Recipient's Gift of Co-Ownership Shares Invalidates Enforcement Order for Property Sale
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed a dispute where a social assistance recipient was ordered to sell her co-ownership shares in two foreign properties, but subsequently claimed to have gifted these shares to her mother and grandmother, respectively, precluding a sale. The court reasoned that while the initial order to sell the share related to the grandmother's residence did not constitute undue hardship for the recipient living in Switzerland, and social assistance cannot subsidize foreign social welfare shortcomings, the subsequent gifting of the shares rendered the existing enforcement order impossible to fulfill. Consequently, the administrative order was overturned because a directive whose purpose can no longer be achieved must be revoked, although the recipient's conduct of divesting assets, which should have been disclosed earlier, would be considered by the social assistance authority regarding future implications.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe: Weisung zur Veräusserung von Wohneigentum im Ausland. Die Beschwerdeführerin wurde von der Sozialbehörde verpflichtet, ihre Miteigentumsanteile an zwei Wohnungen im Ausland zu veräussern, worauf sie geltend machte, den einen Miteigentumsanteil unterdessen ihrer Mutter, den anderen ihrer Grossmutter je zurückgeschenkt zu haben, weshalb ein Verkauf nicht mehr möglich sei. Der Verkauf des Miteigentumsanteils an der Wohnung, welche die Grossmutter bewohnt, stellt für die Beschwerdeführerin selber keine unzumutbare Härte dar, lebt sie doch in der Schweiz. Es stellt sich somit die Frage, ob die Veräusserung ihres (der Beschwerdeführerin) Miteigentumsanteils eine solche Härte für die Grossmutter zur Folge haben könnte, dass davon abgesehen werden müsste bzw. – noch vorweg – eine solche überhaupt relevant wäre. Die der Beschwerdeführerin gewährte Sozialhilfe kann indessen nicht dazu dienen, wirtschaftliche Härten einer im Ausland lebenden, nicht unterhaltsberechtigten Angehörigen abzufedern und dadurch allfällige Unzulänglichkeiten eines ausländischen Sozialhilfe- oder -versicherungssystems auszugleichen. Selbst eine für die Grossmutter mit der Veräusserung des Miteigentumsanteils der Beschwerdeführerin verbundene Härte, welche jedoch nicht dargetan wird, führte somit nicht dazu, dass von einer entsprechenden Auflage hätte abgesehen werden müssen. Eine solche erwies sich vielmehr als zulässig (E. 4.1.1-3). Dem Vollzug der erteilten Auflage steht nun allerdings entgegen, dass die Beschwerdeführerin ihren Miteigentumsanteil an der Wohnung der Grossmutter inzwischen mit Schenkungsvertrag ihrer Grossmutter zurückübereignet hat. Nachdem Auflagen und Weisungen geeignet sein müssen, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern, erscheint eine Verbesserung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin nach der inzwischen erfolgten Schenkung des Miteigentumsanteils an ihre Grossmutter nicht mehr möglich (E. 4.1.4). Ebenso war eine Veräusserung des anderenMiteigentumsanteils aufgrund Übereignung an die Mutter nicht mehr möglich. Nachdem aber eine Auflage nicht aufrechterhalten werden kann, die – und deren Zweck – sich nicht mehr erfüllen lässt, ist diese aufzuheben. Im Ergebnis ist die Beschwerde daher zwar gutzuheissen. Das Vorgehen der Beschwerdeführerin, welche bereits im Rekursverfahren hätte Auskunft über die erfolgten Schenkungen geben können, ist aber im Rahmen der Kosten zu berücksichtigen (E. 4.3). Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens war einzig, ob die Weisung an die Beschwerdeführerin, ihre Miteigentumsanteile an den erwähnten Wohnungen zu verkaufen, Bestand haben konnte oder nicht. Wie das Verhalten der Beschwerdeführerin, welche sich bewusst realisierbarer Vermögenswerte entledigte, zu würdigen ist und welche Folgen dieses in sozialhilferechtlicher Hinsicht zeitigen könnte, wird die Beschwerdegegnerin noch zu prüfen haben (E. 4.4). Gutheissung.
