Physician's Emergency Service Obligation and Substitute Fee
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA physician is obligated to contribute to the canton's emergency medical service organization, and merely providing emergency care outside of one's self-selected practice does not fulfill this duty. The court determined that a clinic without a public service mandate is not essential for cantonal emergency care, and thus, a physician working there, despite offering emergency services during operating hours, is still subject to a substitute fee for not participating in the official cantonal emergency service, as their practice does not objectively contribute to the necessary emergency care for the canton's population. The court also found that while the prior decision was procedurally flawed for a potential *reformatio in peius* without prior hearing, this was cured by the appealing party's indication that they would not withdraw their appeal even with the worse outcome.
Legislator-Regeste
AmtlichErsatzabgabe für Notfalldienst | Ersatzabgabe für Nichtmitwirkung in der kantonalen Notfalldienstorganisation. Ihre Verpflichtung nach § 17 Abs. 1 lit. b GesG, in einer Notfalldienstorganisation nach §§ 17 a oder 17 b GesG mitzuwirken, erfüllen Ärztinnen und Ärzte nicht bereits dadurch, dass sie in einer beliebigen (selbstgewählten) Form Notfalldienst leisten, vielmehr müssen sie, wie aus dem Wortlaut von § 17 Abs. 1 lit. b GesG hervorgeht, durch ihre Mitwirkung in der kantonalen Notfalldienstorganisation einen Beitrag zur notwendigen Notfallversorgung der Kantonsbevölkerung leisten. Eine Befreiung von der Mitwirkungspflicht ist entsprechend nicht bereits dann vorgesehen, wenn Ärztinnen und Ärzte auch ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit für Patientinnen und Patienten zur Verfügung stehen (E. 3.3). Als Institution ohne Versorgungsauftrag ist die Klinik, an welcher die Beschwerdeführerin tätig ist, zur Notfallversorgung der Zürcher Bevölkerung nicht notwendig. Dass die Klinik während ihrer Öffnungszeiten auch für Notfallpatienten zugänglich ist, vermag daran nichts zu ändern. Nach der Rechtsprechung liegt damit ein sachlicher Grund für die § 17 Abs. 2 GesG getroffene Unterscheidung zwischen an Spitälern mit und ohne Leistungsauftrag tätigen Personen vor, womit dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung Genüge getan ist (E. 3.4). Die Beschwerdeführerin war im Jahre 2018 zur Mitwirkung in der kantonalen Notfalldienstorganisation verpflichtet. Als Spezialärztin, in deren Fachgebiet kein spezialärztlicher Notfalldienst existiert, konnte sie allerdings aus objektiven Gründen keinen Notfalldienst leisten bzw. wurde für die Notfalldienstorganisation nicht benötigt, weshalb sie nach § 17d Abs. 1 GesG eine Ersatzabgabe schuldet (E. 4). Indem die Vorinstanz die von der Beschwerdegegnerin verfügte Reduktion der Ersatzabgabe nicht schützte, nahm sie eine reformatio in peius vor, zu der sie der Rekurrentin vorab das rechtliche Gehör hätte gewähren müssen. Die in der Unterlassung eines solchen Schrittesliegende Gehörsverletzung gilt allerdings jedenfalls dann als im Beschwerdeverfahren geheilt, wenn die rekurrierende Partei zu erkennen gibt, dass sie ihren Rekurs auch in Kenntnis der Schlechterstellung nicht zurückgezogen hätte. Vorliegend geht dies aus der Beschwerdeschrift hervor (E. 5.3). Der Beschwerdeführerin steht es frei, bei der Beschwerdegegnerin um Herabsetzung der Ersatzabgabe zu verlangen, sobald ihr AHV-pflichtiges Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit rechtskräftig feststeht (E. 5.4). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is used to determine the obligation to participate in the cantonal emergency service.
This provision is relevant for the distinction between hospitals with and without a service mandate in the context of the duty to participate.
