Restaurant Demolition and Multi-Family Homes Appeal Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal concerning a building permit for the demolition of a non-listed restaurant and the construction of two multi-family homes. The court affirmed that heritage and nature conservation associations typically require an object to be listed in an inventory to have standing to appeal, and merely claiming an unlisted object is worthy of protection is insufficient. While exceptions exist for unlisted objects when the municipality failed its inventory duty or if protection was undiscovered, the court found no arbitrary or abusive conduct by the municipality in this case. The prior supervisory complaint against the non-inventory listing was unsuccessful, and the court upheld the lower authority's assessment that the building project met enhanced legal requirements for its design and integration.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Abbruch des nicht inventarisierten Restaurants "Zur Traube" und Neubau von zwei MFH in Kernzone: Legitimation des ZVH; Einordnung und Gestaltung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts hängt die Rekurs- und Beschwerdelegitimation für Natur- und Heimatschutzverbände in der Regel davon ab, ob das betreffende Objekt in ein gestützt auf § 203 Abs. 2 PBG erstelltes Inventar Aufnahme gefunden hat. Die blosse Behauptung, ein nicht inventarisiertes Objekt sei dennoch schutzwürdig, verschafft den Verbänden keinen Zugang zum Rekursverfahren. Die Verbandsbeschwerde kommt nur dann zum Zug, wenn die Behörde ihren Entscheid auf den III. Titel oder § 238 Abs. 2 PBG stützte bzw. aufgrund eines Inventareintrags darauf hätte stützen sollen. Die Legitimation für Verbände wurde bisher in zwei Ausnahmefällen auch bei nicht inventarisierten Objekten bejaht: Erstens in einem Fall, in welchem ein Inventareintrag einzig mangels rechtzeitiger Entdeckung des Schutzobjekts unterblieben und zudem die Schutzwürdigkeit unbestritten war. Als Zweites in Fällen, in denen das zuständige Gemeinwesen seiner Pflicht zur Inventarisierung nicht nachgekommen war und die Schutzwürdigkeit als glaubhaft dargetan wurde sowie wahrscheinlich erschien. Der Beschwerdeführer will seine Legitimation daraus ableiten, dass die Gemeinde bei der Auswahl der Beurteilungskriterien und der Liegenschaften bei der Inventarerstellung willkürlich vorgegangen sei. Er sieht darin einen weiteren Sonderfall der Pflichtverletzung, bei deren Vorliegen die Rechtsprechung die Legitimation für Verbände bejahen müsse. Ein willkürliches Vorgehen oder rechtsmissbräuchliches Verhalten der Gemeinde ist nicht ersichtlich. Ob ein solches geeignet wäre, die Legitimation für Verbände zu begründen, kann daher offengelassen werden. Gegen die Nichtinventarisierung stand einzig der Weg der Aufsichtsbeschwerde offen, welchen der Beschwerdeführer bereits erfolglos begangen hat (E.4). Wenn die Vorinstanz die Ansicht der Gemeinde, welchedie erhöhten Anforderungen von § 238 Abs. 2 PGB als durch das Bauprojekt erfüllt erachtete, schützte, hält diese Würdigung der seitens des Verwaltungsgerichts vorzunehmenden Rechtskontrolle stand (E.5). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for the requirement that an object must be included in an inventory to grant standing to nature and heritage protection associations.
Referred to in the context of the municipality's assessment of whether increased requirements were met by the construction project.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00388
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00388 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.12.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.06.2021 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Abbruch des nicht inventarisierten Restaurants "Zur Traube" und Neubau von zwei MFH in Kernzone:
Legitimation des ZVH; Einordnung und Gestaltung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts hängt die Rekurs- und Beschwerdelegitimation für Natur- und Heimatschutzverbände in der Regel davon ab, ob das betreffende Objekt in ein gestützt auf § 203 Abs. 2 PBG erstelltes Inventar Aufnahme gefunden hat. Die blosse Behauptung, ein nicht inventarisiertes Objekt sei dennoch schutzwürdig, verschafft den Verbänden keinen Zugang zum Rekursverfahren. Die Verbandsbeschwerde kommt nur dann zum Zug, wenn die Behörde ihren Entscheid auf den III. Titel oder § 238 Abs. 2 PBG stützte bzw. aufgrund eines Inventareintrags darauf hätte stützen sollen.
Die Legitimation für Verbände wurde bisher in zwei Ausnahmefällen auch bei nicht inventarisierten Objekten bejaht: Erstens in einem Fall, in welchem ein Inventareintrag einzig mangels rechtzeitiger Entdeckung des Schutzobjekts unterblieben und zudem die Schutzwürdigkeit unbestritten war. Als Zweites in Fällen, in denen das zuständige Gemeinwesen seiner Pflicht zur Inventarisierung nicht nachgekommen war und die Schutzwürdigkeit als glaubhaft dargetan wurde sowie wahrscheinlich erschien. Der Beschwerdeführer will seine Legitimation daraus ableiten, dass die Gemeinde bei der Auswahl der Beurteilungskriterien und der Liegenschaften bei der Inventarerstellung willkürlich vorgegangen sei.
Er sieht darin einen weiteren Sonderfall der Pflichtverletzung, bei deren Vorliegen die Rechtsprechung die Legitimation für Verbände bejahen müsse. Ein willkürliches Vorgehen oder rechtsmissbräuchliches Verhalten der Gemeinde ist nicht ersichtlich. Ob ein solches geeignet wäre, die Legitimation für Verbände zu begründen, kann daher offengelassen werden. Gegen die Nichtinventarisierung stand einzig der Weg der Aufsichtsbeschwerde offen, welchen der Beschwerdeführer bereits erfolglos begangen hat (E.4). Wenn die Vorinstanz die Ansicht der Gemeinde, welche die erhöhten Anforderungen von § 238 Abs. 2 PGB als durch das Bauprojekt erfüllt erachtete, schützte, hält diese Würdigung der seitens des Verwaltungsgerichts vorzunehmenden Rechtskontrolle stand (E.5).
Abweisung. · --- · Stichworte: · DENKMALPFLEGE EINORDNUNG GESTALTUNG INVENTAR INVENTARISIERUNG LEGITIMATION VERBANDSBESCHWERDERECHT ZÜRCHER HEIMATSCHUTZ · Rechtsnormen: · § 203 Abs. II PBG § 238 Abs. II PBG § 338b Abs. I lit. a PBG § 338b Abs. II PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2