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VB.2020.00384 • VG ZH VB.2020.00384 KI-generiert

Complainant's Costs in Supervisory Complaint Reversed

Geschäftsnummer VB.2020.00384
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a supervisory complaint challenging a cost assessment after their complaint was dismissed. The court ruled that a complainant can be charged costs if the supervisory authority had no reason to investigate the matter independently and if the complaint pursued personal, private interests. However, if public interests were pursued, or if it's unclear whether private or public interests predominated, costs should be borne by the state or reduced. In this case, the court found no indication that the complainant sought private gain and therefore upheld the appeal, reversing the cost assessment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufsichtsbeschwerde (Kostenauflage) | Aufsichtsbeschwerde (Kostenauflage). Entscheid auf dem Zirkulationsweg (E. 1). Einer anzeigeerstattenden Person, deren Aufsichtsbeschwerde keine Folge gegeben wird, können Kosten auferlegt werden, wenn für die Aufsichtsbehörde kein Grund bestand, um sich von sich aus mit der Sache zu befassen, und mit dem Vorstoss persönliche, private Interessen verfolgt werden. Werden mit der Aufsichtsbeschwerde (auch) öffentliche Interessen verfolgt bzw. kann nicht eindeutig beurteilt werden, ob mit einer Aufsichtsbeschwerde überwiegend private oder mehrheitlich öffentliche Interessen verfolgt werden, sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen oder zumindest zu ermässigen (E. 2). Rechtliche Grundlagen für die Gebührenerhebung durch den Beschwerdegegner für die ihm durch die Inanspruchnahme der Amtstätigkeit bzw. für die Ausübung seiner Aufsichts- und Kontrollfunktionen erwachsenen Kosten (E. 3.2). Es ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer ein privater bzw. persönlicher Vorteil zugekommen wäre, wenn der Beschwerdegegner der Aufsichtsbeschwerde Folge geleistet, den Strichplatz Depotweg aufgehoben und "die von Automobilisten nachgefragte Prostitution in allen Gemeinden des Kantons" unterbunden hätte (E. 3.3). Gutheissung.

Schlagwörter

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Aufsichtsbeschwerde Kostenfestsetzung Vollstreckungskosten Geltendmachung von Betreibungskosten Entschädigung des Rechtsanwalts Streitgegenstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 166 Abs. III GG

This provision is cited as the legal basis for the decision regarding cost imposition.

Art. 168 GG

This provision is cited as the legal basis for the decision.

§ 13 Abs. I VRG

This provision is cited as the legal basis for the decision regarding cost imposition.

§ 38b Abs. II VRG

This provision is cited as the legal basis for the decision regarding cost imposition.

§ 38b Abs. III VRG

This provision is cited as the legal basis for the decision regarding cost imposition.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00384

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00384 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.09.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Aufsichtsbeschwerde (Kostenauflage) · Aufsichtsbeschwerde (Kostenauflage). Entscheid auf dem Zirkulationsweg (E. 1). Einer anzeigeerstattenden Person, deren Aufsichtsbeschwerde keine Folge gegeben wird, können Kosten auferlegt werden, wenn für die Aufsichtsbehörde kein Grund bestand, um sich von sich aus mit der Sache zu befassen, und mit dem Vorstoss persönliche, private Interessen verfolgt werden.

Werden mit der Aufsichtsbeschwerde (auch) öffentliche Interessen verfolgt bzw. kann nicht eindeutig beurteilt werden, ob mit einer Aufsichtsbeschwerde überwiegend private oder mehrheitlich öffentliche Interessen verfolgt werden, sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen oder zumindest zu ermässigen (E. 2). Rechtliche Grundlagen für die Gebührenerhebung durch den Beschwerdegegner für die ihm durch die Inanspruchnahme der Amtstätigkeit bzw. für die Ausübung seiner Aufsichts- und Kontrollfunktionen erwachsenen Kosten (E. 3.2). Es ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer ein privater bzw. persönlicher Vorteil zugekommen wäre, wenn der Beschwerdegegner der Aufsichtsbeschwerde Folge geleistet, den Strichplatz Depotweg aufgehoben und "die von Automobilisten nachgefragte Prostitution in allen Gemeinden des Kantons" unterbunden hätte (E. 3.3).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFSICHTSBESCHWERDE KOSTENAUFLAGE KOSTENFREIHEIT KOSTENPFLICHTIG ÖFFENTLICHE INTERESSEN PETITION PRIVATE INTERESSEN ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT VERTRAUENSSCHUTZ ZIRKULATIONSENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art./§ 166 Abs. III GG Art./§ 168 GG § 13 Abs. I VRG § 38b Abs. II VRG § 38b Abs. III VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4