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VB.2020.00419 • VG ZH VB.2020.00419 KI-generiert

Appeal Regarding Building Permit for Multi-Family House and Parking Requirements

Geschäftsnummer VB.2020.00419
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned an appeal against a building permit for a multi-family house, focusing on the required number of parking spaces, the applicability of setback regulations for an underground garage entrance, and the permissibility of excavation work. The court held that the appellants' claim regarding the agreed-upon number of above-ground parking spaces was a civil matter and correctly referred them to the civil courts. Furthermore, the court upheld the municipality's interpretation that the setback requirement of 2.50 meters for underground structures from "roads, paths, and squares without building lines" (Art. 25 BZO) did not apply because the adjacent access road was a private path serving only two properties, which fell within the municipality's protected discretion. Finally, the court found the approved extent of the terrain excavations to be permissible without any discernible abuse of discretion by the lower authorities.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Neubau Mehrfamilienhaus mit 14 Wohnungen und Tiefgarage: Anzahl Parkplätze; Anwendung BZO auf Tiefgaragenzufahrt; Terrainabgrabungen. Das BRG hat die Beschwerdeführenden für die Frage der Erfüllung der vertraglich vereinbarten Auflage bezgl. oberirdischer Parkplatzzahl zu Recht auf den Zivilweg verwiesen (E.3). Gemäss Art. 25 BZO ist gegenüber Strassen, Wegen und Plätzen ohne Baulinien für unterirdische Bauten ein Mindestabstand von 2,50 m einzuhalten. Wenn die Gemeinde mit den in ihrer Gesetzgebung verwendeten Begriffen "Strassen, Wegen und Plätzen ohne Baulinien" öffentliche Strassen, Wege und Plätze ohne Baulinien verstanden haben will, liegt dies in ihrem durch die Gemeindeautonomie geschützten Auslegungsspielraum. Ein "öffentlicher Weg" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Konkretisierung im pflichtgemässen Ermessen der Behörden liegt. Mit dem Gemeinderat kann festgehalten werden, dass es sich bei der an die Tiefgaragenzufahrt angrenzenden Zufahrt um einen privaten Weg handelt. Dieser dient lediglich zwei Liegenschaften als grundstücksinterne Zufahrt, und auch der Ausbaustandard vermittelt nicht den Eindruck eines öffentlichen Durchgangs. Der Gemeinderat durfte daher die Anwendbarkeit von Art. 25 BZO verneinen, ohne dass er damit seinen Beurteilungsspielraum verletzt hätte (E.4). Die beanstandeten Abgrabungen sind im geplanten Umfang zulässig, und es ist keine Ermessensverletzung der Vorinstanzen bei deren gestalterischen Beurteilung ersichtlich (E.6). Abweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligungspflicht Parkplatzpflicht Erschliessung des Grundstücks Grenzabstandsvorschriften Arbeitsbewilligungen Zufahrtsstrasse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 238 Abs. II PBG

This provision is cited in the section listing applicable legal norms, implying its relevance to the final decision, likely concerning the grounds for upholding or dismissing aspects of the building permit dispute.

§ 265 Abs. I PBG

This provision is cited in the section listing applicable legal norms, implying its relevance to the final decision regarding the building permit or related procedures.

§ 317 PBG

This provision is cited in the section listing applicable legal norms, implying its relevance to the final decision, possibly concerning costs or appeal procedures, although the main orders focus on substantive issues.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00419

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00419 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.11.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Neubau Mehrfamilienhaus mit 14 Wohnungen und Tiefgarage: Anzahl Parkplätze; Anwendung BZO auf Tiefgaragenzufahrt; Terrainabgrabungen. Das BRG hat die Beschwerdeführenden für die Frage der Erfüllung der vertraglich vereinbarten Auflage bezgl. oberirdischer Parkplatzzahl zu Recht auf den Zivilweg verwiesen (E.3).

Gemäss Art. 25 BZO ist gegenüber Strassen, Wegen und Plätzen ohne Baulinien für unterirdische Bauten ein Mindestabstand von 2,50 m einzuhalten. Wenn die Gemeinde mit den in ihrer Gesetzgebung verwendeten Begriffen "Strassen, Wegen und Plätzen ohne Baulinien" öffentliche Strassen, Wege und Plätze ohne Baulinien verstanden haben will, liegt dies in ihrem durch die Gemeindeautonomie geschützten Auslegungsspielraum. Ein "öffentlicher Weg" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Konkretisierung im pflichtgemässen Ermessen der Behörden liegt.

Mit dem Gemeinderat kann festgehalten werden, dass es sich bei der an die Tiefgaragenzufahrt angrenzenden Zufahrt um einen privaten Weg handelt. Dieser dient lediglich zwei Liegenschaften als grundstücksinterne Zufahrt, und auch der Ausbaustandard vermittelt nicht den Eindruck eines öffentlichen Durchgangs. Der Gemeinderat durfte daher die Anwendbarkeit von Art. 25 BZO verneinen, ohne dass er damit seinen Beurteilungsspielraum verletzt hätte (E.4). Die beanstandeten Abgrabungen sind im geplanten Umfang zulässig, und es ist keine Ermessensverletzung der Vorinstanzen bei deren gestalterischen Beurteilung ersichtlich (E.6).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ABGRABUNG AUSLEGUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BZO EINORDNUNG GESTALTUNG ÖFFENTLICH PARKPLÄTZE PRIVAT RÜGEPRINZIP SACHVERHALT STRASSENABSTAND VERTRAG ZIVILRECHTLICHE ANSPRÜCHE · Rechtsnormen: · § 238 Abs. II PBG § 265 Abs. I PBG § 317 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3