Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00430 • VG ZH VB.2020.00430 KI-generiert

Supervisory Commission Approval of Bar Association Registration Deemed Moot After Statute Amendment

Geschäftsnummer VB.2020.00430
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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A party challenged a supervisory commission's decision approving the registration of a professional association of lawyers, asserting that the association's organizational structure did not comply with prior federal court jurisprudence interpreting the relevant statute; however, the association promptly amended its statutes and organizational documents, which the commission then approved, leading the court to deem the appeal moot because the subsequent amendments and the new decision constituted admissible novelties in the first judicial instance, rendering the original legal question merely theoretical, thus warranting the dismissal of the case as having become without object.

Legislator-Regeste

Amtlich

Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft | Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft: Gegenstandslosigkeit aufgrund angepasster Statuten. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Organisationsform der Beschwerdegegnerin entspreche nicht der zu Art. 8 Abs 1 lit. d BGFA ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und focht den Entscheid der Aufsichtskommission, welche den Registereintrag der Anwaltskörperschaft genehmigt hatte, an. Die Beschwerdegegnerin passte umgehend ihre Statuten und Organisationsunterlagen an, was die Aufsichtskommission wiederum genehmigte und den Registerantrag entsprechend anpasste. Die angepassten Organisationsunterlagen sowie der neue Entscheid der Aufsichtskommission stellen im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigende Noven dar, welche uneingeschränkt geltend gemacht werden können, da das Verwaltungsgericht als erste gerichtliche Instanz entscheidet. Vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses ist nicht abzuweichen, da es sich nur noch um eine theoretische Frage handelt, welche sich überdies jederzeit wieder stellen und überprüft werden könnte. Abschreibung als gegenstandslos geworden.

Schlagwörter

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Berufsverband Änderung einer Genehmigung Anwaltszulassung Praxisänderung Einrede der Verfassungswidrigkeit Recht auf Mitgliedschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 52 VRG

The appeal was declared moot (gegenstandslos geworden) under this procedural provision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00430

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00430 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.10.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.03.2022 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben. · Rechtsgebiet: · Anwaltsrecht · Betreff: · Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft · Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft: Gegenstandslosigkeit aufgrund angepasster Statuten.

Der Beschwerdeführer machte geltend, die Organisationsform der Beschwerdegegnerin entspreche nicht der zu Art. 8 Abs 1 lit. d BGFA ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und focht den Entscheid der Aufsichtskommission, welche den Registereintrag der Anwaltskörperschaft genehmigt hatte, an. Die Beschwerdegegnerin passte umgehend ihre Statuten und Organisationsunterlagen an, was die Aufsichtskommission wiederum genehmigte und den Registerantrag entsprechend anpasste. Die angepassten Organisationsunterlagen sowie der neue Entscheid der Aufsichtskommission stellen im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigende Noven dar, welche uneingeschränkt geltend gemacht werden können, da das Verwaltungsgericht als erste gerichtliche Instanz entscheidet.

Vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses ist nicht abzuweichen, da es sich nur noch um eine theoretische Frage handelt, welche sich überdies jederzeit wieder stellen und überprüft werden könnte. Abschreibung als gegenstandslos geworden. · --- · Stichworte: · ANPASSUNG ANWALTSKÖRPERSCHAFT ANWALTSRECHT GEGENSTANDSLOSIGKEIT NOVEN POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT STATUTEN STATUTENÄNDERUNG · Rechtsnormen: · Art. 8 BGFA Art. 8 Abs. 1 BGFA Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA § 52 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3