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VB.2020.00451 • VG ZH VB.2020.00451 KI-generiert

Detention Disproportionate to Deportation Needs

Geschäftsnummer VB.2020.00451
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that while the applicant's criminal conviction justified detention for deportation, the detention was disproportionate. The court found that less restrictive measures, such as reporting requirements or geographic restrictions, could have been used to ensure the applicant's availability for deportation. Since the applicant did not pose a significant public safety risk and less restrictive measures were not sufficiently considered, the detention was deemed unnecessary.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bestätigung Ausschaffungshaft (GI200150-L) | Erforderlichkeit der Ausschaffungshaft; Prüfung milderer Massnahmen. Die Vorinstanz hat das Vorliegen des Haftgrunds (Verurteilung wegen eines Verbrechens) zu Recht bejaht (E. 3.3). Das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet, jeweils im Einzelfall das mildeste, gerade noch wirksame Mittel einzusetzen. Als sachlich mildere Mittel zur Ausschaffungshaft kommen namentlich eine Meldepflicht oder eine Eingrenzung in Betracht (E. 4.1). Der Beschwerdeführer stellt keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, wodurch kein eminentes öffentliches Interesse am Wegweisungsvollzug besteht. Ohnehin ist das Anführen dieser Delinquenz kein taugliches Argument zur Begründung der Erforderlichkeit der Ausschaffungshaft (E. 4.3.1). Auch eine etwaige Untertauchensgefahr oder fehlende Ausreisebereitschaft schliessen eine Eingrenzung nicht aus (E. 4.3.2 f.). Insgesamt ist nicht erstellt, weshalb mit einer Eingrenzung nicht sichergestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer sich den Behörden im Hinblick auf seine Rückführung zur Verfügung hält. Damit erweist sich die Ausschaffungshaft als unverhältnismässig (E. 4.4). Gutheissung.

Schlagwörter

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Ausschaffungshaft Verhältnismässigkeit der Haft Restriktive Maßnahmen Asylunwürdigkeit Abschiebung Widerhandlung gegen das Ausländergesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 75 Abs. I lit. h AIG

Cited as the basis for confirming the necessity of detention for foreigners who have committed serious crimes.

Art. 76 Abs. I AIG

Cited in relation to the assessment of less restrictive measures than detention.

Art. 5 Abs. II BV

Cited as the constitutional basis for the principle of proportionality, requiring the use of the least restrictive means.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00451

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00451 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.07.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Bestätigung Ausschaffungshaft (GI200150-L) · Erforderlichkeit der Ausschaffungshaft; Prüfung milderer Massnahmen. Die Vorinstanz hat das Vorliegen des Haftgrunds (Verurteilung wegen eines Verbrechens) zu Recht bejaht (E. 3.3). Das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet, jeweils im Einzelfall das mildeste, gerade noch wirksame Mittel einzusetzen.

Als sachlich mildere Mittel zur Ausschaffungshaft kommen namentlich eine Meldepflicht oder eine Eingrenzung in Betracht (E. 4.1). Der Beschwerdeführer stellt keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, wodurch kein eminentes öffentliches Interesse am Wegweisungsvollzug besteht. Ohnehin ist das Anführen dieser Delinquenz kein taugliches Argument zur Begründung der Erforderlichkeit der Ausschaffungshaft (E. 4.3.1). Auch eine etwaige Untertauchensgefahr oder fehlende Ausreisebereitschaft schliessen eine Eingrenzung nicht aus (E. 4.3.2 f.).

Insgesamt ist nicht erstellt, weshalb mit einer Eingrenzung nicht sichergestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer sich den Behörden im Hinblick auf seine Rückführung zur Verfügung hält. Damit erweist sich die Ausschaffungshaft als unverhältnismässig (E. 4.4). Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUSSCHAFFUNGSHAFT EIGNUNG ERFORDERLICHKEIT MILDERE MASSNAHME STRAFFÄLLIGKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG WEGWEISUNGSVOLLZUG · Rechtsnormen: · Art. 75 Abs. I lit. h AIG Art. 76 Abs. I AIG Art. 5 Abs. II BV · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3