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VB.2020.00403 • VG ZH VB.2020.00403 KI-generiert

Applicant's Unsubstantiated Loan Treated as Undue Benefit on Social Assistance

Geschäftsnummer VB.2020.00403
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant received money from their son, and a portion of the received amount was deemed a loan due to repayment, but the applicant failed to substantiate that the remaining amount was also a loan, leading the lower court to reasonably consider it a gift and thus constitute an undue benefit received while on social assistance. The court upheld the lower court's decision, finding that the failure to prove the remaining amount was a loan justified treating it as an unearned benefit subject to repayment obligations under social assistance law.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfe Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin von ihrem Sohn Geld erhalten (E. 4.1). Aufgrund der Rückzahlung von Fr. 1'000.- ist in diesem Umfang von einem Darlehen auszugehen (E. 4.2). Betreffend den Restbetrag vermag die Beschwerdeführerin die Rückerstattung nicht zu belegen und bestehen erhebliche Zweifel, ob es sich dabei tatsächlich um ein Darlehen handelt. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Rückzahlungsbestätigungen des Sohnes als Gefälligkeit erachtete und von einer Schenkung im Umfang von Fr. 1'050.30 ausging (E. 4.3). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Sozialhilfeleistungen Rückzahlung des Darlehens Erschleichen einer Leistung Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege Nichtschuld Obligationenrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 26 lit. a SHG

This provision likely relates to the justification for demanding reimbursement of undue social assistance, forming the basis for dismissing the appeal.

§ 26 SHG

This provision likely relates to the obligation to reimburse undue social assistance, forming the basis for the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00403

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00403 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.11.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfe Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin von ihrem Sohn Geld erhalten (E. 4.1). Aufgrund der Rückzahlung von Fr. 1'000.- ist in diesem Umfang von einem Darlehen auszugehen (E. 4.2). Betreffend den Restbetrag vermag die Beschwerdeführerin die Rückerstattung nicht zu belegen und bestehen erhebliche Zweifel, ob es sich dabei tatsächlich um ein Darlehen handelt.

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Rückzahlungsbestätigungen des Sohnes als Gefälligkeit erachtete und von einer Schenkung im Umfang von Fr. 1'050.30 ausging (E. 4.3). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · DARLEHEN DARLEHENSRÜCKZAHLUNG MELDEPFLICHT MELDEPFLICHTVERLETZUNG RÜCKERSTATTUNG SCHENKUNG SOZIALHILFE UNRECHTMÄSSIGER BEZUG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 26 SHG § 26 lit. a SHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4