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VB.2020.00447 • VG ZH VB.2020.00447 KI-generiert

Appeal Regarding Post-Marital Residence Permit for Divorced Foreign National Dismissed

Geschäftsnummer VB.2020.00447
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal concerning the extension of a residence permit for a foreign national whose marriage had ended, finding that the appellant failed to meet the requirements for a post-marital right of residence under immigration law. The court reasoned that the appellant's initial move to the country was questionable as to the genuine intent to establish a marital community, and subsequently, she failed to satisfy the temporal requirements for post-marital residency; furthermore, alleged domestic violence prior to immigration lacked a relevant connection to the marital residency, and there was no evidence of systematic oppression, while the existing ties to her children abroad were deemed insufficient to warrant continued presence given her history of social welfare fraud and limited contact.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | Erforderlicher Konnex zum ehebedingten Aufenthalt beim nachehelichen Härtefall / Recht auf Familienleben. Kognition, Zustellungszeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids und intertemporal anwendbares Recht (E. 1.3). Voraussetzungen eines (nach)ehelichen Aufenthaltsanspruchs (E. 2.1). Vorliegend erscheint zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin bei ihrem Zuzug überhaupt eine echte Ehegemeinschaft begründen oder lediglich ihren eigenen Nachzug in die Schweiz erleichtern wollte. Jedenfalls scheitert ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG bereits an den zeitlichen Voraussetzungen (E. 2.2). Voraussetzungen für einen nachehelichen Härtefall (E. 3.1). Die vor dem Nachzug der Beschwerdeführerin und nach der definitiven Trennung der Eheleute behaupteten Gewaltvorfälle stehen in keinem relevanten Konnex zum ehebedingten Aufenthalt der Beschwerdeführerin. Ansonsten ist eine systematische physische oder psychische Oppression seitens des Ehemannes nicht glaubhaft gemacht (E. 3.2). Die Beschwerdeführerin unterhält keine engen affektiven oder wirtschaftlichen Beziehungen zu ihren im grenznahen Ausland lebenden minderjährigen Kindern und hat durch einen Betrug zulasten der Sozialhilfe zu Klagen Anlass gegeben. Inwieweit der Beschwerdeführerin die fehlende Alimentierung und der weitgehend abgebrochene Kontakt zu ihren Kindern vorzuwerfen ist, erscheint unerheblich, da der grundrechtliche Schutz der familiären Beziehungen vom tatsächlichen (Fort-)Bestand des intakten Familienlebens und nicht von den Gründen für dessen Scheitern abhängt. Die bislang gepflegten telefonischen und schriftlichen Kontakte zu ihren Kindern können auch von der senegalesischen Heimat der Beschwerdeführerin aufrechterhalten werden. Damit vermag auch die familiäre Bande zu ihren im grenznahen Ausland lebenden Kindern der Beschwerdeführerin kein Anwesenheitsrecht zu verschaffen (E. 4). Kein Anwesenheitsanspruch aus dem Recht auf Privatleben, Verhältnismässigkeit derBewilligungsverweigerung und Fehlen von Vollzugshindernissen (E. 5-7). Keine Gehörsverletzung oder unrichtige bzw. unvollständige Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz (E. 8). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit und Rechtsmittelbelehrung (E. 9-11). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Verstoss gegen Ausländerrecht Fremdes Recht Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung aufgelöste Ehe ausländischer Ehegatte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 50 Abs. I lit. a AIG

The court denied the claim for a post-marital right of residence due to unmet temporal requirements.

Art. 66a Abs. I lit. e StGB

The denial of legal aid was based on the obvious hopelessness of the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00447

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00447 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.08.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.04.2021 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · Erforderlicher Konnex zum ehebedingten Aufenthalt beim nachehelichen Härtefall / Recht auf Familienleben. Kognition, Zustellungszeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids und intertemporal anwendbares Recht (E. 1.3).

Voraussetzungen eines (nach)ehelichen Aufenthaltsanspruchs (E. 2.1). Vorliegend erscheint zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin bei ihrem Zuzug überhaupt eine echte Ehegemeinschaft begründen oder lediglich ihren eigenen Nachzug in die Schweiz erleichtern wollte. Jedenfalls scheitert ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG bereits an den zeitlichen Voraussetzungen (E. 2.2). Voraussetzungen für einen nachehelichen Härtefall (E. 3.1). Die vor dem Nachzug der Beschwerdeführerin und nach der definitiven Trennung der Eheleute behaupteten Gewaltvorfälle stehen in keinem relevanten Konnex zum ehebedingten Aufenthalt der Beschwerdeführerin.

Ansonsten ist eine systematische physische oder psychische Oppression seitens des Ehemannes nicht glaubhaft gemacht (E. 3.2). Die Beschwerdeführerin unterhält keine engen affektiven oder wirtschaftlichen Beziehungen zu ihren im grenznahen Ausland lebenden minderjährigen Kindern und hat durch einen Betrug zulasten der Sozialhilfe zu Klagen Anlass gegeben. Inwieweit der Beschwerdeführerin die fehlende Alimentierung und der weitgehend abgebrochene Kontakt zu ihren Kindern vorzuwerfen ist, erscheint unerheblich, da der grundrechtliche Schutz der familiären Beziehungen vom tatsächlichen (Fort-)Bestand des intakten Familienlebens und nicht von den Gründen für dessen Scheitern abhängt.

Die bislang gepflegten telefonischen und schriftlichen Kontakte zu ihren Kindern können auch von der senegalesischen Heimat der Beschwerdeführerin aufrechterhalten werden. Damit vermag auch die familiäre Bande zu ihren im grenznahen Ausland lebenden Kindern der Beschwerdeführerin kein Anwesenheitsrecht zu verschaffen (E. 4). Kein Anwesenheitsanspruch aus dem Recht auf Privatleben, Verhältnismässigkeit der Bewilligungsverweigerung und Fehlen von Vollzugshindernissen (E. 5-7). Keine Gehörsverletzung oder unrichtige bzw. unvollständige Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz (E. 8).

Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit und Rechtsmittelbelehrung (E. 9-11). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AFFEKTIV BESONDERS ENGE BEZIEHUNG ANALPHABETISMUS AUSLANDSWOHNSITZ DEUTSCHLAND ELTERLICHE OBHUT ELTERLICHE SORGE ENGE AFFEKTIVE BEZIEHUNG ENGE BEZIEHUNG ERÖFFNUNGSMANGEL FAMILIENLEBEN FRISTWAHRUNG KONNEXITÄT NACHEHELICHER HÄRTEFALL PRIVATLEBEN SCHWEIZER KIND SCHWEIZER KINDER SENEGAL WIRTSCHAFTLICH BESONDERS ENGE BEZIEHUNG · Rechtsnormen:

· Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 42 Abs. I AIG Art. 50 Abs. I lit. a AIG Art. 50 Abs. I lit. b AIG Art. 50 Abs. II AIG Art. 58a AIG Art. 58a Abs. II AIG Art. 83 AIG Art. 90 AIG Art. 96 Abs. I AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 121 Abs. III lit. b BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 66a Abs. I lit. e StGB § 132 Abs. III StPO § 7 Abs. I VRG § 16 VRG § 20 Abs. I lit. b VRG Art. 77 Abs. V VZAE Art. 77 Abs. VIbis VZAE Art. 77f lit. c VZAE Art. 296 Abs. II ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2