This provision establishes the obligation to pay a substitute fee when direct participation in the emergency service is not possible or required.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00433
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220835&W10_KEY=13317043&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00433 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.11.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Ersatzabgabe für Notfalldienst · Ersatzabgabe für Nichtmitwirkung in der kantonalen Notfalldienstorganisation. Ihre Verpflichtung nach § 17 Abs. 1 lit. b GesG, in einer Notfalldienstorganisation nach §§ 17 a oder 17 b GesG mitzuwirken, erfüllen Ärztinnen und Ärzte nicht bereits dadurch, dass sie in einer beliebigen (selbstgewählten) Form Notfalldienst leisten, vielmehr müssen sie, wie aus dem Wortlaut von § 17 Abs. 1 lit. b GesG hervorgeht, durch ihre Mitwirkung in der kantonalen Notfalldienstorganisation einen Beitrag zur notwendigen Notfallversorgung der Kantonsbevölkerung leisten.
Eine Befreiung von der Mitwirkungspflicht ist entsprechend nicht bereits dann vorgesehen, wenn Ärztinnen und Ärzte auch ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit für Patientinnen und Patienten zur Verfügung stehen (E. 3.3). Als Institution ohne Versorgungsauftrag ist die Klinik, an welcher die Beschwerdeführerin tätig ist, zur Notfallversorgung der Zürcher Bevölkerung nicht notwendig. Dass die Klinik während ihrer Öffnungszeiten auch für Notfallpatienten zugänglich ist, vermag daran nichts zu ändern. Nach der Rechtsprechung liegt damit ein sachlicher Grund für die § 17 Abs. 2 GesG getroffene Unterscheidung zwischen an Spitälern mit und ohne Leistungsauftrag tätigen Personen vor, womit dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung Genüge getan ist (E. 3.4).
Die Beschwerdeführerin war im Jahre 2018 zur Mitwirkung in der kantonalen Notfalldienstorganisation verpflichtet. Als Spezialärztin, in deren Fachgebiet kein spezialärztlicher Notfalldienst existiert, konnte sie allerdings aus objektiven Gründen keinen Notfalldienst leisten bzw. wurde für die Notfalldienstorganisation nicht benötigt, weshalb sie nach § 17d Abs. 1 GesG eine Ersatzabgabe schuldet (E. 4). Indem die Vorinstanz die von der Beschwerdegegnerin verfügte Reduktion der Ersatzabgabe nicht schützte, nahm sie eine reformatio in peius vor, zu der sie der Rekurrentin vorab das rechtliche Gehör hätte gewähren müssen.
Die in der Unterlassung eines solchen Schrittes liegende Gehörsverletzung gilt allerdings jedenfalls dann als im Beschwerdeverfahren geheilt, wenn die rekurrierende Partei zu erkennen gibt, dass sie ihren Rekurs auch in Kenntnis der Schlechterstellung nicht zurückgezogen hätte. Vorliegend geht dies aus der Beschwerdeschrift hervor (E. 5.3). Der Beschwerdeführerin steht es frei, bei der Beschwerdegegnerin um Herabsetzung der Ersatzabgabe zu verlangen, sobald ihr AHV-pflichtiges Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit rechtskräftig feststeht (E. 5.4).
Abweisung. · --- · Stichworte: · ARZT BERUFSPFLICHT ERSATZABGABEN GLEICHWERTIGKEIT LEISTUNGSAUFTRAG NOTFALLDIENST PRIVATSPITAL RECHTLICHES GEHÖR RECHTSGLEICHHEIT RECHTSGLEICHHEITSGEBOT REFORMATIO IN PEIUS SACHLICHER GRUND SPITALLISTE · Rechtsnormen: · Art. 8 Abs. I BV Art. 29 Abs. II BV § 17 Abs. I GesundheitsG § 17 Abs. I lit. b GesundheitsG § 17 Abs. II GesundheitsG § 17 Abs. II lit. c GesundheitsG § 17a Abs. I GesundheitsG § 17d Abs. I GesundheitsG § 17e GesundheitsG § 2 Abs. I lit. a MEDBG § 40 lit. g MEDBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3