Appeal of Building Permit Exception Denial Based on Special Circumstances
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed an appeal concerning the denial of a building permit exception under planning law, where the exception was sought based on the specific purpose of the planned structure and the existing property. The court reasoned that while general personal needs do not constitute the "special circumstances" required for an exception under the relevant statute, the practice is more accommodating regarding the objective circumstances of corporate or commercial entities compared to natural persons' residential needs. Ultimately, the court found that the purpose of the construction and the nature of the property established the requisite special circumstances, leading to the approval of the exception and the reversal of the initial denial.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Ausnahmebewilligung. Gemäss § 220 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ist im Einzelfall von Bauvorschriften zu befreien, wenn besondere Verhältnisse vorliegen, bei denen die Durchsetzung der Vorschriften unverhältnismässig erscheint. Dabei dürfen Ausnahmebewilligungen nicht gegen den Sinn und Zweck der Vorschrift verstossen, von der sie befreien und auch sonst keine öffentlichen Interessen verletzen. Schliesslich darf ein Nachbar durch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von Vorschriften, die auch ihn schützen, nicht unzumutbar benachteiligt werden (E. 3.1). Besondere, eine Ausnahmesituation begründende Verhältnisse können insbesondere in der Form, Lage oder Topografie des Baugrundstücks liegen, aber auch in der Eigenart des Bauwerks, der Architektur oder in der Zweckbestimmung des Gebäudes. (...) Persönliche Bedürfnisse stellen keine besonderen Verhältnisse im Sinn von § 220 Abs. 1 PBG dar. Damit ist indes nur gemeint, dass es sich grundsätzlich um objektive Gründe handeln muss, die nicht bloss in den persönlichen Verhältnissen des bauwilligen Antragstellers begründet sind. (...) Anders als betreffend (Wohn-)Bedürfnissen von natürlichen Personen, ist die Praxis bezüglich Unternehmen bzw. juristischen Personen grosszügiger (E. 3.1.2). Besondere, eine Ausnahmesituation begründende Verhältnisse ergeben sich im vorliegenden Fall aus der Zweckbestimmung der geplanten Baute und der bestehenden Liegenschaft (E. 3.2.1). Gutheissung und Rückweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision concerning exceptions to building regulations was the basis for the decision on the merits regarding the granting of the exception permit.
This provision was cited in connection with the overall legal framework for granting the exception permit.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00390
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00390 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.12.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Ausnahmebewilligung. Gemäss § 220 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ist im Einzelfall von Bauvorschriften zu befreien, wenn besondere Verhältnisse vorliegen, bei denen die Durchsetzung der Vorschriften unverhältnismässig erscheint.
Dabei dürfen Ausnahmebewilligungen nicht gegen den Sinn und Zweck der Vorschrift verstossen, von der sie befreien und auch sonst keine öffentlichen Interessen verletzen. Schliesslich darf ein Nachbar durch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von Vorschriften, die auch ihn schützen, nicht unzumutbar benachteiligt werden (E. 3.1). Besondere, eine Ausnahmesituation begründende Verhältnisse können insbesondere in der Form, Lage oder Topografie des Baugrundstücks liegen, aber auch in der Eigenart des Bauwerks, der Architektur oder in der Zweckbestimmung des Gebäudes. (...) Persönliche Bedürfnisse stellen keine besonderen Verhältnisse im Sinn von § 220 Abs. 1 PBG dar.
Damit ist indes nur gemeint, dass es sich grundsätzlich um objektive Gründe handeln muss, die nicht bloss in den persönlichen Verhältnissen des bauwilligen Antragstellers begründet sind. (...) Anders als betreffend (Wohn-)Bedürfnissen von natürlichen Personen, ist die Praxis bezüglich Unternehmen bzw. juristischen Personen grosszügiger (E. 3.1.2). Besondere, eine Ausnahmesituation begründende Verhältnisse ergeben sich im vorliegenden Fall aus der Zweckbestimmung der geplanten Baute und der bestehenden Liegenschaft (E. 3.2.1). Gutheissung und Rückweisung.
· --- · Stichworte: · AUSNAHMEBEWILLIGUNG BUNDESPERSONAL GEWERBEANTEIL STANDORTGEBUNDENHEIT WOHNBAUGENOSSENSCHAFT ZENTRUMSZONE ZWECKBESTIMMUNG · Rechtsnormen: · § 220 Abs. 1 PBG § 220 Abs. 2 PBG § 220 Abs. 3 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3