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VB.2020.00467 • VG ZH VB.2020.00467 KI-generiert

Notary and Land Registry Fees for Property Transfer with Reserved Right of Residence

Geschäftsnummer VB.2020.00467
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns the calculation of notary and land registry fees for a property transfer involving a mixed gift, where the transferors received a lifelong right of residence and use in exchange for conveying the property to the children within the same legal transaction. The court reasoned that the granting of this service right constituted a consideration for the ownership transfer, akin to a usufruct in established case law, and therefore, a property encumbrance that represents consideration in a mixed gift does not influence the market value used for determining the relevant fees, as this encumbrance is conditional and will cease upon the right's expiration without incurring further notary fees.

Legislator-Regeste

Amtlich

Notariats- und Grundbuchgebühren | Notariats- und Grundbuchgebühren Massgeblich für die Gebührenbemessung bei Eigentumsänderungen ist der Verkehrswert der Liegenschaft (E. 2). Unbestrittenermassen lag der Eigentumsänderung eine gemischte Schenkung zugrunde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Einräumung eines (lebenslangen) Nutzniessungsrechts an der Liegenschaft, die der Erblasser zu seinen Lebzeiten einem Erbe überträgt, als dessen Gegenleistung für die Eigentumsübertragung zu qualifizieren (E. 4.2). Vorliegend erfolgte die Einräumung des Wohnrechts und Benützungsrechts zugunsten der Beschwerdeführenden sowie die Eigentumsübertragung der Liegenschaft an die Kinder mit dem gleichen Vertrag bzw. im Zuge des gleichen Rechtsgeschäfts. Das Einräumen der Dienstbarkeit zugunsten der Beschwerdeführenden war wesentlicher Bestandteil des Vertrags, handelt es sich doch dabei um die Gegenleistung der Kinder im Rahmen der gemischten Schenkung. Eine solche Belastung der Liegenschaft, die der Gegenleistung für die Eigentumsübertragung entspricht, vermag den für die Gebührenerhebung massgeblichen Verkehrswert nicht zu beeinflussen. Hinzu kommt, dass die Belastung der Liegenschaft durch das Wohnrecht nach dessen Aufgabe oder Erlöschen ohne Weiteres entfallen wird, ohne dass Notariatsgebühren geschuldet werden. Insofern liegt keine Doppelbelastung vor (E. 4.3). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Eigentumsübertragung Aufenthaltsrecht Anwaltskosten Notar gemischte Schenkung Devisengeschäft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 24 NotG
This provision governs the basis for calculating notary fees, which was central to the dispute regarding the valuation of the property transfer.
§ 25 NotG
This provision relates to the assessment of notary fees, which the court applied in its ruling concerning the property transfer involving mixed donations.
§ 1 NotGebV
This provision concerns the regulation of notary fees, applied in the context of determining the applicable fees.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 24 NotG

This provision governs the basis for calculating notary fees, which was central to the dispute regarding the valuation of the property transfer.

§ 25 NotG

This provision relates to the assessment of notary fees, which the court applied in its ruling concerning the property transfer involving mixed donations.

§ 1 NotGebV

This provision concerns the regulation of notary fees, applied in the context of determining the applicable fees.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00467

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00467 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.02.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 21.04.2021 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Notariats- und Grundbuchgebühren · Notariats- und Grundbuchgebühren Massgeblich für die Gebührenbemessung bei Eigentumsänderungen ist der Verkehrswert der Liegenschaft (E. 2).

Unbestrittenermassen lag der Eigentumsänderung eine gemischte Schenkung zugrunde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Einräumung eines (lebenslangen) Nutzniessungsrechts an der Liegenschaft, die der Erblasser zu seinen Lebzeiten einem Erbe überträgt, als dessen Gegenleistung für die Eigentumsübertragung zu qualifizieren (E. 4.2). Vorliegend erfolgte die Einräumung des Wohnrechts und Benützungsrechts zugunsten der Beschwerdeführenden sowie die Eigentumsübertragung der Liegenschaft an die Kinder mit dem gleichen Vertrag bzw. im Zuge des gleichen Rechtsgeschäfts.

Das Einräumen der Dienstbarkeit zugunsten der Beschwerdeführenden war wesentlicher Bestandteil des Vertrags, handelt es sich doch dabei um die Gegenleistung der Kinder im Rahmen der gemischten Schenkung. Eine solche Belastung der Liegenschaft, die der Gegenleistung für die Eigentumsübertragung entspricht, vermag den für die Gebührenerhebung massgeblichen Verkehrswert nicht zu beeinflussen. Hinzu kommt, dass die Belastung der Liegenschaft durch das Wohnrecht nach dessen Aufgabe oder Erlöschen ohne Weiteres entfallen wird, ohne dass Notariatsgebühren geschuldet werden.

Insofern liegt keine Doppelbelastung vor (E. 4.3). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · DIENSTBARKEIT EIGENTUMSÄNDERUNG EIGENTUMSÜBERTRAGUNG GEBÜHREN GEBÜHRENBEMESSUNG GEBÜHRENERHEBUNG GEGENLEISTUNG GEMISCHTE SCHENKUNG GRUNDBUCHGEBÜHREN NOTARIATSGEBÜHREN NUTZNIESSUNG VERKEHRSWERT WOHNRECHT · Rechtsnormen: · § 24 NotG § 25 NotG § 1 NotGebV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3