Appeal Regarding Lapse of Settlement Permit for EU/EFTA National
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed an appeal concerning the non-renewal of a residence permit for an EU/EFTA national and the subsequent lapse of her settlement permit. The appellant did not challenge the prior final decision refusing the extension of her residence permit based on the brevity of her first marriage, making that finding binding, and the court confirmed that the appellant had acted abusively regarding that marriage. Furthermore, the court found that the appellant's settlement permit had lapsed due to an extended stay abroad and that she no longer met the definition of an "employed person" under the Agreement on the Free Movement of Persons, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Erlöschen der Niederlassungsbewilligung | [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Scheinehe; Erlöschen der Niederlassungsbewilligung wegen eines Auslandsaufenthalts] Der Beschwerdeführer hat darauf verzichtet, die Verfügung des Beschwerdegegners, wonach die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert wurde, weil seine erste Ehe weniger als drei Jahre gedauert hatte, gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Verfügung ist somit rechtskräftig, weshalb die Dauer der ersten Ehe für das vorliegende Verfahren nicht zu berücksichtigen ist (E. 2). Die Vorinstanz kam zu Recht zum Ergebnis, dass sich der Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich auf die Ehe mit der Beschwerdeführerin berufen hatte (E. 3). Die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin ist aufgrund ihres Auslandsaufenthalts erloschen (E. 5.1). Die Beschwerdeführerin erfüllt den freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff nicht (E. 5.2 ff.). Abweisung.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00400
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00400 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.12.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Erlöschen der Niederlassungsbewilligung · [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Scheinehe; Erlöschen der Niederlassungsbewilligung wegen eines Auslandsaufenthalts] Der Beschwerdeführer hat darauf verzichtet, die Verfügung des Beschwerdegegners, wonach die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert wurde, weil seine erste Ehe weniger als drei Jahre gedauert hatte, gerichtlich überprüfen zu lassen.
Die Verfügung ist somit rechtskräftig, weshalb die Dauer der ersten Ehe für das vorliegende Verfahren nicht zu berücksichtigen ist (E. 2). Die Vorinstanz kam zu Recht zum Ergebnis, dass sich der Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich auf die Ehe mit der Beschwerdeführerin berufen hatte (E. 3). Die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin ist aufgrund ihres Auslandsaufenthalts erloschen (E. 5.1). Die Beschwerdeführerin erfüllt den freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff nicht (E. 5.2 ff.). Abweisung. · --- · Stichworte: · ARBEITNEHMER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU/EFTA ERLÖSCHEN DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG SCHEINEHE · Rechtsnormen:
· Art. 61a AIG Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG Art. 3 Anhang I FZA Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA Art. 23 VEP · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4