Residence Permit Non-Renewal Due to Long-Term Social Assistance Reliance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal challenging the non-renewal of a residence permit for an individual who, along with their family, had received over CHF 621,000 in social welfare payments since 2007 despite living in the country for twenty years and having three children with their spouse. The court reasoned that the long-term reliance on social assistance, which was deemed partially the appellant's fault, created a legitimate public interest in terminating the right of residence, as there was no expectation of future self-sufficiency, and this termination was deemed proportionate, even when considering the right to private and family life under Article 8 ECHR.
Legislator-Regeste
AmtlichVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit. Die Beschwerdeführerin lebt seit 20 Jahren in der Schweiz, ist mit einem Landsmann verheiratet und hat drei Kinder.] Die Beschwerdeführerin hat gemeinsam mit ihrer Familie seit 2007 über Fr. 621'000.- Fürsorgegelder bezogen (E. 3.1). Es ist nicht davon auszugehen, dass sie sich zukünftig wird von der Sozialhilfe ablösen können. Sie erfüllt damit einen Widerrufsgrund (E. 3.3). Die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin hat als überwiegend, aber nicht als ausschliesslich selbstverschuldet zu gelten (E. 4.2). Die Höhe und die Dauer des Sozialhilfebezugs, das (Mit-)Verschulden der Beschwerdeführerin an der eigenen wie an der Sozialhilfeabhängigkeit der ganzen Familie sowie ihre fehlende Integration im Land bilden ein legitimes öffentliches Interesse, um ihren Aufenthalt in der Schweiz zu beenden. Die aufenthaltsbeendende Massnahme erweist sich als verhältnismässig (E. 4.3 f.). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00468
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00468 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.02.2021 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.10.2021 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit. Die Beschwerdeführerin lebt seit 20 Jahren in der Schweiz, ist mit einem Landsmann verheiratet und hat drei Kinder.] Die Beschwerdeführerin hat gemeinsam mit ihrer Familie seit 2007 über Fr. 621'000.- Fürsorgegelder bezogen (E. 3.1).
Es ist nicht davon auszugehen, dass sie sich zukünftig wird von der Sozialhilfe ablösen können. Sie erfüllt damit einen Widerrufsgrund (E. 3.3). Die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin hat als überwiegend, aber nicht als ausschliesslich selbstverschuldet zu gelten (E. 4.2). Die Höhe und die Dauer des Sozialhilfebezugs, das (Mit-)Verschulden der Beschwerdeführerin an der eigenen wie an der Sozialhilfeabhängigkeit der ganzen Familie sowie ihre fehlende Integration im Land bilden ein legitimes öffentliches Interesse, um ihren Aufenthalt in der Schweiz zu beenden.
Die aufenthaltsbeendende Massnahme erweist sich als verhältnismässig (E. 4.3 f.). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3