Brazilian Researcher's Residency Permit: Job Condition Invalid
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that a 40-year-old Brazilian national's residency permit could not be revoked or denied renewal based on a condition tied to a specific job, as such a condition is invalid under immigration law. The court found that the individual was well-integrated and his presence as a researcher was beneficial to Switzerland, meaning the authorities had erred significantly in their discretion by refusing to extend his permit.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines 40-jährigen Brasilianers wegen erfüllten Aufenthaltszwecks] Wie die Kammer bereits im Verfahren VB.2020.00118 erkannte, ergibt sich aus Wortlaut und Zweck von Art. 38 Abs. 2 AIG, dass eine Bedingung gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG, welche den freien Stellenwechsel einschränkt bzw. von einem arbeitsmarktlichen Vorentscheid abhängig macht, nicht haltbar ist (E. 2.3). Der Beschwerdeführer erhielt im September 2015 eine Aufenthaltsbewilligung; die Verknüpfung derselben mit einer konkreten Stelle erweist sich als unzulässig. Demnach hat der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG nicht gesetzt (E. 2.4). Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz gut integriert; als Forscher an der ETH Zürich ist seine Anwesenheit auch im Interesse der Schweiz. Indem der Beschwerdegegner eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ablehnte, hat er sein Ermessen qualifiziert fehlerhaft ausgeübt (E. 3.3 f.). Gutheissung.
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KI-generiertThe court found that the applicant did not commit an act justifying the revocation of his residence permit.
The court determined that the condition linking the residence permit to a specific job was unlawful.
The court referenced this article in conjunction with Art. 38 Abs. 2 AIG to invalidate the condition tied to the residence permit.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00466
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00466 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.09.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines 40-jährigen Brasilianers wegen erfüllten Aufenthaltszwecks] Wie die Kammer bereits im Verfahren VB.2020.00118 erkannte, ergibt sich aus Wortlaut und Zweck von Art. 38 Abs. 2 AIG, dass eine Bedingung gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG, welche den freien Stellenwechsel einschränkt bzw. von einem arbeitsmarktlichen Vorentscheid abhängig macht, nicht haltbar ist (E. 2.3).
Der Beschwerdeführer erhielt im September 2015 eine Aufenthaltsbewilligung; die Verknüpfung derselben mit einer konkreten Stelle erweist sich als unzulässig. Demnach hat der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG nicht gesetzt (E. 2.4). Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz gut integriert; als Forscher an der ETH Zürich ist seine Anwesenheit auch im Interesse der Schweiz. Indem der Beschwerdegegner eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ablehnte, hat er sein Ermessen qualifiziert fehlerhaft ausgeübt (E. 3.3 f.).
Gutheissung. · --- · Stichworte: · ARBEITSMARKTLICHER VORENTSCHEID AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUFENTHALTSZWECK BEDINGUNG KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 33 Abs. 2 AIG Art. 33 Abs. 3 AIG Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG Art. 96 Abs. 1 AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3