Procurement Appeal: Tunnel Lighting Maintenance Staff Qualification Defect
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed a procurement appeal concerning the maintenance of tunnel lighting on national roads, where the initial rejection notice provided an insufficient justification ("Beste Erfüllung der Zuschlagskriterien"), potentially violating the right to be heard. However, the administrative body cured this defect by providing a comprehensive justification in its response to the appeal, allowing the appellant to fully respond, thus healing any initial procedural violation. The court ultimately upheld the exclusion of the appellant because their offer demonstrated a grave deviation from the tender requirements, specifically by offering substantially less qualified staff than the mandatory "1 employee" specified, which constituted a severe defect justifying exclusion under relevant public procurement law and preventing a meaningful comparison with compliant offers.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Unterhalt Tunnelbeleuchtung auf Nationalstrassen: Verletzung des rechtlichen Gehörs; Einhaltung der Ausschreibungsvorgaben. Das der Beschwerdeführerin zugegangene Absageschreiben hält unter dem Titel "Begründung" lediglich fest: "Beste Erfüllung der Zuschlagskriterien". Diese Begründung erfüllt die Voraussetzungen im Sinn von § 38 Abs. 2 SubmV nicht. Die Beschwerdegegnerin hat ihren Entscheid indes im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort sowie Duplik hinreichend begründet und die Beschwerdeführerin hat Gelegenheit erhalten, sich mit ihrer Replik und Triplik umfassend zu diesen Gründen und den ihr offengelegten Akten zu äussern. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs, die aus dem ursprünglichen Fehlen einer nicht ausreichenden Begründung erwachsen wäre, wäre dadurch geheilt (E. 4.2). Wird "1 Mitarbeiter" verlangt, kann nicht in guten Treuen angenommen werden, die Vorgabe sei erfüllt, wenn gesamthaft nur 0,xy Fachkräfte angeboten werden. Klar war auch, dass ein entsprechendes Manko nicht durch anderweitige Überkapazitäten kompensiert werden kann. (...) Das festgestellte Ausmass der Abweichungen von den Ausschreibungsvorgaben ist denn auch in jeder Hinsicht als gravierend zu werten. Die Vergleichbarkeit mit dem formell korrekten Konkurrenzangebot war auf dieser Grundlage in wesentlichen Teilen nicht gegeben. Mit der Beschwerdeführerin ist demgemäss von einem schweren Mangel auszugehen, welcher gestützt auf § 4a Abs. 1 lit. b IVöB-BeitrittsG zum Ausschluss der Mitbeteiligten führen muss (E. 8.3.3.2). Gutheissung und Rückweisung zur Zuschlagserteilung.
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KI-generiertThe appeal was granted and the decision was remanded based on the finding of a serious defect justifying exclusion from the procedure.
Cited in the context of the healing of a potential violation of the right to be heard.
Cited regarding the insufficient content of the initial rejection letter, although the defect was later cured.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00408
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00408 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.10.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Unterhalt Tunnelbeleuchtung auf Nationalstrassen: Verletzung des rechtlichen Gehörs; Einhaltung der Ausschreibungsvorgaben. Das der Beschwerdeführerin zugegangene Absageschreiben hält unter dem Titel "Begründung" lediglich fest: "Beste Erfüllung der Zuschlagskriterien".
Diese Begründung erfüllt die Voraussetzungen im Sinn von § 38 Abs. 2 SubmV nicht. Die Beschwerdegegnerin hat ihren Entscheid indes im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort sowie Duplik hinreichend begründet und die Beschwerdeführerin hat Gelegenheit erhalten, sich mit ihrer Replik und Triplik umfassend zu diesen Gründen und den ihr offengelegten Akten zu äussern. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs, die aus dem ursprünglichen Fehlen einer nicht ausreichenden Begründung erwachsen wäre, wäre dadurch geheilt (E. 4.2). Wird "1 Mitarbeiter" verlangt, kann nicht in guten Treuen angenommen werden, die Vorgabe sei erfüllt, wenn gesamthaft nur 0,xy Fachkräfte angeboten werden.
Klar war auch, dass ein entsprechendes Manko nicht durch anderweitige Überkapazitäten kompensiert werden kann. (...) Das festgestellte Ausmass der Abweichungen von den Ausschreibungsvorgaben ist denn auch in jeder Hinsicht als gravierend zu werten. Die Vergleichbarkeit mit dem formell korrekten Konkurrenzangebot war auf dieser Grundlage in wesentlichen Teilen nicht gegeben. Mit der Beschwerdeführerin ist demgemäss von einem schweren Mangel auszugehen, welcher gestützt auf § 4a Abs. 1 lit. b IVöB-BeitrittsG zum Ausschluss der Mitbeteiligten führen muss (E. 8.3.3.2).
Gutheissung und Rückweisung zur Zuschlagserteilung. · --- · Stichworte: · AUSSCHLUSS AUS DEM VERFAHREN AUSSCHREIBUNG AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGEN BEGRÜNDUNG BESCHWERDELEGITIMATION FORMERFORDERNIS HEILUNG IRRTUM RECHTLICHES GEHÖR SUBMISSIONSRECHT ZUSCHLAGSKRITERIEN · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. 2 BV Art. 13 lit. h IVöB § 4a Abs. 1 lit. a IVöB-BeitrittsG § 4a Abs. 1 lit. b IVöB-BeitrittsG § 4a Abs. 1 lit. c IVöB-BeitrittsG § 4a Abs. 1 lit. d IVöB-BeitrittsG § 24 Abs. 1 SubmV § 38 Abs. 2 SubmV § 38 Abs. 3 lit. e SubmV · Publikationen:
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