Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00434 • VG ZH VB.2020.00434 KI-generiert

Social Assistance Recipient vs. Employment Program Mandate

Geschäftsnummer VB.2020.00434
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A dispute arose concerning a directive mandating participation in an employment program as a condition of social assistance, where the appellant submitted medical certificates during the appeal that raised doubts about the proportionality of the order, suggesting a need for further factual investigation, and subsequent documentation, including a treating physician's assessment obtained by the opposing party, sufficiently established the claimed incapacity relative to the ordered program, leading the court to find the initial directive disproportionate based on the circumstances at the time of the judgment. Furthermore, the court determined that the appellant was capable of independently articulating their position and making reasoned submissions, thus justifying the rejection of a request for publicly funded legal assistance during the prior appeal stage.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Auflage zur Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm. Die vom Beschwerdeführer im Rekursverfahren eingereichten Arztzeugnisse wiesen zwar nicht eindeutig auf eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit hin und es ergab sich daraus auch nicht, in welchen Arbeitsbereichen der Beschwerdeführer arbeitsunfähig war. Trotzdem liessen sie gewisse Zweifel an der Verhältnismässigkeit der Weisung aufkommen, die mindestens weitere Sachverhaltsabklärungen notwendig gemacht hätten. Mit den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Arztzeugnissen und der durch die Beschwerdegegnerin eingeholten Beurteilung des den Beschwerdeführer behandelnden Arztes ist die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf das angeordnete Beschäftigungsprogramm genügend konkret dargelegt. Da das Verwaltungsgericht auf die tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt abzustellen hat, sind die inzwischen eingetretenen Umstände zu berücksichtigen. Die Weisung erweist sich als unverhältnismässig (E. 4). Im vorliegenden Fall stellen sich keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten. Zudem zeigen die vom Beschwerdeführer selbst verfassten Eingaben, dass er durchaus in der Lage war, seinen Standpunkt selbständig geltend zu machen und begründete Anträge zu formulieren. Deshalb bestand im Rekursverfahren mangels Notwendigkeit kein Anspruch auf die Gewährung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung und die Vorinstanz wies das Gesuch zurecht ab (E. 5). Abweisung URB (E. 6.2). Teilweise Gutheissung

Schlagwörter

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Sozialhilfebezüger Beschäftigungsbedingungen Richtlinie Teilnahme am sozialen Leben sozialversicherungsrechtlicher Vorbescheid Neuanmeldung für Invalidenleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. II BV

The provision concerning the right to be heard served as a basis for questioning the proportionality of the instruction issued.

§ 21 SHG

The provision regarding social assistance was used to assess the proportionality of the instruction to participate in an employment program.

§ 16 Abs. II VRG

This procedural provision was likely applied as a basis for ordering the taking of further factual evidence.

§ 19a Abs. II VRG

This provision was applied as the basis for denying the request for free legal representation during the appeal phase.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00434

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00434 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.11.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Auflage zur Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm. Die vom Beschwerdeführer im Rekursverfahren eingereichten Arztzeugnisse wiesen zwar nicht eindeutig auf eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit hin und es ergab sich daraus auch nicht, in welchen Arbeitsbereichen der Beschwerdeführer arbeitsunfähig war.

Trotzdem liessen sie gewisse Zweifel an der Verhältnismässigkeit der Weisung aufkommen, die mindestens weitere Sachverhaltsabklärungen notwendig gemacht hätten. Mit den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Arztzeugnissen und der durch die Beschwerdegegnerin eingeholten Beurteilung des den Beschwerdeführer behandelnden Arztes ist die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf das angeordnete Beschäftigungsprogramm genügend konkret dargelegt. Da das Verwaltungsgericht auf die tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt abzustellen hat, sind die inzwischen eingetretenen Umstände zu berücksichtigen.

Die Weisung erweist sich als unverhältnismässig (E. 4). Im vorliegenden Fall stellen sich keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten. Zudem zeigen die vom Beschwerdeführer selbst verfassten Eingaben, dass er durchaus in der Lage war, seinen Standpunkt selbständig geltend zu machen und begründete Anträge zu formulieren. Deshalb bestand im Rekursverfahren mangels Notwendigkeit kein Anspruch auf die Gewährung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung und die Vorinstanz wies das Gesuch zurecht ab (E. 5). Abweisung URB (E. 6.2). Teilweise Gutheissung · --- · Stichworte:

· ARBEITSUNFÄHIGKEIT ÄRZTLICHER BERICHT ARZTZEUGNIS AUFLAGE BESCHÄFTIGUNGSPROGRAMM GESUNDHEITSZUSTAND NOTWENDIGKEIT DER ANWALTLICHEN VERTRETUNG SACHVERHALTSABKLÄRUNG TATSÄCHLICHE VERHÄLTNISSE UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WEISUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV § 21 SHG § 16 Abs. II VRG § 19a Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4