Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00438 • VG ZH VB.2020.00438 KI-generiert

Detention for Undetermined Identity Found Disproportionate

Geschäftsnummer VB.2020.00438
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered the extension of detention for an individual facing deportation, whose identity had not yet been established. While detention can be used to compel cooperation in identity verification, the court found that the current circumstances regarding identification interviews with the country of origin did not definitively demonstrate the individual's lack of cooperation as the sole impediment to deportation. Crucially, the court determined that less restrictive measures, such as confinement, were not proven to be ineffective, and the claim that such measures would not create sufficient pressure was unsubstantiated, leading to the conclusion that the detention was disproportionate and thus granted the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung Durchsetzungshaft (GI200146-L) | Durchsetzungshaft: Prüfung milderer Massnahmen. Die Durchsetzungshaft kann auch dazu dienen, einen ausreisepflichtigen Ausländer zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Papieren oder zur Bestimmung seiner Identität zu zwingen. Dabei muss der Grund für die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im persönlichen Verhalten der ausländischen Person liegen (E. 3.2). Die Identität des Beschwerdeführers ist bis anhin nicht festgestellt. Aktuell finden Identifikationsgespräche für unfreiwillig Rückkehrende in den Iran nicht statt; ob die iranischen Behörden solche Gespräche für freiwillig Rückkehrende durchführen - womit der Beschwerdeführer das Vollzugshindernis setzen würde - ist nicht restlos klar. Letztlich kann die Frage offengelassen werden (E. 3.4). Insgesamt ist nicht erstellt, dass andere, mildere Massnahmen als die Durchsetzungshaft nicht zielführend seien. Dass eine Eingrenzung keinen Druck zu erzeugen vermag, ist lediglich behauptet und nicht erstellt. Damit ist die Durchsetzungshaft als unverhältnismässig zu qualifizieren (E. 4.2 f.). Gutheissung.

Schlagwörter

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Verlängerung der Ausschaffungshaft Identitätsfeststellung Verhältnismässigkeit der Haft Restriktive Maßnahmen illegaler Aufenthalt Überhaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 78 AIG

Used to assess the proportionality of enforcement detention.

Art. 78 Abs. I AIG

Used to assess the proportionality of enforcement detention.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00438

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00438 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.07.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung Durchsetzungshaft (GI200146-L) · Durchsetzungshaft: Prüfung milderer Massnahmen.

Die Durchsetzungshaft kann auch dazu dienen, einen ausreisepflichtigen Ausländer zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Papieren oder zur Bestimmung seiner Identität zu zwingen. Dabei muss der Grund für die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im persönlichen Verhalten der ausländischen Person liegen (E. 3.2).

Die Identität des Beschwerdeführers ist bis anhin nicht festgestellt. Aktuell finden Identifikationsgespräche für unfreiwillig Rückkehrende in den Iran nicht statt; ob die iranischen Behörden solche Gespräche für freiwillig Rückkehrende durchführen - womit der Beschwerdeführer das Vollzugshindernis setzen würde - ist nicht restlos klar. Letztlich kann die Frage offengelassen werden (E. 3.4). Insgesamt ist nicht erstellt, dass andere, mildere Massnahmen als die Durchsetzungshaft nicht zielführend seien. Dass eine Eingrenzung keinen Druck zu erzeugen vermag, ist lediglich behauptet und nicht erstellt. Damit ist die Durchsetzungshaft als unverhältnismässig zu qualifizieren (E. 4.2 f.). Gutheissung. · --- · Stichworte: · DURCHSETZUNGSHAFT IDENTITÄTSFESTSTELLUNG IRAN MILDERE MASSNAHME VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG · Rechtsnormen: · Art. 78 AIG Art. 78 Abs. I AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3