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VB.2020.00442 • VG ZH VB.2020.00442 KI-generiert

Social Assistance Appeal Timeliness Due to Erroneous Notice

Geschäftsnummer VB.2020.00442
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed a social assistance case where the lower authority dismissed an appeal as untimely, despite an erroneous appeal notice stating that court recess rules applied to the appeal procedure, which they did not. The court reasoned that because the appellant was unrepresented when the decision was issued, they were not obligated to recognize the error in the appeal instructions, as even diligent investigation would not have easily clarified that the federal ordinance on the COVID-19 deadline standstill did not apply to the appeal procedure, thus leading to the acceptance of the appeal and the remittal of the case for a new decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe. [Die Vorinstanz trat wegen Verspätung auf den Rekurs nicht ein.] Nicht umstritten ist, dass die Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses der Beschwerdegegnerin insofern fehlerhaft war bzw. ist, als für das Rekursverfahren keine Gerichtsferien gelten. Die Verordnung des Bundesrats vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) hatte darauf keinen Einfluss (E. 4.3). Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Ablaufs der Rekursfrist noch nicht anwaltlich vertreten war, ist zu prüfen, ob er selbst die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses der Beschwerdegegnerin hätte erkennen können bzw. müssen oder auf die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung vertrauen durfte. Der Umstand, dass letztendlich sein Rechtsvertreter in seinem Auftrag und Namen Rekurs erhob, ist insofern nicht relevant; dessen Wissen ist ihm nicht anzurechnen (E. 4.4.1). Vorliegend kann entgegen der Vorinstanz nicht davon gesprochen werden, der Beschwerdeführer hätte die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung bereits aufgrund seiner Rechtserfahrenheit erkennen müssen. Darüber hinaus wäre der Mangel in der Rechtsmittelbelehrung für den Beschwerdeführer auch nicht leicht ersichtlich gewesen, wenn er insofern Nachforschungen angestellt hätte, wobei offengelassen werden kann, ob er hierzu überhaupt verpflichtet gewesen wäre. Dem Verwaltungsrechtspflegesetz allein kann in Bezug auf einen allfälligen Fristenstillstand im Rekursverfahren jedenfalls nichts entnommen werden. Selbst wenn aber der Beschwerdeführer auf die – im Beschluss der Beschwerdegegnerin nicht erwähnte – bundesrätliche Verordnung über den Fristenstillstand gestossen, bzw. selbst wenn ihm deren Existenz bereits bekannt gewesen wäre, wäre für ihn als juristischen Laien nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen, dass diese Verordnung keinen Fristenstillstand für das Rekursverfahren bewirkte (E.4.4.2). Gutheissung. Rückweisung an die Vorinstanz zum Neuentscheid.

Schlagwörter

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Sozialhilfe Kanzleiversehen Rechtsverzögerung Geschäftsordnung verspätetes Asylgesuch Fristversäumnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 22 Abs. II VRG

This provision dictates the reversal and remand to the lower court for a new decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00442

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00442 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.10.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe. [Die Vorinstanz trat wegen Verspätung auf den Rekurs nicht ein.] Nicht umstritten ist, dass die Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses der Beschwerdegegnerin insofern fehlerhaft war bzw. ist, als für das Rekursverfahren keine Gerichtsferien gelten. Die Verordnung des Bundesrats vom 20.

März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) hatte darauf keinen Einfluss (E. 4.3). Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Ablaufs der Rekursfrist noch nicht anwaltlich vertreten war, ist zu prüfen, ob er selbst die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses der Beschwerdegegnerin hätte erkennen können bzw. müssen oder auf die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung vertrauen durfte. Der Umstand, dass letztendlich sein Rechtsvertreter in seinem Auftrag und Namen Rekurs erhob, ist insofern nicht relevant; dessen Wissen ist ihm nicht anzurechnen (E. 4.4.1).

Vorliegend kann entgegen der Vorinstanz nicht davon gesprochen werden, der Beschwerdeführer hätte die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung bereits aufgrund seiner Rechtserfahrenheit erkennen müssen. Darüber hinaus wäre der Mangel in der Rechtsmittelbelehrung für den Beschwerdeführer auch nicht leicht ersichtlich gewesen, wenn er insofern Nachforschungen angestellt hätte, wobei offengelassen werden kann, ob er hierzu überhaupt verpflichtet gewesen wäre. Dem Verwaltungsrechtspflegesetz allein kann in Bezug auf einen allfälligen Fristenstillstand im Rekursverfahren jedenfalls nichts entnommen werden.

Selbst wenn aber der Beschwerdeführer auf die – im Beschluss der Beschwerdegegnerin nicht erwähnte – bundesrätliche Verordnung über den Fristenstillstand gestossen, bzw. selbst wenn ihm deren Existenz bereits bekannt gewesen wäre, wäre für ihn als juristischen Laien nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen, dass diese Verordnung keinen Fristenstillstand für das Rekursverfahren bewirkte (E. 4.4.2). Gutheissung. Rückweisung an die Vorinstanz zum Neuentscheid. · --- · Stichworte: · COVID-19 FRISTENSTILLSTAND GERICHTSFERIEN RECHTSMITTELBELEHRUNG REKURSFRIST REKURSVERFAHREN RÜCKWEISUNGSENTSCHEID VERSPÄTUNG · Rechtsnormen:

· Art. 5 Abs. III BV Art. 9 BV Art. 29 Abs. I BV § 11 Abs. II VRG § 11I VRG § 22 Abs. I VRG § 22 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3