Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00443 • VG ZH VB.2020.00443 KI-generiert

Elderly Resident Permit Refusal Overturned on Discretionary Grounds

Geschäftsnummer VB.2020.00443
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court reviewed an appeal concerning the refusal to renew the residency permit of an elderly individual whose prior settlement permit had expired several years earlier, despite the presence of his son, daughter-in-law, and grandchildren in the country, and his own long prior residence. The court reasoned that while the statutory requirements for reissuance of the settlement permit were not met, and the right to a permit under the European Convention on Human Rights concerning family life was not automatically established, recent legal developments mandated that the responsible office should have examined the possibility of issuing a residence permit back in 2017; therefore, considering all circumstances, the court ruled that a residence permit should be granted under discretionary provisions based on family ties and hardship.

Legislator-Regeste

Amtlich

Niederlassungsbewilligung EU/EFTA | [Erlöschen und Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung] Vorliegend ist das AIG in der am 30. Mai 2015 geltenden Fassung anwendbar (E. 2). Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ist per Ende Oktober 2011 erloschen (E. 3 und 4). Die Voraussetzungen für die (Wieder-)Erteilung der Niederlassungsbewilligung sind nicht (mehr) erfüllt. Der heute 87-jährige Beschwerdeführer, dessen Sohn, Schwiegertochter und Enkel in der Schweiz leben und welcher sich vor seiner Ausreise selber während 42 Jahren in der Schweiz aufhielt, kann aus Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten (E. 5). Die zeitlichen Voraussetzungen für eine erleichterte Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 VZAE sind nicht erfüllt. Aufgrund der zu Art. 34 Abs. 3 AIG zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung hätte das Migrationsamt jedoch bereits im Frühling 2017 prüfen müssen, ob dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. In Anbetracht der Gesamtumstände ist dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE eine solche zu erteilen (E. 6). Gewährung uP/uRB. Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

KI-generiert
Aufenthaltsbewilligungen Rechte älterer Menschen gesetzliche Voraussetzungen Bewilligungsentzug familiärer Härtefall Entwicklungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

Cited as the legal basis for granting the applicant a residence permit in view of the overall circumstances.

Art. 31 VZAE

Cited in conjunction with Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG as the basis for granting the residence permit.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00443

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220864&W10_KEY=13317042&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00443 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.12.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungsbewilligung EU/EFTA · [Erlöschen und Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung] Vorliegend ist das AIG in der am 30. Mai 2015 geltenden Fassung anwendbar (E. 2). Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ist per Ende Oktober 2011 erloschen (E. 3 und 4).

Die Voraussetzungen für die (Wieder-)Erteilung der Niederlassungsbewilligung sind nicht (mehr) erfüllt. Der heute 87-jährige Beschwerdeführer, dessen Sohn, Schwiegertochter und Enkel in der Schweiz leben und welcher sich vor seiner Ausreise selber während 42 Jahren in der Schweiz aufhielt, kann aus Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten (E. 5). Die zeitlichen Voraussetzungen für eine erleichterte Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 VZAE sind nicht erfüllt.

Aufgrund der zu Art. 34 Abs. 3 AIG zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung hätte das Migrationsamt jedoch bereits im Frühling 2017 prüfen müssen, ob dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. In Anbetracht der Gesamtumstände ist dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE eine solche zu erteilen (E. 6). Gewährung uP/uRB. Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS EFTA-ÜBEREINKOMMEN ERLÖSCHEN DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG ERMESSENSENTSCHEID ERMESSENSUNTERSCHREITUNG FAMILIENLEBEN HÄRTEFALLBEWILLIGUNG KONKUBINAT NORWEGEN PRIVATLEBEN VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VORZEITIGE ERTEILUNG DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG WIEDERERTEILUNG DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG WIEDERZULASSUNG · Rechtsnormen:

· Art. 2 Abs. III AIG Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 30 Abs. I lit. k AIG Art. 34 AIG Art. 34 Abs. III AIG Art. 61 Abs. II AIG Art. 96 Abs. I AIG Art. 126 Abs. I AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 EMRK Art. 5 VEP Zus. 49 Abs. I VZAE Art. 61 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3