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VB.2020.00456 • VG ZH VB.2020.00456 KI-generiert

Reimbursement of Social Assistance: Loan Repayments, False Statements, and Sister's Payments

Geschäftsnummer VB.2020.00456
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled on the reimbursement of social assistance, stating that loan reimbursements generally do not count as foreign aid deductible from social assistance, but should be included in the budget if they fund a standard of living that would make full assistance unreasonable or if the loan amount risks significant debt for the recipient. Economic assistance obtained through false or incomplete statements is only reimbursable if the procedural violation also led to an unjustified receipt of welfare benefits. The payment received from a sister, regardless of its classification as a loan or gift, must be credited to the support budget. Set-off of the resulting reimbursement claim against social welfare claims against the municipality outside the subject of dispute is excluded.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe Darlehen gehören in der Regel nicht zur an die Sozialhilfe anrechenbaren Fremdhilfe, sind jedoch dann ins Budget einzubeziehen, wenn damit ein Lebensstandard finanziert wird, welcher die volle Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe als unbillig erscheinen liesse, oder wenn durch die Höhe des gewährten Darlehens die Gefahr besteht, dass sich die unterstützte Person erheblich verschulden könnte (E. 2.2). Wirtschaftliche Hilfe, welche durch unwahre oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, ist nur zurückzuerstatten, wenn die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat (E. 2.3). Die Zahlung, welche die Beschwerdeführerin von ihrer Schwester erhalten hatte, ist - unabhängig von deren Qualifikation als Darlehen oder zweckgebundene Schenkung - ans Unterstützungsbudget anzurechnen (E. 3.3). Eine Verrechnung der daraus folgenden Rückerstattungsforderung mit (ausserhalb des Streitgegenstands liegenden) sozialhilferechtlichen Ansprüchen gegen das Gemeinwesen ist ausgeschlossen (E. 3.4).

Schlagwörter

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Rückerstattung von Sozialhilfe Rückzahlung des Darlehens unentgeltliche Rechtspflege Begriff der Beihilfe Rückvergütung von Beiträgen an Ausländer Soziale Transfertleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 14 SHG

Cited as the legal basis for the refund of economic assistance that was obtained through untrue or incomplete information.

§ 18 Abs. I SHG

Cited as the legal basis for the refund of economic assistance obtained through untrue or incomplete information.

§ 18 Abs. III SHG

Cited as the legal basis for the refund of economic assistance obtained through untrue or incomplete information.

§ 26 lit. a SHG

Cited as the legal basis for the refund of economic assistance obtained through untrue or incomplete information.

§ 16 Abs. II lit. a SHV

Cited as the legal basis for the refund of economic assistance obtained through untrue or incomplete information.

§ 28 SHV

Cited as the legal basis for the refund of economic assistance obtained through untrue or incomplete information.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00456

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00456 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.10.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe Darlehen gehören in der Regel nicht zur an die Sozialhilfe anrechenbaren Fremdhilfe, sind jedoch dann ins Budget einzubeziehen, wenn damit ein Lebensstandard finanziert wird, welcher die volle Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe als unbillig erscheinen liesse, oder wenn durch die Höhe des gewährten Darlehens die Gefahr besteht, dass sich die unterstützte Person erheblich verschulden könnte (E. 2.2).

Wirtschaftliche Hilfe, welche durch unwahre oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, ist nur zurückzuerstatten, wenn die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat (E. 2.3). Die Zahlung, welche die Beschwerdeführerin von ihrer Schwester erhalten hatte, ist - unabhängig von deren Qualifikation als Darlehen oder zweckgebundene Schenkung - ans Unterstützungsbudget anzurechnen (E. 3.3). Eine Verrechnung der daraus folgenden Rückerstattungsforderung mit (ausserhalb des Streitgegenstands liegenden) sozialhilferechtlichen Ansprüchen gegen das Gemeinwesen ist ausgeschlossen (E. 3.4).

· --- · Stichworte: · ANRECHNUNG DARLEHEN FREIWILLIGE ZUWENDUNG MELDEPFLICHT RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT SCHENKUNG UNRECHTMÄSSIGER BEZUG UNTERSTÜTZUNGSBUDGET VERFAHRENSPFLICHTVERLETZUNG VERRECHNUNG VERSCHULDUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 14 SHG § 18 Abs. I SHG § 18 Abs. III SHG § 26 lit. a SHG § 16 Abs. II lit. a SHV § 28 SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4