen Behandlung verneinte.
An der aufsichtsrechtlichen Natur der Verfügung ändert dieser Umstand indessen nichts, da diese aus der aufsichtsrechtlichen Natur des gestellten Begehrens folgt. Unabhängig von der Begründung der angefochtenen Verfügung kann der damit erfolgte Verzicht auf ein beantragtes aufsichtsrechtliches Einschreiten nur mittels erneuter Aufsichtsbeschwerde an die nächsthöhere Instanz gerügt werden (E. 1.4). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · AUFSICHTSBEHÖRDE AUFSICHTSBESCHWERDE OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RECHTSVERWEIGERUNG RECHTSVERZÖGERUNG VERKEHRSANORDNUNG ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS · Rechtsnormen:
· § 32 Abs. I KSigV § 32 Abs. II KSigV § 5 Abs. II VRG § 19I lit. b VRG § 19b Abs. II lit. d VRG § 38b Abs. I lit. a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3