Cantonal Citizen Studying Abroad Funding Eligibility Based on Local Program Suitability
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed whether an individual holding citizenship from the canton, living abroad, was entitled to educational funding for attending a foreign university when a suitable program was available in their country of residence. The court reasoned that while support for studies in the country of residence is generally preferred unless no suitable program exists, the applicant could not complete the desired degree program in the residence state due to language barriers, meaning no appropriate education to attain the required degree was available there. Therefore, the court granted the appeal, allowing stipends for studies at a foreign university because the local options were not suitable for the applicant to achieve the desired qualification.
Legislator-Regeste
AmtlichLeistungen an Personen in Ausbildung | [Stipendien an Auslandschweizerinnen und -schweizer für den Besuch einer ausländischen Hochschule, wenn im Wohnsitzstaat kein geeignetes Studienangebot besteht] Kinder von Auslandschweizerinnen und -schweizern mit Zürcher Bürgerrecht werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, für den Besuch von staatlich anerkannten Ausbildungen in ihrem Wohnsitzstaat unterstützt. Stipendien für Ausbildungen an Hochschulen von Drittstaaten werden nur gewährt, wenn im Wohnsitzstaat keine geeignete Ausbildung angeboten wird. Auch Auslandschweizerinnen und -schweizer sollen trotz schwieriger finanzieller Lage und allenfalls fehlender Unterstützung durch den Wohnsitzstaat Zugang zu einer ihren Anliegen, Eignungen und Interessen entsprechenden Bildung haben (E. 5.2). Dabei geht es jedoch nicht darum, aus den weltweiten Studienangeboten das beste auszuwählen. Es muss genügen, wenn an einer Hochschule im Wohnsitzstaat ein Studiengang angeboten wird, der zum gewünschten Abschluss führt. Das Studienangebot muss nicht mit demjenigen an anderen ausländischen Universitäten vergleichbar sein, sondern lediglich angemessen und geeignet, Studierende auf eine berufliche Tätigkeit vorzubereiten (E. 5.5). Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sprachlich nicht in der Lage ist, ein Studium in ihrem Wohnsitzstaat zu absolvieren. Ihr ist es damit nicht möglich, den gewünschten Bachelorabschluss in ihrem Wohnsitzstaat zu erlangen. Ihr sind daher Stipendien für den Besuch einer ausländischen Hochschule zu gewähren (5.7). Gutheissung.
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KI-generiertThis provision is cited in the context of granting scholarships for studies abroad, which forms the basis of the decision regarding the student's financial support.
This provision is cited in the context of granting scholarships for studies abroad, which forms the basis of the decision regarding the student's financial support.
This provision is cited in the context of granting scholarships for studies abroad, which forms the basis of the decision regarding the student's financial support.
This constitutional provision is cited, likely supporting the fundamental right to education or equal opportunity relevant to the decision.
This provision is cited in the context of granting scholarships for studies abroad, which forms the basis of the decision regarding the student's financial support.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00420
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00420 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.11.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Leistungen an Personen in Ausbildung · [Stipendien an Auslandschweizerinnen und -schweizer für den Besuch einer ausländischen Hochschule, wenn im Wohnsitzstaat kein geeignetes Studienangebot besteht] Kinder von Auslandschweizerinnen und -schweizern mit Zürcher Bürgerrecht werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, für den Besuch von staatlich anerkannten Ausbildungen in ihrem Wohnsitzstaat unterstützt.
Stipendien für Ausbildungen an Hochschulen von Drittstaaten werden nur gewährt, wenn im Wohnsitzstaat keine geeignete Ausbildung angeboten wird. Auch Auslandschweizerinnen und -schweizer sollen trotz schwieriger finanzieller Lage und allenfalls fehlender Unterstützung durch den Wohnsitzstaat Zugang zu einer ihren Anliegen, Eignungen und Interessen entsprechenden Bildung haben (E. 5.2). Dabei geht es jedoch nicht darum, aus den weltweiten Studienangeboten das beste auszuwählen. Es muss genügen, wenn an einer Hochschule im Wohnsitzstaat ein Studiengang angeboten wird, der zum gewünschten Abschluss führt.
Das Studienangebot muss nicht mit demjenigen an anderen ausländischen Universitäten vergleichbar sein, sondern lediglich angemessen und geeignet, Studierende auf eine berufliche Tätigkeit vorzubereiten (E. 5.5). Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sprachlich nicht in der Lage ist, ein Studium in ihrem Wohnsitzstaat zu absolvieren. Ihr ist es damit nicht möglich, den gewünschten Bachelorabschluss in ihrem Wohnsitzstaat zu erlangen. Ihr sind daher Stipendien für den Besuch einer ausländischen Hochschule zu gewähren (5.7).
Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUSBILDUNG AUSBILDUNGSBEITRÄGE AUSLANDSCHWEIZERINNEN UND -SCHWEIZER CHANCENGLEICHHEIT ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT GEEIGNETHEIT RECHTLICHES GEHÖR STIPENDIEN WOHNSITZSTAAT · Rechtsnormen: · § 16 BildungsG § 17 BildungsG § 18 BildungsG Art. 29 Abs. II BV Art./§ 16 Abs. III StipendienV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2