Elderly Resident Permit Refusal Overturned on Discretionary Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed an appeal concerning the refusal to renew the residency permit of an elderly individual whose prior settlement permit had expired several years earlier, despite the presence of his son, daughter-in-law, and grandchildren in the country, and his own long prior residence. The court reasoned that while the statutory requirements for reissuance of the settlement permit were not met, and the right to a permit under the European Convention on Human Rights concerning family life was not automatically established, recent legal developments mandated that the responsible office should have examined the possibility of issuing a residence permit back in 2017; therefore, considering all circumstances, the court ruled that a residence permit should be granted under discretionary provisions based on family ties and hardship.
Legislator-Regeste
AmtlichNiederlassungsbewilligung EU/EFTA | [Erlöschen und Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung] Vorliegend ist das AIG in der am 30. Mai 2015 geltenden Fassung anwendbar (E. 2). Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ist per Ende Oktober 2011 erloschen (E. 3 und 4). Die Voraussetzungen für die (Wieder-)Erteilung der Niederlassungsbewilligung sind nicht (mehr) erfüllt. Der heute 87-jährige Beschwerdeführer, dessen Sohn, Schwiegertochter und Enkel in der Schweiz leben und welcher sich vor seiner Ausreise selber während 42 Jahren in der Schweiz aufhielt, kann aus Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten (E. 5). Die zeitlichen Voraussetzungen für eine erleichterte Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 VZAE sind nicht erfüllt. Aufgrund der zu Art. 34 Abs. 3 AIG zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung hätte das Migrationsamt jedoch bereits im Frühling 2017 prüfen müssen, ob dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. In Anbetracht der Gesamtumstände ist dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE eine solche zu erteilen (E. 6). Gewährung uP/uRB. Teilweise Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for granting the applicant a residence permit in view of the overall circumstances.
Cited in conjunction with Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG as the basis for granting the residence permit.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00443
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00443 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.12.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungsbewilligung EU/EFTA · [Erlöschen und Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung] Vorliegend ist das AIG in der am 30. Mai 2015 geltenden Fassung anwendbar (E. 2). Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ist per Ende Oktober 2011 erloschen (E. 3 und 4).
Die Voraussetzungen für die (Wieder-)Erteilung der Niederlassungsbewilligung sind nicht (mehr) erfüllt. Der heute 87-jährige Beschwerdeführer, dessen Sohn, Schwiegertochter und Enkel in der Schweiz leben und welcher sich vor seiner Ausreise selber während 42 Jahren in der Schweiz aufhielt, kann aus Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten (E. 5). Die zeitlichen Voraussetzungen für eine erleichterte Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 VZAE sind nicht erfüllt.
Aufgrund der zu Art. 34 Abs. 3 AIG zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung hätte das Migrationsamt jedoch bereits im Frühling 2017 prüfen müssen, ob dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. In Anbetracht der Gesamtumstände ist dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE eine solche zu erteilen (E. 6). Gewährung uP/uRB. Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS EFTA-ÜBEREINKOMMEN ERLÖSCHEN DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG ERMESSENSENTSCHEID ERMESSENSUNTERSCHREITUNG FAMILIENLEBEN HÄRTEFALLBEWILLIGUNG KONKUBINAT NORWEGEN PRIVATLEBEN VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VORZEITIGE ERTEILUNG DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG WIEDERERTEILUNG DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG WIEDERZULASSUNG · Rechtsnormen:
· Art. 2 Abs. III AIG Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 30 Abs. I lit. k AIG Art. 34 AIG Art. 34 Abs. III AIG Art. 61 Abs. II AIG Art. 96 Abs. I AIG Art. 126 Abs. I AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 EMRK Art. 5 VEP Zus. 49 Abs. I VZAE Art. 61 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3