Denial of Residence Permit for Non-Gainful Residence Based on Dependency on Adult Child
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal against the denial of a residence permit for non-gainful residence based on a special dependency relationship with an adult child residing in the country due to the applicant's age and illness-related need for care. The reasoning held that while dependency can arise from care needs, the required support could be secured through third parties in the applicant's home country, meaning the applicant's need for care was not sufficiently personalized to establish an indispensable care situation requiring the child's presence. Furthermore, the applicant lacked the necessary personal ties to Switzerland or the required financial means for non-gainful residency.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | [Bewilligung der Einreise und des Aufenthalts zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei der Tochter/besonderes Abhängigkeitsverhältnis wegen Pflegebedürftigkeit] Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann insbesondere aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen resultieren wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten, die die Betreuung durch ein hier lebendes erwachsenes Kind als unabdingbar erscheinen lassen (E. 2.2). Die Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers ist alters- und krankheitsbedingt und nicht personenspezifisch ausgerichtet. Für die Gewährleistung der notwendigen Pflege und Betreuung kann die Hilfe von Drittpersonen in der Heimat in Anspruch genommen werden. Die Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden fällt damit nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (E. 2.4). Der Beschwerdeführer verfügt sodann weder über besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz noch über die notwendigen finanziellen Mittel, damit ihm die erwerbslose Wohnsitznahme in der Schweiz bewilligt werden könnte (E. 3). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00416
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00416 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.03.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.05.2021 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · [Bewilligung der Einreise und des Aufenthalts zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei der Tochter/besonderes Abhängigkeitsverhältnis wegen Pflegebedürftigkeit] Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann insbesondere aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen resultieren wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten, die die Betreuung durch ein hier lebendes erwachsenes Kind als unabdingbar erscheinen lassen (E. 2.2).
Die Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers ist alters- und krankheitsbedingt und nicht personenspezifisch ausgerichtet. Für die Gewährleistung der notwendigen Pflege und Betreuung kann die Hilfe von Drittpersonen in der Heimat in Anspruch genommen werden. Die Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden fällt damit nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (E. 2.4). Der Beschwerdeführer verfügt sodann weder über besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz noch über die notwendigen finanziellen Mittel, damit ihm die erwerbslose Wohnsitznahme in der Schweiz bewilligt werden könnte (E. 3).
Abweisung. · --- · Stichworte: · ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BESONDERE PERSÖNLICHE BEZIEHUNG ZUR SCHWEIZ ERWERBSLOSE WOHNSITZNAHME FAMILIENNACHZUG FINANZIELLE MITTEL PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 28 AIG Art. 9a Abs. I lit. a ELG Art. 10 ELG Art. 11 ELG Art. 8 Abs. I EMRK Abs. IV VZAE Art. 25 Abs. II VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3