Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00470 • VG ZH VB.2020.00470 KI-generiert

Employment Regulation Age Limit Discrimination Judicial Review

Geschäftsnummer VB.2020.00470
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party sought judicial review after being denied a sabbatical for advanced training or research because a specific provision in the employment regulations stipulated the benefit must be taken before the age of 58, a denial that a lower instance court overturned on the grounds of discrimination. The administrative court affirmed its jurisdiction and duty to conduct a full review of the norm, ultimately finding the rigid age limit in the regulation to be disproportionate because, even if deemed suitable and necessary for its objective, it failed the proportionality test in the narrower sense, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Weiterbildungs- oder Forschungssemester | [Dem Beschwerdegegner, Jahrgang 1959, wurde 2019 die Gewährung eines Weiterbildungs- oder Forschungssemesters verweigert, weil die massgebliche Bestimmung im Personalrecht der Beschwerdeführerin (§ 19 Abs. 2 PVF) vorschreibe, dass selbiges bis zur Vollendung des 58. Altersjahrs bezogen werden müsse; dagegen rekurrierte er erfolgreich bei der Vorinstanz, welche befand, dass die genannte Bestimmung das Diskriminierungsverbot verletze.] Legitimation der Beschwerdeführerin (E. 1.1); Anfechtbarkeit des Rekursentscheids (E. 1.2). Die Frage des konkreten Umfangs der vorinstanzlichen (Normenkontroll-)Prüfungsbefugnis kann offenbleiben, da jedenfalls dem Verwaltungsgericht das Recht und die Pflicht zur umfassenden Normenkontrolle zukommt (E. 3). Es sind Zweifel daran angebracht, ob die starre Altersgrenze in § 19 Abs. 2 (Satz 2) PVF geeignet ist, das von ihr anvisierte Ziel zu erreichen (E. 4.2). Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, ob die Regelung hierfür auch erforderlich erscheint (E. 4.3). Selbst wenn indes angenommen würde, die Regelung in § 19 Abs. 2 Satz 2 PVF sei zur Realisierung des damit verfolgten Ziels geeignet und erforderlich, wäre sie gleichwohl unzulässig, da die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn offensichtlich fehlt (E. 4.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Kognitionsbeschränkung Diskriminierung aufgrund des Alters administrative Entlassung Revisionsgrund zumutbare Arbeit Zuständigkeitsgründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 Abs. 2 BV

The decision ruled on the alleged violation of the general prohibition of discrimination based on age.

Art. 79 Abs. 1 KV

The court addressed the appellant's standing based on this provision.

§ 21 Abs. 1 VRG

This provision was cited regarding the appealability of the prior decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00470

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00470 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.01.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Weiterbildungs- oder Forschungssemester · [Dem Beschwerdegegner, Jahrgang 1959, wurde 2019 die Gewährung eines Weiterbildungs- oder Forschungssemesters verweigert, weil die massgebliche Bestimmung im Personalrecht der Beschwerdeführerin (§ 19 Abs. 2 PVF) vorschreibe, dass selbiges bis zur Vollendung des 58.

Altersjahrs bezogen werden müsse; dagegen rekurrierte er erfolgreich bei der Vorinstanz, welche befand, dass die genannte Bestimmung das Diskriminierungsverbot verletze.] Legitimation der Beschwerdeführerin (E. 1.1); Anfechtbarkeit des Rekursentscheids (E. 1.2). Die Frage des konkreten Umfangs der vorinstanzlichen (Normenkontroll-)Prüfungsbefugnis kann offenbleiben, da jedenfalls dem Verwaltungsgericht das Recht und die Pflicht zur umfassenden Normenkontrolle zukommt (E. 3). Es sind Zweifel daran angebracht, ob die starre Altersgrenze in § 19 Abs. 2 (Satz 2) PVF geeignet ist, das von ihr anvisierte Ziel zu erreichen (E. 4.2).

Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, ob die Regelung hierfür auch erforderlich erscheint (E. 4.3). Selbst wenn indes angenommen würde, die Regelung in § 19 Abs. 2 Satz 2 PVF sei zur Realisierung des damit verfolgten Ziels geeignet und erforderlich, wäre sie gleichwohl unzulässig, da die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn offensichtlich fehlt (E. 4.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · AKZESSORISCHE NORMENKONTROLLE ALTER ANFECHTBARKEIT DISKRIMINIERUNG EIGNUNG ERFORDERLICHKEIT FORSCHUNGSSEMESTER KONKRETE NORMENKONTROLLE NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL PRÜFUNGSBEFUGNIS RÜCKWEISUNGSENTSCHEID SACHLICHER GRUND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WEITERBILDUNGSSEMESTER WILLKÜR · Rechtsnormen:

· Art. 8 Abs. 2 BV Art. 79 Abs. 1 KV § 21 Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2