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VB.2020.00477 • VG ZH VB.2020.00477 KI-generiert

Claimant v. Social Welfare Authority: Appearance of Bias and Invalid Administrative Decision on Information Access

Geschäftsnummer VB.2020.00477
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A claimant, who had previously applied for social assistance, sought information regarding threat reports, leading to a procedure for denial or delay of information access, which was dismissed by the lower court as moot after the request was eventually granted. The claimant appealed, asserting the bias of a lower court member whose spouse was a member of the social welfare authority. The administrative court overturned the lower court's decision, finding that despite no direct overlap, the connection between the threat report procedures and the initial handling of the social assistance requests created an objectively justifiable appearance of bias for the court member. Furthermore, the court ruled that the initial response, lacking a formal disposition and instruction on legal remedies, did not constitute a valid administrative decision, thus requiring a remand for a formally compliant decision to be issued regarding the incomplete fulfillment of the information request.

Legislator-Regeste

Amtlich

Informationszugang (Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung) | Informationszugang: Befangenheit eines Mitglieds der Vorinstanz/Verfügungsform. Infolge eines Informationszugangsgesuchs bezüglich Gefährdungsmeldungen machte der Beschwerdeführer, der auch bereits um Sozialhilfe ersucht hatte, ein Verfahren wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung anhängig. Der Bezirksrat schrieb dieses in der Folge als gegenstandslos geworden ab, da dem Gesuch unterdessen entsprochen worden sei. Dagegen beschwerte sich der Beschwerdeführer und machte die Befangenheit eines Mitglieds des Spruchkörpers geltend, da dessen Ehefrau Mitglied der Sozialbehörde sei. Die Vorinstanz verneinte eine Befangenheit, da die Ehe der betreffenden Personen hier allein noch keinen Anschein der Befangenheit begründe und auch keine Anhaltspunkte für eine Befassung in der gleichen Sache vorlägen. Entgegen der Vorinstanz ist jedoch nicht ohne Weiteres von einem Fehlen einer Befassung in der gleichen Sache, sprich dem Informationszugangsgesuch, auszugehen. Auch wenn keine direkten Berührungspunkte ersichtlich sind, besteht vorliegend aufgrund des Zusammenhangs der Verfahren betreffend Gefährdungsmeldung und der erstinstanzlichen Behandlung der Gesuche um Sozialhilfe ein objektiv begründeter Anschein der Befangenheit, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben ist (E. 2). Aufgrund der nicht vorhandenen Informationen konnte dem Informationszugangsgesuch des Beschwerdeführers nicht vollständig entsprochen werden, weshalb zwingend eine Verfügung zu erlassen gewesen wäre (E. 5.3). Das vorliegende Schreiben ohne Dispositiv und ohne Rechtsmittelbelehrung ist nicht als Verfügung zu qualifizieren, zumal darin keine Absicht ersichtlich ist, ein konkretes Rechtsverhältnis verbindlich zu regeln (E. 5.4). Sprungrückweisung, um eine den formellen Anforderungen entsprechende Verfügung zu erlassen. Teilweise Gutheissung. UP gegenstandslos.

Schlagwörter

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Sozialhilfebehörde Informationszugang Anschein der Befangenheit Verwaltungsbehörde Auskunftsverlangen sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 27 IDG

The court implicitly used this article concerning the obligation to issue a formal decision (Verfügung) instead of an informal letter, leading to the quashing of the decision and referral back.

Art. 20 IDG

This article relates to the obligation to issue a decision, which was not met by the informal communication.

§ 5a Abs. 1 VRG

This provision likely relates to the procedural grounds for the referral (Sprungrückweisung) concerning the formal requirements of the administrative act.

Art. 34 BGG

This procedural rule was used as the legal basis for reviewing the administrative act (implied by its citation among others, though the main operative part is the referral).

Art. 29 BV

This constitutional right (right to be heard/fair process) underpins the finding regarding the objective appearance of bias (Befangenheit).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00477

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00477 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.07.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Informationszugang (Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung) · Informationszugang: Befangenheit eines Mitglieds der Vorinstanz/Verfügungsform. Infolge eines Informationszugangsgesuchs bezüglich Gefährdungsmeldungen machte der Beschwerdeführer, der auch bereits um Sozialhilfe ersucht hatte, ein Verfahren wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung anhängig.

Der Bezirksrat schrieb dieses in der Folge als gegenstandslos geworden ab, da dem Gesuch unterdessen entsprochen worden sei. Dagegen beschwerte sich der Beschwerdeführer und machte die Befangenheit eines Mitglieds des Spruchkörpers geltend, da dessen Ehefrau Mitglied der Sozialbehörde sei. Die Vorinstanz verneinte eine Befangenheit, da die Ehe der betreffenden Personen hier allein noch keinen Anschein der Befangenheit begründe und auch keine Anhaltspunkte für eine Befassung in der gleichen Sache vorlägen. Entgegen der Vorinstanz ist jedoch nicht ohne Weiteres von einem Fehlen einer Befassung in der gleichen Sache, sprich dem Informationszugangsgesuch, auszugehen.

Auch wenn keine direkten Berührungspunkte ersichtlich sind, besteht vorliegend aufgrund des Zusammenhangs der Verfahren betreffend Gefährdungsmeldung und der erstinstanzlichen Behandlung der Gesuche um Sozialhilfe ein objektiv begründeter Anschein der Befangenheit, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben ist (E. 2). Aufgrund der nicht vorhandenen Informationen konnte dem Informationszugangsgesuch des Beschwerdeführers nicht vollständig entsprochen werden, weshalb zwingend eine Verfügung zu erlassen gewesen wäre (E. 5.3). Das vorliegende Schreiben ohne Dispositiv und ohne Rechtsmittelbelehrung ist nicht als Verfügung zu qualifizieren, zumal darin keine Absicht ersichtlich ist, ein konkretes Rechtsverhältnis verbindlich zu regeln (E. 5.4).

Sprungrückweisung, um eine den formellen Anforderungen entsprechende Verfügung zu erlassen. Teilweise Gutheissung. UP gegenstandslos. · --- · Stichworte: · AUSSTAND BEFANGENHEIT EHE GEFÄHRDUNGSMELDUNG INFORMATION INFORMATIONSZUGANG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RECHTSVERZÖGERUNG SPRUNGRÜCKWEISUNG VERFÜGUNGSFORM · Rechtsnormen: · Art. 34 BGG Art. 29 BV Art. 20 IDG Art. 27 IDG § 5a VRG § 5a Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3