Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00401 • VG ZH VB.2020.00401 KI-generiert

Hammer Blow Right Does Not Include Excavation

Geschäftsnummer VB.2020.00401
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled on the use of a neighboring property for construction projects, specifically addressing the "hammer blow right" established in Article 695 of the Civil Code. The court found that while this right allows for temporary encroachment on neighboring land for construction, it does not extend to excavation. The court reasoned that allowing excavations would disproportionately favor the interests of the property owner undertaking construction, failing to balance the competing interests of neighbors, and that it was not proven that prohibiting excavations would make sensible development in densely populated areas impossible. Therefore, the court concluded that permitting excavations under the hammer blow right violates Article 695 of the Civil Code.

Legislator-Regeste

Amtlich

Zirkulationsbeschluss der Planungs- und Baukommission | Benutzung des nachbarlichen Grundstücks für Realisierung von Bauvorhaben. Darstellung der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Hammerschlagsrecht, welches in Art. 695 ZGB seine Rechtsgrundlage hat (E. 4.1). Grammatikalische und systematische Auslegung von Art. 695 ZGB zur Frage, ob Abgrabungen im Rahmen des Hammerschlagsrechts zulässig sind (E. 4.2). Zur Beantwortung der Frage, welche Formen der vorübergehenden Inanspruchnahme des nachbarlichen Grundstücks vom Zweck von Art. 695 ZGB erfasst sind, ist wesentlich, dass das Nachbarrecht einen Interessenausgleich unter Nachbarn schaffen soll. Die von der Vorinstanz verwendete Argumentation, wonach abstandsfreie Bauten kaum ohne Eingriffe in die Substanz der benachbarten Parzelle zu bewerkstelligen seien und darum Abgrabungsarbeiten auf einem Nachbargrundstück den Rahmen des Hammerschlagsrechts nicht sprengen würden, greift einseitig nur die Interessen der bauwilligen Nachbarn auf (E. 4.3). Dass die Nichtzulassung von Abgrabungen im Rahmen von Art. 695 ZGB die sinnvolle Bebauung in dicht besiedelten Gebieten nahezu verunmöglichen würde, ist sodann nicht ausgewiesen (E. 4.4). Insgesamt verstösst die Zulassung von Abgrabungen gestützt auf das Hammerschlagsrecht gegen Art. 695 ZGB (E. 4.5). Gutheissung.

Schlagwörter

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Bauträger Eigentumsrecht Baubeschränkungsdienstbarkeit unbewilligter Bau Freihaltezone Abbruchverbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 695 ZGB

The court held that permitting excavations under the right of support violates this article, which governs the use of neighboring property for construction.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00401

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00401 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.03.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 29.07.2021 formell erledigt. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Zirkulationsbeschluss der Planungs- und Baukommission · Benutzung des nachbarlichen Grundstücks für Realisierung von Bauvorhaben. Darstellung der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Hammerschlagsrecht, welches in Art. 695 ZGB seine Rechtsgrundlage hat (E. 4.1).

Grammatikalische und systematische Auslegung von Art. 695 ZGB zur Frage, ob Abgrabungen im Rahmen des Hammerschlagsrechts zulässig sind (E. 4.2). Zur Beantwortung der Frage, welche Formen der vorübergehenden Inanspruchnahme des nachbarlichen Grundstücks vom Zweck von Art. 695 ZGB erfasst sind, ist wesentlich, dass das Nachbarrecht einen Interessenausgleich unter Nachbarn schaffen soll. Die von der Vorinstanz verwendete Argumentation, wonach abstandsfreie Bauten kaum ohne Eingriffe in die Substanz der benachbarten Parzelle zu bewerkstelligen seien und darum Abgrabungsarbeiten auf einem Nachbargrundstück den Rahmen des Hammerschlagsrechts nicht sprengen würden, greift einseitig nur die Interessen der bauwilligen Nachbarn auf (E. 4.3).

Dass die Nichtzulassung von Abgrabungen im Rahmen von Art. 695 ZGB die sinnvolle Bebauung in dicht besiedelten Gebieten nahezu verunmöglichen würde, ist sodann nicht ausgewiesen (E. 4.4). Insgesamt verstösst die Zulassung von Abgrabungen gestützt auf das Hammerschlagsrecht gegen Art. 695 ZGB (E. 4.5). Gutheissung. · --- · Stichworte: · ABGRABUNG AUSLEGUNG BAUAUSFÜHRUNG BAUSTELLE HAMMERSCHLAGSRECHT NACHBARINTERESSEN NACHBARRECHT RÜHLWAND · Rechtsnormen: · § 229 PBG Art. 695 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2