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KI-generiertThis provision concerning the requirement to use personal assets was central to the issue of whether the sales instruction could stand, although the instruction itself was ultimately lifted due to subsequent events.
Used in relation to the enforceability of asset disposal requirements.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00472
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00472 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.05.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Weisung zur Veräusserung von Wohneigentum im Ausland. Die Beschwerdeführerin wurde von der Sozialbehörde verpflichtet, ihre Miteigentumsanteile an zwei Wohnungen im Ausland zu veräussern, worauf sie geltend machte, den einen Miteigentumsanteil unterdessen ihrer Mutter, den anderen ihrer Grossmutter je zurückgeschenkt zu haben, weshalb ein Verkauf nicht mehr möglich sei.
Der Verkauf des Miteigentumsanteils an der Wohnung, welche die Grossmutter bewohnt, stellt für die Beschwerdeführerin selber keine unzumutbare Härte dar, lebt sie doch in der Schweiz. Es stellt sich somit die Frage, ob die Veräusserung ihres (der Beschwerdeführerin) Miteigentumsanteils eine solche Härte für die Grossmutter zur Folge haben könnte, dass davon abgesehen werden müsste bzw. – noch vorweg – eine solche überhaupt relevant wäre. Die der Beschwerdeführerin gewährte Sozialhilfe kann indessen nicht dazu dienen, wirtschaftliche Härten einer im Ausland lebenden, nicht unterhaltsberechtigten Angehörigen abzufedern und dadurch allfällige Unzulänglichkeiten eines ausländischen Sozialhilfe- oder -versicherungssystems auszugleichen.
Selbst eine für die Grossmutter mit der Veräusserung des Miteigentumsanteils der Beschwerdeführerin verbundene Härte, welche jedoch nicht dargetan wird, führte somit nicht dazu, dass von einer entsprechenden Auflage hätte abgesehen werden müssen. Eine solche erwies sich vielmehr als zulässig (E. 4.1.1-3). Dem Vollzug der erteilten Auflage steht nun allerdings entgegen, dass die Beschwerdeführerin ihren Miteigentumsanteil an der Wohnung der Grossmutter inzwischen mit Schenkungsvertrag ihrer Grossmutter zurückübereignet hat. Nachdem Auflagen und Weisungen geeignet sein müssen, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern, erscheint eine Verbesserung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin nach der inzwischen erfolgten Schenkung des Miteigentumsanteils an ihre Grossmutter nicht mehr möglich (E. 4.1.4).
Ebenso war eine Veräusserung des anderen Miteigentumsanteils aufgrund Übereignung an die Mutter nicht mehr möglich. Nachdem aber eine Auflage nicht aufrechterhalten werden kann, die – und deren Zweck – sich nicht mehr erfüllen lässt, ist diese aufzuheben. Im Ergebnis ist die Beschwerde daher zwar gutzuheissen. Das Vorgehen der Beschwerdeführerin, welche bereits im Rekursverfahren hätte Auskunft über die erfolgten Schenkungen geben können, ist aber im Rahmen der Kosten zu berücksichtigen (E. 4.3). Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens war einzig, ob die Weisung an die Beschwerdeführerin, ihre Miteigentumsanteile an den erwähnten Wohnungen zu verkaufen, Bestand haben konnte oder nicht.
Wie das Verhalten der Beschwerdeführerin, welche sich bewusst realisierbarer Vermögenswerte entledigte, zu würdigen ist und welche Folgen dieses in sozialhilferechtlicher Hinsicht zeitigen könnte, wird die Beschwerdegegnerin noch zu prüfen haben (E. 4.4). Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFLAGE MITEIGENTUM SOZIALHILFE VERÄUSSERUNG WEISUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNEIGENTUM ZULÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · § 14 SHG § 20 SHG § 21 SHG § 21 Abs. 1 SHG § 16 Abs. 2 SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2