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VB.2020.00379 • VG ZH VB.2020.00379 KI-generiert

Appeal Against Building Permit Based on Zoning Profile Preservation Interpretation

Geschäftsnummer VB.2020.00379
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns an appeal against a building permit where the core issue was the interpretation of communal zoning regulations, specifically regarding the duty to preserve the building profile. The court reasoned that while municipal authorities' interpretations of their own law are generally protected if they are justifiable and not illegal, in this instance, both the wording and the structure of the contested zoning provision contradicted the authority's interpretation. Consequently, the court found the authority's interpretation to be no longer justifiable, and since the proposed project lacked profile preservation and did not qualify for a minor deviation exception, the appeal was granted.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Auslegung kommunalen Rechts. Profilerhaltungspflicht. Stellen sich bei der Anwendung kommunalen Rechts Auslegungsfragen, so ist deren Beantwortung durch die Baubehörde der Gemeinde dann zu schützen, wenn sie als vertretbar und nicht rechtsverletzend erscheint (E. 3.2). Gesetzliche Bestimmungen müssen in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihnen zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden (E. 3.3). Sowohl der Wortlaut als auch die Systematik der strittigen BZO-Bestimmung sprechen gegen eine Auslegung, wie sie von der Baubehörde vorgenommen wurde. Die Auslegung der Baubehörde erscheint nicht mehr als vertretbar (E. 3.5). Da keine Profilerhaltung und auch keine geringfügigen Abweichungen zur bestehenden Baute vorliegen, kann das Bauprojekt nicht von der Ausnahmebestimmung nach Art. 9 Satz 2 BZO profitieren (E. 3.6.2). Gutheissung.

Schlagwörter

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Bau- und Zonenordnung Baubewilligung nicht bewilligtes Gebäude Auslegung des Rechts Grenzbaurecht Ausnahmebewilligung bei der Baubewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 9 Satz
Da keine Profilerhaltung und auch keine geringfügigen Abweichungen zur bestehenden Baute vorliegen, kann das Bauprojekt nicht von der Ausnahmebestimmung nach Art. 9 Satz 2 BZO profitieren (E.
Art. 9 Satz 2 BZO
The court determined that the construction project could not benefit from the exception provision because there was no profile preservation and no minor deviations from the existing building.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 Satz 2 BZO

The court determined that the construction project could not benefit from the exception provision because there was no profile preservation and no minor deviations from the existing building.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00379

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00379 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.09.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Auslegung kommunalen Rechts. Profilerhaltungspflicht. Stellen sich bei der Anwendung kommunalen Rechts Auslegungsfragen, so ist deren Beantwortung durch die Baubehörde der Gemeinde dann zu schützen, wenn sie als vertretbar und nicht rechtsverletzend erscheint (E. 3.2).

Gesetzliche Bestimmungen müssen in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihnen zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden (E. 3.3). Sowohl der Wortlaut als auch die Systematik der strittigen BZO-Bestimmung sprechen gegen eine Auslegung, wie sie von der Baubehörde vorgenommen wurde. Die Auslegung der Baubehörde erscheint nicht mehr als vertretbar (E. 3.5). Da keine Profilerhaltung und auch keine geringfügigen Abweichungen zur bestehenden Baute vorliegen, kann das Bauprojekt nicht von der Ausnahmebestimmung nach Art. 9 Satz 2 BZO profitieren (E. 3.6.2).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUSLEGUNG VON KOMMUNALEM RECHT BAU- UND ZONENORDNUNG GERINGFÜGIGKEIT PROFILERHALTUNG · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3