Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00457 • VG ZH VB.2020.00457 KI-generiert

Animal Keeper Conditions Appeal Annulled Due to Lack of Proven Neglect

Geschäftsnummer VB.2020.00457
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court accepted an appeal concerning animal protection regulations, where administrative measures, including specific conditions imposed on an animal keeper, were challenged. The court reasoned that a state measure under Animal Protection Law (Art. 24 Abs. 1 TSchG) requires proof of neglect or keeping animals under completely unsuitable conditions, which constitutes a breach of the duty of care (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Since the lower authority's findings, based on veterinary reports known at the time, did not establish such neglect, the legal basis for imposing or amending the conditions—even those with a seemingly preventive character based on the keeper's subsequent statements about ceasing veterinary care—was lacking, leading to the annulment of the contested measures.

Legislator-Regeste

Amtlich

Tierschutz | Tierschutz. Der Umstand, dass jemand gesundheitlich beeinträchtigte Tiere hält, ist kein Grund für eine staatliche Massnahme. Eine solche kann gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG nur erfolgen, wenn erstellt ist, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Als Vernachlässigung gilt die Missachtung der Fürsorgepflicht gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG, mithin also die Unterlassung einer nach dieser Bestimmung gebotenen Handlung durch eine dafür verantwortliche Person (E. 2.4). Die Vorinstanz kam gestützt auf die verschiedenen tierärztlichen Berichte zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdegegner aufgrund des im Zeitpunkt des Erlasses seiner Verfügung bekannten Sachverhalts nicht von einer Vernachlässigung der Katze hätte ausgehen dürfen. Damit fehlte es aber an der gesetzlichen Grundlage zum Erlass von tierschutzrechtlichen Massnahmen bzw. liessen sich diese nicht auf Art. 24 Abs. 1 TSchG stützen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz gilt dies nicht nur hinsichtlich der von ihr aufgehobenen, sondern auch hinsichtlich der von ihr mit Rekursentscheid abgeänderten Auflagen (E. 3.3.2). Mangels Vernachlässigung bzw. Missachtung der Fürsorgepflicht durfte die Vorinstanz die Auflagen des Beschwerdegegners (auch) nicht mit der Begründung stützen bzw. abändern, aus den Angaben der Beschwerdeführerin in einer Eingabe an den Beschwerdegegner und in der Rekursschrift ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin die regelmässige tierärztliche Kontrolle und Behandlung der Katze eingestellt habe. Den Auflagen käme so in erster Linie präventiver Charakter zu, was nicht zulässig ist. Im Übrigen lässt sich aus den Eingaben der Beschwerdeführerin auch nicht ohne Weiteres darauf schliessen, dass diese – anders als dies in der Vergangenheit auch aus Sicht der Vorinstanz der Fall war – nunmehr beabsichtigte bzw. beabsichtigt, der Katze nicht mehr die notwendige tierärztliche Behandlung und Kontrolle zukommen zu lassen (E. 3.3.3). Gutheissung.

Schlagwörter

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Sorgfaltspflicht Amtliche Kontrollen, Veterinärkontrollen Gesetzlicher Schutz Begründung Verwaltungsbehörde Veterinärrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 24 Abs. 1 TSchG

The court decision relies on this article as the legal basis for enforcing animal protection measures, which was found to be lacking.

Art. 6 Abs. 1 TSchG

This provision defines the duty of care, the violation of which constitutes neglect, a necessary precondition for the measures mentioned in Art. 24 Abs. 1 TSchG.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00457

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00457 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.06.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Tierschutz · Tierschutz. Der Umstand, dass jemand gesundheitlich beeinträchtigte Tiere hält, ist kein Grund für eine staatliche Massnahme. Eine solche kann gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG nur erfolgen, wenn erstellt ist, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden.

Als Vernachlässigung gilt die Missachtung der Fürsorgepflicht gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG, mithin also die Unterlassung einer nach dieser Bestimmung gebotenen Handlung durch eine dafür verantwortliche Person (E. 2.4). Die Vorinstanz kam gestützt auf die verschiedenen tierärztlichen Berichte zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdegegner aufgrund des im Zeitpunkt des Erlasses seiner Verfügung bekannten Sachverhalts nicht von einer Vernachlässigung der Katze hätte ausgehen dürfen. Damit fehlte es aber an der gesetzlichen Grundlage zum Erlass von tierschutzrechtlichen Massnahmen bzw. liessen sich diese nicht auf Art. 24 Abs. 1 TSchG stützen.

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz gilt dies nicht nur hinsichtlich der von ihr aufgehobenen, sondern auch hinsichtlich der von ihr mit Rekursentscheid abgeänderten Auflagen (E. 3.3.2). Mangels Vernachlässigung bzw. Missachtung der Fürsorgepflicht durfte die Vorinstanz die Auflagen des Beschwerdegegners (auch) nicht mit der Begründung stützen bzw. abändern, aus den Angaben der Beschwerdeführerin in einer Eingabe an den Beschwerdegegner und in der Rekursschrift ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin die regelmässige tierärztliche Kontrolle und Behandlung der Katze eingestellt habe.

Den Auflagen käme so in erster Linie präventiver Charakter zu, was nicht zulässig ist. Im Übrigen lässt sich aus den Eingaben der Beschwerdeführerin auch nicht ohne Weiteres darauf schliessen, dass diese – anders als dies in der Vergangenheit auch aus Sicht der Vorinstanz der Fall war – nunmehr beabsichtigte bzw. beabsichtigt, der Katze nicht mehr die notwendige tierärztliche Behandlung und Kontrolle zukommen zu lassen (E. 3.3.3). Gutheissung. · --- · Stichworte: · FÜRSORGEPFLICHT KATZE TIERSCHUTZ VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERNACHLÄSSIGUNG · Rechtsnormen:

· Art. 4 Abs. I TSchG Art. 4 Abs. II TSchG Art. 6 Abs. I TSchG Art. 23 Abs. I TSchG Art. 24 Abs. I TSchG Art. 3 Abs. I TSchV Art. 3 Abs. II TSchV Art. 3 Abs. III TSchV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3