Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00405 • VG ZH VB.2020.00405 KI-generiert

Election Advertisement Unlawful Intervention but Outcome Unaffected

Geschäftsnummer VB.2020.00405
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a complaint regarding an advertisement placed by five members of the executive council during a councilor election, which was initially dismissed by the executive council, a decision subsequently partially overturned by the Federal Supreme Court, which remanded the matter to the Administrative Court for further consideration despite finding the executive council's non-admission decision procedurally correct but arguing it should have been forwarded. The court ultimately found that the advertisement constituted an unlawful intervention into the free formation of opinion during the election campaign, attributable to the members in their official capacity, but it dismissed the appeal because the irregularity, while significant, was not deemed likely to have influenced the clear election outcome, precluding the annulment of the election.

Legislator-Regeste

Amtlich

Wahl- und Abstimmungsfreiheit | [Ständeratswahl 2019; Inserat von fünf Regierungsratsmitgliedern. Der Regierungsrat trat auf eine als Stimmrechtsbeschwerde bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführenden nicht ein. Dagegen gelangten diese mit Beschwerde ans Bundesgericht, welches das Rechtsmittel teilweise guthiess und "die Sache zur weiteren Behandlung und Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich" überwies. Es begründete dies damit, dass der Regierungsrat zwar zu Recht nicht auf die Eingabe eingetreten sei, diese aber an das Verwaltungsgericht hätte weiterleiten müssen.] Zur Beurteilung von Handlungen bzw. Realakten einzelner Regierungsratsmitglieder in kantonalen Wahlen und Abstimmungen ist in erster Instanz stets der Regierungsrat zuständig, sei es als Rekurs- oder als Einspracheinstanz bzw. als wahlleitende Behörde; gegen seinen diesbezüglichen Entscheid kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Entgegen dem Bundesgericht wäre hier daher erstinstanzlich der Regierungsrat zur Behandlung der vorliegenden Sache zuständig. Allerdings wurde sein Nichteintretensentscheid im konkreten Fall vom Bundesgericht geschützt. Auch hat sich die Staatskanzlei namens des Regierungsrats sowohl gegenüber dem Bundesgericht als auch gegenüber dem Verwaltungsgericht zum materiellen Ergebnis geäussert. Aus diesen Gründen ist die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ausnahmsweise angebracht (zum Ganzen E. 1.2–1.5). Das beanstandete Inserat ist den fünf Regierungsratsmitgliedern in ihrer amtlichen Funktion und nicht in ihrer Eigenschaft als Private zuzurechnen (E. 2.5). Anders als bei Abstimmungen schliesst die Rechtsprechung für Wahlkämpfe behördliche Interventionen in den Prozess der freien Meinungsbildung grundsätzlich aus. Die Intervention der betreffenden Regierungsratsmitglieder in den Wahlkampf war daher rechtswidrig (E. 2.6). Die Wiederholung einer Volkswahl oder Volksabstimmung wird allerdings nur dann angeordnet, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass dieUnregelmässigkeit den Ausgang der Wahl oder Abstimmung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat. Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen, nachdem der unzulässige Eingriff in den Wahlkampf zwar als von einigem Gewicht, aber noch nicht als schwer einzustufen ist, und das Wahlergebnis deutlich zugunsten Ruedi Nosers ausfiel (zum Ganzen E. 3). Abweisung.

Schlagwörter

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Wahlkampf politische Grundrechte Verwaltungsbeschwerde Rechtsgutachten Gültigkeit von Wahlen Rechtsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 44 Abs. 1 lit. a VRG

Although the primary focus was on the substance of the complaint regarding the advertisement, the outcome (dismissal of the appeal) is governed by the procedural rules cited in the dispositive, and this provision is cited among the relevant legal norms.

Art. 29a BV

This article concerning the right to effective legal protection is cited as one of the legal norms relevant to the decision.

Art. 34 BV

This constitutional article related to political rights is cited as one of the legal norms relevant to the decision.

Art. 34 Abs. 2 BV

This specific part of the constitutional article on political rights is cited as one of the legal norms relevant to the decision.

