Road Project Finalization Appeal Rejected for Lack of Standing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court rejected an appeal concerning the finalization of a road project because the appellant lacked standing to challenge the decision. The court reasoned that the appellant did not qualify as an affected resident as they did not live in the immediate vicinity of the affected road section, and their recreational use of the project area only two to three times per month was deemed irregular and insufficient to establish a legitimate interest required for challenging the measure. Furthermore, the appellant failed to demonstrate any disadvantage to their property resulting from the project, and even if regular use were assumed, the resulting disadvantage would not reach the intensity necessary to establish standing.
Legislator-Regeste
AmtlichFestsetzung Strassenprojekt | Festsetzung Strassenprojekt Der Beschwerdeführer ist nicht in direkter Nähe des streitbetroffenen Strassenabschnitts wohnhaft und folglich nicht als Anwohner zu qualifizieren. Die freizeitliche Nutzung des Projektperimeters (2-3 Mal im Monat) stellt keine regelmässige Nutzung dar. Eine bloss gelegentliche Nutzung reicht zur Legitimationsbegründung nicht aus. Dass das Strassenprojekt mit Immissionen auf sein Grundstück verbunden wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist angesichts der räumlichen Distanz auch nicht ersichtlich (E. 4.1). Selbst wenn aber eine regelmässige Nutzung des Projektperimeters angenommen würde, ist kein den Beschwerdeführer betreffenden Nachteil ersichtlich, der die legitimationsbegründende Intensität erreichen würde (E. 4.2). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision, cited in the final disposition, pertains to the inadmissibility of the appeal due to lack of standing/legitimation.
This provision, cited in the final disposition, pertains to the inadmissibility of the appeal due to lack of standing/legitimation.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00404
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00404 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.07.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.08.2021 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Festsetzung Strassenprojekt · Festsetzung Strassenprojekt Der Beschwerdeführer ist nicht in direkter Nähe des streitbetroffenen Strassenabschnitts wohnhaft und folglich nicht als Anwohner zu qualifizieren.
Die freizeitliche Nutzung des Projektperimeters (2-3 Mal im Monat) stellt keine regelmässige Nutzung dar. Eine bloss gelegentliche Nutzung reicht zur Legitimationsbegründung nicht aus. Dass das Strassenprojekt mit Immissionen auf sein Grundstück verbunden wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist angesichts der räumlichen Distanz auch nicht ersichtlich (E. 4.1). Selbst wenn aber eine regelmässige Nutzung des Projektperimeters angenommen würde, ist kein den Beschwerdeführer betreffenden Nachteil ersichtlich, der die legitimationsbegründende Intensität erreichen würde (E. 4.2).
Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · LEGITIMATION RECHTSMITTELLEGITIMATION SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE STRASSENPROJEKT · Rechtsnormen: · § 21 VRG § 21 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4