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VB.2020.00461 • VG ZH VB.2020.00461 KI-generiert

Speeding Violation License Revocation Upheld Despite Procedural Delays

Geschäftsnummer VB.2020.00461
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a driving license revocation due to a severe speeding violation. While acknowledging the lengthy duration of the proceedings, the court reasoned that this was largely due to the separate criminal and administrative processes, and the appellant's utilization of the appeals process, which are system-inherent. The court found that the duration did not negate the educational purpose of the revocation and that the appellant's culpability remained significant.

Legislator-Regeste

Amtlich

Entzug Führerausweis | Massive Geschwindigkeitsüberschreitung; Verfahrensdauer. Bei der Festsetzung der Dauer des Entzugs sind gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Zu den besonderen Umständen, die mit Blick auf die Entzugsdauer zu berücksichtigen sind, zählt auch die Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist (E. 3.3). Ein hoher Zeitaufwand ist vorliegend systemimmanent. Das Straf- und das Administrativverfahren wurden, was regelmässig der Fall ist und auch vom Beschwerdeführer selber beantragt wurde, nacheinander geführt. In beiden Verfahren ist ein mehrstufiger Rechtsmittelzug gewährleistet. Die Verfahrensdauer von nunmehr über fünf Jahren ist grösstenteils auf das Strafverfahren zurückzuführen, in welchem der Beschwerdeführer den Rechtsweg teilweise ausgeschöpft hat. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht in ähnlich gelagerten Fällen auch nicht davon aus, dass der Führerausweisentzug wegen des Zeitablaufs keine erzieherische Wirkung mehr haben könnte (E. 3.5). Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt auch im Rahmen der qualifiziert schweren Widerhandlung schwer (E. 3.6). Abweisung.

Schlagwörter

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Geschwindigkeitsüberschreitung Entzug der Konzession Verfahrensverzögerungen Verfahrensverletzungen Strafregister Fahren trotz Führerausweisentzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 16 Abs. 3 Satz
Bei der Festsetzung der Dauer des Entzugs sind gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen.
Art. 16 Abs. III SVG
Cited as a basis for the decision regarding the duration of the driving license suspension.
Art. 16c SVG
Cited as a legal norm in relation to the decision.
Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG
This provision mandates consideration of individual circumstances when determining the duration of the driving license suspension, including the risk to traffic safety, culpability, driver's record, and professional need for a vehicle.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG

This provision mandates consideration of individual circumstances when determining the duration of the driving license suspension, including the risk to traffic safety, culpability, driver's record, and professional need for a vehicle.

Art. 16 Abs. III SVG

Cited as a basis for the decision regarding the duration of the driving license suspension.

Art. 16c SVG

Cited as a legal norm in relation to the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00461

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00461 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.01.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.11.2021 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Entzug Führerausweis · Massive Geschwindigkeitsüberschreitung; Verfahrensdauer. Bei der Festsetzung der Dauer des Entzugs sind gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen.

Zu den besonderen Umständen, die mit Blick auf die Entzugsdauer zu berücksichtigen sind, zählt auch die Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist (E. 3.3). Ein hoher Zeitaufwand ist vorliegend systemimmanent. Das Straf- und das Administrativverfahren wurden, was regelmässig der Fall ist und auch vom Beschwerdeführer selber beantragt wurde, nacheinander geführt. In beiden Verfahren ist ein mehrstufiger Rechtsmittelzug gewährleistet. Die Verfahrensdauer von nunmehr über fünf Jahren ist grösstenteils auf das Strafverfahren zurückzuführen, in welchem der Beschwerdeführer den Rechtsweg teilweise ausgeschöpft hat.

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht in ähnlich gelagerten Fällen auch nicht davon aus, dass der Führerausweisentzug wegen des Zeitablaufs keine erzieherische Wirkung mehr haben könnte (E. 3.5). Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt auch im Rahmen der qualifiziert schweren Widerhandlung schwer (E. 3.6). Abweisung. · --- · Stichworte: · ENTZUGSDAUER GESCHWINDIGKEITSÜBERSCHREITUNG SCHWERE WIDERHANDLUNG SICHERHEITSABSTAND VERFAHRENSDAUER WIRKUNG · Rechtsnormen: · Art. 16 Abs. III SVG Art. 16c SVG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3