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VB.2020.00471 • VG ZH VB.2020.00471 KI-generiert

Referendum Information Access and Voting Rights Appeal Dismissal

Geschäftsnummer VB.2020.00471
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A petitioner contested a municipal decision regarding voting rights in connection with a referendum concerning the creation of a new education leadership position, arguing for unlawful denial of information access and seeking a declaratory judgment, but the court found no protected interest for the declaratory relief sought. Furthermore, the court reasoned that the lower authority should not have addressed a substantive request for an information access law application, as it appeared to be a procedural request to expand the documentation made available for public review in connection with the referendum, which the petitioner was already challenging via a voting rights appeal. Ultimately, the court dismissed the appeal, concluding that the municipal explanations and the public document availability already met the constitutional and statutory requirements for informing public opinion prior to the vote.

Legislator-Regeste

Amtlich

Stimmrechtsrekurs | Bezüglich des erst vor Verwaltungsgericht gestellten Eventualantrags, es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin ihm "den Informationszugang auf Anfrage hin wiederrechtlich verweigert" habe, fehlt es dem Beschwerdeführer an einem schutzwürdigen Feststellungsinteresse (E. 1). Soweit der Beschwerdeführer sodann vor Vorinstanz ein (neues) IDG-Gesuch stellen wollte, hätte die Vorinstanz darauf mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eintreten dürfen; es dürfte sich bei dem betreffenden Gesuch indes - entgegen der eindeutigen Formulierung - um ein solches um Erweiterung der Aktenauflage im Zusammenhang mit der Abstimmung über das Geschäft "Schaffung einer neuen Stelle 'Leitung Bildung'" gehandelt haben, gegen dessen Traktandierung der Beschwerdeführer sich bei der Vorinstanz mit Stimmrechtsrekurs wehrte (E. 2). Die Abstimmungserläuterungen und die Aktenauflage der Beschwerdegegnerin genügten jedoch den Anforderungen gemäss Art. 34 Abs. 2 BV und dem Gemeindegesetz (E. 3). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.

Schlagwörter

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Behördenreferendum Recht auf Zugang zu Dokumenten Stimmrecht verfassungsmässige Anforderung gesetzlicher Anspruch Recht auf Bildung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 34 Abs. 2 BV

The court determined that the information provided by the respondent met the requirements set forth in this article.

Art./§ 18 GG

The court considered the requirements of the Municipal Law (GG) regarding the issue.

Art./§ 19 GG

The court considered the requirements of the Municipal Law (GG) regarding the issue.

Art. 22 IDG

This provision was relevant to the applicant's attempt to file an IDG request, although the court ultimately ruled on the nature of the request itself.

Art. 17 KV

This provision was considered in the context of the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00471

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00471 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.10.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Stimmrechtsrekurs · Bezüglich des erst vor Verwaltungsgericht gestellten Eventualantrags, es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin ihm "den Informationszugang auf Anfrage hin wiederrechtlich verweigert" habe, fehlt es dem Beschwerdeführer an einem schutzwürdigen Feststellungsinteresse (E. 1).

Soweit der Beschwerdeführer sodann vor Vorinstanz ein (neues) IDG-Gesuch stellen wollte, hätte die Vorinstanz darauf mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eintreten dürfen; es dürfte sich bei dem betreffenden Gesuch indes - entgegen der eindeutigen Formulierung - um ein solches um Erweiterung der Aktenauflage im Zusammenhang mit der Abstimmung über das Geschäft "Schaffung einer neuen Stelle 'Leitung Bildung'" gehandelt haben, gegen dessen Traktandierung der Beschwerdeführer sich bei der Vorinstanz mit Stimmrechtsrekurs wehrte (E. 2).

Die Abstimmungserläuterungen und die Aktenauflage der Beschwerdegegnerin genügten jedoch den Anforderungen gemäss Art. 34 Abs. 2 BV und dem Gemeindegesetz (E. 3). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird. · --- · Stichworte: · ABSTIMMUNG ABSTIMMUNGSERLÄUTERUNGEN AKTENAUFLAGE FESTSTELLUNGSINTERESSE GEGENSTANDSLOSIGKEIT INFORMATIONSANSPRUCH INFORMATIONSRECHT MEINUNGSBILDUNGSPROZESS ÖFFENTLICHKEITSPRINZIP SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE STIMMRECHTSREKURS · Rechtsnormen: · Art. 34 Abs. 2 BV Art./§ 18 GG Art./§ 19 GG Art. 22 IDG Art. 17 KV · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3