Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00463 • VG ZH VB.2020.00463 KI-generiert

Noise Exceedances Bar Housing Project Approval

Geschäftsnummer VB.2020.00463
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A building permit was denied because the planned housing project would have resulted in significant exceedances of noise immission limits, which generally prevents the granting of an exception permit. The court found that many proposed apartments, particularly bedrooms, were oriented towards a street with substantial night-time noise levels, with some sleeping areas exclusively featuring windows facing this noise source. Such significant exceedances, especially in sleeping areas, violate the requirements for habitability and residential hygiene, rendering the project unapprovable.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Lärmschutzrechtliche Ausnahmebewilligung; wesentliche Überschreitung der Immissionsgrenzwerte. Allgemein gefasst, ist mit Blick auf den Sinn und Zweck von Art. 22 USG von einer – der Erteilung einer Ausnahmebewilligung generell entgegenstehenden – wesentlichen Überschreitung der Immissionsgrenzwerte tendenziell dann auszugehen, wenn die Lärmwerte näher beim Alarmwert als beim Immissionsgrenzwert liegen (E. 5.4.1). Die meisten der 134 geplanten Wohnungen stehen parallel zur Strasse und verfügen über einzelne Schlafzimmer oder Wohn-/Essbereiche bzw. Koch-/Wohn-/Essbereiche, die auf die Strasse – wo gemäss dem Gutachten von nächtlichen IGW-Überschreitungen von 8,2 dB (A) auszugehen ist – ausgerichtet sind. Etliche dieser Schlafräume verfügen ausschliesslich über Fenster mit IGW-Überschreitungen (E. 5.4.2). Es handelt sich klar um wesentliche Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die der Erteilung einer Ausnahmebewilligung generell entgegenstehen (E. 5.4.3). Wohnungen mit massiven IGW-Überschreitungen – insbesondere, wenn sie rote Räume aufweisen, die Schlafräume betreffen – sind im Rahmen einer Arealüberbauung nicht bewilligungsfähig. Die Anforderungen bezüglich Wohnlichkeit und Wohnhygiene nach § 71 Abs. 2 lit. d PBG verlangen hinsichtlich der einzelnen Wohnungen insbesondere auch einen optimierten Schutz vor Lärm (E. 6). Abweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligungserteilung Lärmpegel Verletzung von Bewilligungsauflagen Zonenbeschränkungen gesundheitsschädliche Wohnverhältnisse nicht bewilligtes Gebäude

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 22 Abs. 1 USG

Cited as the basis for considering the granting of an exception permit for noise protection.

§ 71 Abs. 2 lit. d PBG

Cited as a requirement for habitability and residential hygiene, including protection against noise.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00463

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00463 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.12.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Lärmschutzrechtliche Ausnahmebewilligung; wesentliche Überschreitung der Immissionsgrenzwerte. Allgemein gefasst, ist mit Blick auf den Sinn und Zweck von Art. 22 USG von einer – der Erteilung einer Ausnahmebewilligung generell entgegenstehenden – wesentlichen Überschreitung der Immissionsgrenzwerte tendenziell dann auszugehen, wenn die Lärmwerte näher beim Alarmwert als beim Immissionsgrenzwert liegen (E. 5.4.1).

Die meisten der 134 geplanten Wohnungen stehen parallel zur Strasse und verfügen über einzelne Schlafzimmer oder Wohn-/Essbereiche bzw. Koch-/Wohn-/Essbereiche, die auf die Strasse – wo gemäss dem Gutachten von nächtlichen IGW-Überschreitungen von 8,2 dB (A) auszugehen ist – ausgerichtet sind. Etliche dieser Schlafräume verfügen ausschliesslich über Fenster mit IGW-Überschreitungen (E. 5.4.2). Es handelt sich klar um wesentliche Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die der Erteilung einer Ausnahmebewilligung generell entgegenstehen (E. 5.4.3).

Wohnungen mit massiven IGW-Überschreitungen – insbesondere, wenn sie rote Räume aufweisen, die Schlafräume betreffen – sind im Rahmen einer Arealüberbauung nicht bewilligungsfähig. Die Anforderungen bezüglich Wohnlichkeit und Wohnhygiene nach § 71 Abs. 2 lit. d PBG verlangen hinsichtlich der einzelnen Wohnungen insbesondere auch einen optimierten Schutz vor Lärm (E. 6). Abweisung. · --- · Stichworte: · AREALÜBERBAUUNG AUSNAHMEBEWILLIGUNG IMMISSIONSGRENZWERTE LÄRMSCHUTZ LÄRMSCHUTZRECHT WESENTLICHE ÜBERSCHREITUNG WOHNHYGIENE · Rechtsnormen:

· Art. 29 Abs. 2 BV Art. 31 Abs. 1 LSV Art. 31 Abs. 2 LSV § 69 PBG § 71 Abs. 2 lit. d PBG Art. 22 Abs. 1 USG Art. 22 Abs. 2 USG § 7 VRG § 7 Abs. 2 lit. A VRG Art. 8 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2