Municipal Elder Care Planning Initiative Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn initiative seeking to create a framework for municipal elder care planning was challenged as being too vague and violating other laws. The court found the initiative sufficiently clear, noting that it provided a concrete proposal and did not grant excessive discretion to authorities. Furthermore, the court determined that the initiative did not conflict with the relevant federal or cantonal laws concerning elder care and was therefore admissible.
Legislator-Regeste
AmtlichStimmrechtsrekurs/Ungültigerklärung der Einzelinitiative "Altersinitiative" | [Die Beschwerdeführerin möchte mit der streitigen Einzelinitiative erreichen, dass die Gemeinde Küsnacht Grundlagen für die kommunale Planung im Altersbereich schafft.] Der Umstand, dass die Initiative den Behörden einen gewissen Ermessens- beziehungsweise Umsetzungsspielraum überlässt, führt nicht dazu, dass die "Altersinitiative" als zu unbestimmt bezeichnet werden kann. Die grundsätzliche Stossrichtung der Initiative ist klar. Sie stellt einen ausgearbeiteten Entwurf dar (E. 4.2). Die Initiative verstösst weder gegen § 48 Abs. 1 GG noch gegen § 5 Abs. 1 des Pflegegesetzes und ist damit mit dem übergeordneten Recht zu vereinbaren (E. 4.3). Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article is relevant for the right to vote and initiative, which is the subject of the administrative appeal.
This article likely pertains to the requirements for popular initiatives, which was a central point of contention in the case.
This article relates to nursing law, and the decision mentions its compatibility with the initiative.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00425
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00425 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.10.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Stimmrechtsrekurs/Ungültigerklärung der Einzelinitiative "Altersinitiative" · [Die Beschwerdeführerin möchte mit der streitigen Einzelinitiative erreichen, dass die Gemeinde Küsnacht Grundlagen für die kommunale Planung im Altersbereich schafft.] Der Umstand, dass die Initiative den Behörden einen gewissen Ermessens- beziehungsweise Umsetzungsspielraum überlässt, führt nicht dazu, dass die "Altersinitiative" als zu unbestimmt bezeichnet werden kann.
Die grundsätzliche Stossrichtung der Initiative ist klar. Sie stellt einen ausgearbeiteten Entwurf dar (E. 4.2). Die Initiative verstösst weder gegen § 48 Abs. 1 GG noch gegen § 5 Abs. 1 des Pflegegesetzes und ist damit mit dem übergeordneten Recht zu vereinbaren (E. 4.3). Gutheissung. · --- · Stichworte: · EINZELINITIATIVE STIMMRECHTSBESCHWERDE UNGÜLTIGERKLÄRUNG · Rechtsnormen: · Art. 34 Abs. 1 BV Art./§ 48 Abs. 1 GG Art. 120 Abs. 2 GPR Art. 121 Abs. 2 GPR Art. 148 Abs. 1 GPR Art. 148 Abs. 2 GPR Art. 25 Abs. 1 KV Art. 28 Abs. 1 KV § 5 Abs. 1 PfG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3