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VB.2020.00441 • VG ZH VB.2020.00441 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing and Non-Appealable Internal Orders Regarding Visitation Restrictions

Geschäftsnummer VB.2020.00441
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an appeal regarding restrictions on visitation rights, where the court first addressed procedural issues, including the rejection of a request for an oral hearing and the timeliness of the appeal. The court determined that the specific COVID-19 ordinance regarding the suspension of procedural deadlines only applied to the Easter holidays and thus did not extend the appeal period, rendering the appeal late because the appellant initially submitted it to the wrong authority, which did not constitute a timely filing. Furthermore, the court held that administrative ordinances themselves are generally not directly appealable unless they have external effects and direct legal recourse is unreasonable, concluding that the director's visitation restriction orders were merely internal service instructions, ultimately leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Besuchsrecht | Besuchsrecht; Rechtzeitigkeit der Beschwerde; Verwaltungsverordnungen. Eintretens- und prozessuale Fragen sowie Streitgegenstand; keine Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung (E. 1). Fragen des rechtlichen Gehörs (E. 2). Die Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus bezieht sich nur auf gesetzliche oder von den Behörden oder Gerichten angeordnete Fristen, die über die Ostertage stillstehen. Da für die Rekursfrist kein Fristenstillstand gilt, erfolgte auch keine Verlängerung des Fristenstillstands durch die vorgenannte COVID-19-Verordnung (E. 3.2.1). Der Rekurs erfolgte verspätet (E. 3.2.2). Der Beschwerdeführer gelangte zuerst wissentlich an die unzuständige Behörde, weshalb seine erste Eingabe nicht fristwahrend erfolgte (E. 3.2.3). Verwaltungsverordnungen können in der Regel selber nicht unmittelbar angefochten werden, ausser sie entfalten Aussenwirkung und den betroffenen Privaten ist es nicht möglich und zumutbar, eine in Anwendung der Verwaltungsverordnung ergangene Verfügung anzufechten (E. 3.3.1). Die Anordnungen des Amtsleiters zur Einschränkung des Besuchsrechts können nur als Dienstanweisungen verstanden werden (E. 3.3.3). Eine Verfügung kann erlangt werden (E. 3.3.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Sistierung des Besuchsrechts administrative Entlassung verspätete Einreichung prozessleitende Verfügungen Bewirkte Beschränkungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 6 Abs. I EMRK
· --- · Stichworte: · AKTENBEIZUG ANFECHTUNGSOBJEKT AUSSENWIRKUNG AUSSTAND BESUCHSRECHT DIENSTANWEISUNG FRISTENSTILLSTAND MÜNDLICHE VERHANDLUNG ÖFFENTLICHE VERHANDLUNG VERSPÄTETE EINGABE VERWALTUNGSVERORDNUNG WEITERLEITUNGSPFLICHT · Rechtsnormen: · Art. 6 Abs. I EMRK § 122 Abs.
Art. 26a Abs. I VRG
The appeal was dismissed because the appeal was deemed late, which falls under the procedural provisions governing appeals.
Art. 26b Abs. I VRG
This provision relates to procedural aspects concerning the timeliness of the appeal filing.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 26a Abs. I VRG

The appeal was dismissed because the appeal was deemed late, which falls under the procedural provisions governing appeals.

Art. 26b Abs. I VRG

This provision relates to procedural aspects concerning the timeliness of the appeal filing.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00441

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00441 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.11.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Besuchsrecht · Besuchsrecht; Rechtzeitigkeit der Beschwerde; Verwaltungsverordnungen. Eintretens- und prozessuale Fragen sowie Streitgegenstand; keine Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung (E. 1). Fragen des rechtlichen Gehörs (E. 2). Die Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus bezieht sich nur auf gesetzliche oder von den Behörden oder Gerichten angeordnete Fristen, die über die Ostertage stillstehen.

Da für die Rekursfrist kein Fristenstillstand gilt, erfolgte auch keine Verlängerung des Fristenstillstands durch die vorgenannte COVID-19-Verordnung (E. 3.2.1). Der Rekurs erfolgte verspätet (E. 3.2.2). Der Beschwerdeführer gelangte zuerst wissentlich an die unzuständige Behörde, weshalb seine erste Eingabe nicht fristwahrend erfolgte (E. 3.2.3). Verwaltungsverordnungen können in der Regel selber nicht unmittelbar angefochten werden, ausser sie entfalten Aussenwirkung und den betroffenen Privaten ist es nicht möglich und zumutbar, eine in Anwendung der Verwaltungsverordnung ergangene Verfügung anzufechten (E. 3.3.1).

Die Anordnungen des Amtsleiters zur Einschränkung des Besuchsrechts können nur als Dienstanweisungen verstanden werden (E. 3.3.3). Eine Verfügung kann erlangt werden (E. 3.3.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · AKTENBEIZUG ANFECHTUNGSOBJEKT AUSSENWIRKUNG AUSSTAND BESUCHSRECHT DIENSTANWEISUNG FRISTENSTILLSTAND MÜNDLICHE VERHANDLUNG ÖFFENTLICHE VERHANDLUNG VERSPÄTETE EINGABE VERWALTUNGSVERORDNUNG WEITERLEITUNGSPFLICHT · Rechtsnormen: · Art. 6 Abs. I EMRK § 122 Abs. I JVV § 122 Abs. IV JVV § 5 Abs. II VRG § 5a VRG § 22 Abs. I VRG § 26a Abs. I VRG § 26b Abs. I VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3