Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00399 • VG ZH VB.2020.00399 KI-generiert

Residence Permit for Marriage and Family Reunification Based on Supplementary Benefits Receipt

Geschäftsnummer VB.2020.00399
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerned an application for a residence permit for the purpose of marriage and subsequent family reunification, where the primary applicant was receiving supplementary benefits. The court reasoned that, based on the legislative history of the relevant law concerning family reunification and the financial requirements, the legislature did not intend for the scrutiny of supplementary benefit receipt to be stricter than for social welfare dependency, nor did it intend to deliberately violate constitutional or international guarantees. Therefore, in applying the relevant article, an interest balancing test must be conducted, allowing the court to utilize criteria developed for assessing dependency on welfare, which involves weighing the likely long-term financial development of the family, including any potential future income of the joining family members. The court ultimately granted the appeal, approving the permit application and ordering the appointment of free legal counsel for the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bewilligung zur Einreise zur Vorbereitung der Heirat und anschliessend zum Verbleib beim Ehemann | [Familiennachzug bei Ergänzungsleistungsbezug / Auslegung des Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG] Weder aus der Entstehungsgeschichte noch aus den Materialien ergibt sich, dass der Gesetzgeber beim Familiennachzug die Prüfung der genügenden finanziellen Mittel beim Bezug von Ergänzungsleistungen hätte anders bzw. strenger handhaben wollen als bei Sozialhilfeabhängigkeit oder dass er gar eine Verletzung verfassungs- oder völkerrechtlicher Garantien gewollt oder bewusst in Kauf genommen hätte. Vielmehr wird in der bundesrätlichen Zusatzbotschaft vom 4. März 2016 ausdrücklich auf das Erfordernis einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse der Entlastung des Staatshaushalts und dem geschützten Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Einzelfall hingewiesen. Es ist deshalb auch in Anwendung des Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei kann auf die zur Prüfung der Fürsorgeabhängigkeit im Sinn des Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden: Es ist die wahrscheinliche Entwicklung der finanziellen Situation der Familie auf längere Sicht abzuwägen; ein mutmassliches künftiges Einkommen der nachzuziehenden Familienmitglieder ist dabei mit zu berücksichtigen (zum Ganzen E. 2.6.3). Abschreibung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren. Gutheissung.

Schlagwörter

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Familiennachzugsbewilligung Leistungsbezug Familienleistungsausgleich Aufenthaltsbewilligung Residenzpflicht Familienangehöriger

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 43 Abs. I lit. e AIG

The court explicitly stated that an interest balancing must be carried out in application of this article concerning the allowance of the residence permit.

Art. 43 Abs. I lit. d AIG

This article is listed among the legal norms relevant to the decision, although the substantive ruling focused on lit. e in conjunction with the required interest balancing.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00399

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00399 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.02.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 05.10.2021 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Bewilligung zur Einreise zur Vorbereitung der Heirat und anschliessend zum Verbleib beim Ehemann · [Familiennachzug bei Ergänzungsleistungsbezug / Auslegung des Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG] Weder aus der Entstehungsgeschichte noch aus den Materialien ergibt sich, dass der Gesetzgeber beim Familiennachzug die Prüfung der genügenden finanziellen Mittel beim Bezug von Ergänzungsleistungen hätte anders bzw. strenger handhaben wollen als bei Sozialhilfeabhängigkeit oder dass er gar eine Verletzung verfassungs- oder völkerrechtlicher Garantien gewollt oder bewusst in Kauf genommen hätte.

Vielmehr wird in der bundesrätlichen Zusatzbotschaft vom 4. März 2016 ausdrücklich auf das Erfordernis einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse der Entlastung des Staatshaushalts und dem geschützten Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Einzelfall hingewiesen. Es ist deshalb auch in Anwendung des Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei kann auf die zur Prüfung der Fürsorgeabhängigkeit im Sinn des Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden: Es ist die wahrscheinliche Entwicklung der finanziellen Situation der Familie auf längere Sicht abzuwägen; ein mutmassliches künftiges Einkommen der nachzuziehenden Familienmitglieder ist dabei mit zu berücksichtigen (zum Ganzen E. 2.6.3).

Abschreibung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren. Gutheissung. · --- · Stichworte: · EHEGATTENNACHZUG ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN FAMILIENNACHZUG GESETZESAUSLEGUNG SPRACHKURS · Rechtsnormen: · Art. 43 Abs. I lit. d AIG Art. 43 Abs. I lit. e AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1