Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00476 • VG ZH VB.2020.00476 KI-generiert

Protection Order Extension Denial and Costs Ruling

Geschäftsnummer VB.2020.00476
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed the decision not to extend a protection order under the Protection Against Violence Act, where the petitioner, the endangered person, contested the finding that no current danger existed, despite input from a women's shelter and victim support services. The court reasoned that the initial judge has significant discretion in assessing the continuation of protection measures and that the lower court's finding of no ongoing danger was reasonable, as the assessment by non-judicial support bodies does not override a judicial factual determination based on comprehensive case files and a hearing of both parties. Furthermore, the court found that the imposition of costs on the petitioner was inadmissible under the current law, as costs can only be charged if protection measures are issued or extended against the affected party, and rejected a request for free proceedings due to a lack of proof of indigence.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Nichtverlängerung eines Kontaktverbots Bei der (Nicht-)Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu, und das Verwaltungsgericht auferlegt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (E. 2.2). Dass die Vorinstanz nicht vom Vorliegen einer Gefährdungssituation ausging, ist nicht zu beanstanden. Eine abweichende Sachverhaltswürdigung durch die Mitarbeiterinnen des Frauenhauses und der Opferhilfe ist nicht geeignet, eine Rechtsfehlerhaftigkeit des angefochtenen Entscheids zu begründen, zumal es sich dabei nicht um gerichtliche Behörden handelt, welche den Sachverhalt wie der Haftrichter unter Beizug aller polizeilichen Akten und gestützt auf eine Anhörung beider Parteien feststellen (E. 4.4). Der unterliegenden Partei dürfen nach seit 1. Juli 2020 geltender Fassung des § 12 Abs. 1 Satz 2 GSG nur Kosten auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert werden, weshalb sich die vorinstanzliche Kostenauflage an die Beschwerdeführerin als gefährdete Person als unzulässig erweist (E. 5). Verweigerung UP/URB mangels Nachweis der Mittellosigkeit (E. 6.2).

Schlagwörter

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Ausdehnung des Verfahrens Prozessrecht Opferhilfe Kostenfestsetzung Erwachsenenschutzverfahren Kindesschutzkosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 12 Abs. 1 Satz 2 GSG

This provision justifies the finding that the cost imposition on the appellant (the endangered person) was inadmissible.

Art. 3 Abs. 2 GSG

This provision refers to the measures whose imposition or extension determines the admissibility of cost allocation according to § 12 Abs. 1 Satz 2 GSG.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00476

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00476 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.08.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Nichtverlängerung eines Kontaktverbots Bei der (Nicht-)Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu, und das Verwaltungsgericht auferlegt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (E. 2.2).

Dass die Vorinstanz nicht vom Vorliegen einer Gefährdungssituation ausging, ist nicht zu beanstanden. Eine abweichende Sachverhaltswürdigung durch die Mitarbeiterinnen des Frauenhauses und der Opferhilfe ist nicht geeignet, eine Rechtsfehlerhaftigkeit des angefochtenen Entscheids zu begründen, zumal es sich dabei nicht um gerichtliche Behörden handelt, welche den Sachverhalt wie der Haftrichter unter Beizug aller polizeilichen Akten und gestützt auf eine Anhörung beider Parteien feststellen (E. 4.4). Der unterliegenden Partei dürfen nach seit 1.

Juli 2020 geltender Fassung des § 12 Abs. 1 Satz 2 GSG nur Kosten auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert werden, weshalb sich die vorinstanzliche Kostenauflage an die Beschwerdeführerin als gefährdete Person als unzulässig erweist (E. 5). Verweigerung UP/URB mangels Nachweis der Mittellosigkeit (E. 6.2). · --- · Stichworte: · FORTBESTAND DER GEFÄHRDUNG FRAUENHAUS GEFÄHRDETE PERSON GEFÄHRDUNG GERICHTSKOSTEN GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTMACHUNG GLAUBWÜRDIGKEIT HÄUSLICHE GEWALT KIND KONTAKTVERBOT KOSTENLOSES VERFAHREN OPFERHILFESTELLE POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT SACHVERHALTSFESTSTELLUNG · Rechtsnormen:

· Art. 2 Abs. I GSG Art. 3 Abs. II lit. c GSG Art. 10 Abs. I GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3