Appeal Against Mobile Communication Facility Permit Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal against a building permit for a mobile communication facility, upholding the administrative decision, and rejected a request for suspension because the review in a building permit procedure is limited to compliance with planning, building, and environmental law, not the economic viability or suitability of the structure, meaning the site data sheets, including intended performance, are part of the permit. Furthermore, the court reasoned that the existing quality assurance systems are presumed to function adequately, even for adaptive antennas, to ensure that the electromagnetic radiation and main transmission direction remain within approved settings, thereby guaranteeing compliance with exposure limits based on worst-case assessments, and that current ordinance law sufficiently reflects the scientific understanding of health risks from mobile antennas.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Mobilfunkanlagen. Ablehnung Sistierungsantrag (E. 1.2). Im baurechtlichen Verfahren wird nicht geprüft, ob eine bestimmte Baute oder Anlage am vorgesehenen Ort bzw. zum vorgesehenen Zweck brauchbar, sinnvoll und wirtschaftlich tragbar ist oder einem Bedürfnis entspricht. Diese Abklärungen hat die Bauherrschaft selbst vorzunehmen, weshalb sich die Prüfung durch die Baubewilligungsbehörde auf die Einhaltung der relevanten planungs-, bau- und umweltrechtlichen Vorschriften zu beschränken hat. Die Standortdatenblätter und damit auch die beabsichtigte WERP-Leistung sind Teil der Baubewilligung. Demgemäss darf die private Beschwerdegegnerin die Mobilfunkantenne nur in diesem Umfang betreiben, ob dies sinnvoll ist oder nicht spielt für die Erteilung der Baubewilligung keine Rolle (E. 3.2). Funktionsweise der Qualitätssicherungssysteme (E. 5.2). Das Bundesgericht geht vom Funktionieren der Qualitätssicherungssysteme aus (E. 5.4). Auch in Bezug auf adaptive Antennen vermögen die QS-Systeme nicht als untauglich erscheinen. Kann mit dem QS-System sichergestellt werden, dass sich die ERP und die Hauptsenderichtung im Rahmen der bewilligten Einstellungen bewegen, kann gestützt auf die vorgenommene "Worst-Case"-Beurteilung auch davon ausgegangen werden, dass die Grenzwerte eingehalten sind. Anders als die Beschwerdeführenden meinen, ist es im Übrigen, wie auch bei den konventionellen Antennen, nicht erforderlich, dass die momentane Sendeleistung der adaptiven Antennen permanent an die Steuerzentrale übermittelt wird bzw. dass ein "ununterbrochener Datenfluss" besteht. Vielmehr genügt es, wenn sichergestellt ist, dass die höchstmögliche Sendeleistung erfasst und kontrolliert wird (E. 5.5). Es ist davon auszugehen, dass das Verordnungsrecht dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand über die von Mobilfunkantennen ausgehende Gesundheitsgefährdung ausreichend Rechnung trägt. Mit Blick auf das dem Bundesrat zustehende Ermessen ist die entsprechende verordnungsrechtlicheRegelung der Grenzwerte nicht zu beanstanden (E. 6.2). Abweisung.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00439
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00439 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.07.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Mobilfunkanlagen. Ablehnung Sistierungsantrag (E. 1.2). Im baurechtlichen Verfahren wird nicht geprüft, ob eine bestimmte Baute oder Anlage am vorgesehenen Ort bzw. zum vorgesehenen Zweck brauchbar, sinnvoll und wirtschaftlich tragbar ist oder einem Bedürfnis entspricht.
Diese Abklärungen hat die Bauherrschaft selbst vorzunehmen, weshalb sich die Prüfung durch die Baubewilligungsbehörde auf die Einhaltung der relevanten planungs-, bau- und umweltrechtlichen Vorschriften zu beschränken hat. Die Standortdatenblätter und damit auch die beabsichtigte WERP-Leistung sind Teil der Baubewilligung. Demgemäss darf die private Beschwerdegegnerin die Mobilfunkantenne nur in diesem Umfang betreiben, ob dies sinnvoll ist oder nicht spielt für die Erteilung der Baubewilligung keine Rolle (E. 3.2). Funktionsweise der Qualitätssicherungssysteme (E. 5.2).
Das Bundesgericht geht vom Funktionieren der Qualitätssicherungssysteme aus (E. 5.4). Auch in Bezug auf adaptive Antennen vermögen die QS-Systeme nicht als untauglich erscheinen. Kann mit dem QS-System sichergestellt werden, dass sich die ERP und die Hauptsenderichtung im Rahmen der bewilligten Einstellungen bewegen, kann gestützt auf die vorgenommene "Worst-Case"-Beurteilung auch davon ausgegangen werden, dass die Grenzwerte eingehalten sind. Anders als die Beschwerdeführenden meinen, ist es im Übrigen, wie auch bei den konventionellen Antennen, nicht erforderlich, dass die momentane Sendeleistung der adaptiven Antennen permanent an die Steuerzentrale übermittelt wird bzw. dass ein "ununterbrochener Datenfluss" besteht.
Vielmehr genügt es, wenn sichergestellt ist, dass die höchstmögliche Sendeleistung erfasst und kontrolliert wird (E. 5.5). Es ist davon auszugehen, dass das Verordnungsrecht dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand über die von Mobilfunkantennen ausgehende Gesundheitsgefährdung ausreichend Rechnung trägt. Mit Blick auf das dem Bundesrat zustehende Ermessen ist die entsprechende verordnungsrechtliche Regelung der Grenzwerte nicht zu beanstanden (E. 6.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABNAHMEMESSUNG ADAPTIVE ANTENNE ANLAGEGRENZWERT GESUNDHEITSGEFÄHRDUNG MOBILFUNKANTENNE QUALITÄTSSICHERUNGSSYSTEM SISTIERUNG · Rechtsnormen:
· Art. 12 NISV § 320 PBG § 326 PBG § 7 VRG § 54 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3