Art. 88 Abs. 2 BGG

This provision from the Federal Supreme Court Act is cited as one of the legal norms relevant to the decision.

Art. 12 Abs. 2 GPR

This provision of the Cantonal Law on Political Rights is cited as one of the legal norms relevant to the decision.

§ 10d Abs. 1 VRG

This provision of the Cantonal Administrative Procedure Act is cited as one of the legal norms relevant to the decision.

§ 10d Abs. 2 VRG

This provision of the Cantonal Administrative Procedure Act is cited as one of the legal norms relevant to the decision.

§ 27b VRG

This provision of the Cantonal Administrative Procedure Act is cited as one of the legal norms relevant to the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00405

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00405 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.01.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Wahl- und Abstimmungsfreiheit · [Ständeratswahl 2019; Inserat von fünf Regierungsratsmitgliedern. Der Regierungsrat trat auf eine als Stimmrechtsbeschwerde bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführenden nicht ein. Dagegen gelangten diese mit Beschwerde ans Bundesgericht, welches das Rechtsmittel teilweise guthiess und "die Sache zur weiteren Behandlung und Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich" überwies.

Es begründete dies damit, dass der Regierungsrat zwar zu Recht nicht auf die Eingabe eingetreten sei, diese aber an das Verwaltungsgericht hätte weiterleiten müssen.] Zur Beurteilung von Handlungen bzw. Realakten einzelner Regierungsratsmitglieder in kantonalen Wahlen und Abstimmungen ist in erster Instanz stets der Regierungsrat zuständig, sei es als Rekurs- oder als Einspracheinstanz bzw. als wahlleitende Behörde; gegen seinen diesbezüglichen Entscheid kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Entgegen dem Bundesgericht wäre hier daher erstinstanzlich der Regierungsrat zur Behandlung der vorliegenden Sache zuständig.

Allerdings wurde sein Nichteintretensentscheid im konkreten Fall vom Bundesgericht geschützt. Auch hat sich die Staatskanzlei namens des Regierungsrats sowohl gegenüber dem Bundesgericht als auch gegenüber dem Verwaltungsgericht zum materiellen Ergebnis geäussert. Aus diesen Gründen ist die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ausnahmsweise angebracht (zum Ganzen E. 1.2–1.5). Das beanstandete Inserat ist den fünf Regierungsratsmitgliedern in ihrer amtlichen Funktion und nicht in ihrer Eigenschaft als Private zuzurechnen (E. 2.5).

Anders als bei Abstimmungen schliesst die Rechtsprechung für Wahlkämpfe behördliche Interventionen in den Prozess der freien Meinungsbildung grundsätzlich aus. Die Intervention der betreffenden Regierungsratsmitglieder in den Wahlkampf war daher rechtswidrig (E. 2.6). Die Wiederholung einer Volkswahl oder Volksabstimmung wird allerdings nur dann angeordnet, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass dieUnregelmässigkeit den Ausgang der Wahl oder Abstimmung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat. Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen, nachdem der unzulässige Eingriff in den Wahlkampf zwar als von einigem Gewicht, aber noch nicht als schwer einzustufen ist, und das Wahlergebnis deutlich zugunsten Ruedi Nosers ausfiel (zum Ganzen E. 3).

Abweisung. · --- · Stichworte: · AMTLICHE TÄTIGKEIT EINSPRACHE HANDLUNGEN VON PRIVATPERSONEN INSTANZENZUG INTERVENTION PRIVATER INTERVENTION VON BEHÖRDENMITGLIEDERN POLITISCHE RECHTE POLITISCHER CHARAKTER REALAKT RECHTSWEGGARANTIE REGIERUNGSRAT STIMMRECHTSBESCHWERDE ÜBERWEISUNG DURCH DAS BUNDESGERICHT WAHL- UND ABSTIMMUNGSFREIHEIT ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 88 Abs. 2 BGG Art. 29a BV Art. 34 BV Art. 34 Abs. 2 BV Art. 12 Abs. 2 GPR § 10d Abs. 1 VRG § 10d Abs. 2 VRG § 27b VRG § 44 Abs. 1 lit. a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1