Foreign National's Residency Permit Following Expulsion of Spouse
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the residency permit status of a foreign national whose husband, a permit holder, was subject to an obligatory seven-year expulsion order following a drug-related conviction, which legally terminated his residency permit upon the expulsion becoming final. The applicant first claimed a post-marital right to residency under specific provisions of the Foreign Nationals Act (AIG) in her appeal to the administrative court, but the court reasoned that such a claim requires the continued existence of a derived right to residency (such as one based on the marriage) up to the moment the marital cohabitation ended; since the husband's derived residency right had already lapsed before the dissolution of the marriage, the applicant could not establish the necessary prerequisite for a post-marital right to residency, leading to the dismissal of her appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | [Aufenthaltsbewilligung einer Drittstaatsangehörigen nach nunmehr erfolgter Auflösung der Ehegemeinschaft. Der Ehemann der Beschwerdeführerin war im April 2018 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt und im März 2019 sodann in Anwendung von Art. 66a des Strafgesetzbuchs für sieben Jahre des Landes verwiesen worden.] Mit Eintritt der Rechtskraft (im Oktober 2019) bezüglich der obligatorischen Landesverweisung erlosch gestützt auf Art. 61 Abs. 1 lit. e AIG von Gesetzes wegen die Niederlassungsbewilligung des Ehemannes der Beschwerdeführerin (E. 3.2.2). Diese machte erstmals in der Beschwerde ans Verwaltungsgericht im Juni 2020 eine Auflösung der Ehe und einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 (Abs. 1 lit. a oder b) AIG geltend (E. 3.1). Ein solcher nachehelicher Aufenthaltsanspruch setzt jedoch voraus, dass bis zum Zeitpunkt der Auflösung der Ehegemeinschaft noch ein abgeleiteter Aufenthaltsanspruch gestützt etwa auf Art. 43 AIG bestand. Ist ein derartiger Anspruch bereits vor der Auflösung der Ehegemeinschaft untergegangen, kann ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nicht mehr entstehen. Die Beschwerdeführerin konnte sich damit zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr auf einen weiterbestehenden nachehelichen Aufenthaltsanspruch berufen (E. 3.2.1 und 3.3 f.). Abweisung UP. Abweisung.
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court implicitly confirms the legal basis for the automatic termination of the husband's residency permit, which is central to the case concerning the wife's subsequent rights.
The court's finding addresses the inapplicability of this article (regarding post-marital right of residence) because the prerequisite derived right had already lapsed.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00398
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00398 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.09.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · [Aufenthaltsbewilligung einer Drittstaatsangehörigen nach nunmehr erfolgter Auflösung der Ehegemeinschaft. Der Ehemann der Beschwerdeführerin war im April 2018 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt und im März 2019 sodann in Anwendung von Art. 66a des Strafgesetzbuchs für sieben Jahre des Landes verwiesen worden.] Mit Eintritt der Rechtskraft (im Oktober 2019) bezüglich der obligatorischen Landesverweisung erlosch gestützt auf Art. 61 Abs. 1 lit. e AIG von Gesetzes wegen die Niederlassungsbewilligung des Ehemannes der Beschwerdeführerin (E. 3.2.2).
Diese machte erstmals in der Beschwerde ans Verwaltungsgericht im Juni 2020 eine Auflösung der Ehe und einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 (Abs. 1 lit. a oder b) AIG geltend (E. 3.1). Ein solcher nachehelicher Aufenthaltsanspruch setzt jedoch voraus, dass bis zum Zeitpunkt der Auflösung der Ehegemeinschaft noch ein abgeleiteter Aufenthaltsanspruch gestützt etwa auf Art. 43 AIG bestand. Ist ein derartiger Anspruch bereits vor der Auflösung der Ehegemeinschaft untergegangen, kann ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nicht mehr entstehen.
Die Beschwerdeführerin konnte sich damit zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr auf einen weiterbestehenden nachehelichen Aufenthaltsanspruch berufen (E. 3.2.1 und 3.3 f.). Abweisung UP. Abweisung. · --- · Stichworte: · ABGELEITETES AUFENTHALTSRECHT AUFENTHALTSBEWILLIGUNG ERLÖSCHEN DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG LANDESVERWEISUNG · Rechtsnormen: · Art. 50 AIG Art. 61 Abs. I lit. e AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3