Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00375 • VG ZH VB.2020.00375 KI-generiert

Correctional Manager Wrongful Termination Appeal

Geschäftsnummer VB.2020.00375
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed the termination of a 52-year-old correctional facility manager after approximately 19 years of service, which was based on supposedly unsatisfactory conduct. The court found that at the time of the termination, there was no objectively substantiated reason for dismissal, rendering the termination groundless, and furthermore, it would have been disproportionate even if the employer's allegations had been sufficiently proven. Consequently, the court upheld the appeals, awarding the appellant compensation equivalent to six months' salary due to the duration of employment and an additional severance payment of 13 months' salary because the termination lacked a proper cause.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kündigung | [Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines 52-jährigen Vollzugsleiters nach rund 19-jähriger Anstellung aufgrund unbefriedigenden Verhaltens] Vereinigung der Verfahren betreffend Entschädigung (VB.2020.00375) und Abfindung (VB.2020.00783) (E. 2). Im Zeitpunkt der Kündigung des Beschwerdeführers lag kein sachlicher Kündigungsgrund vor bzw. ist kein solcher hinreichend erstellt; die Kündigung erfolgte somit grundlos. Überdies würde sich die Kündigung auch dann als unverhältnismässig erweisen, wenn die Vorwürfe – wie vom Beschwerdegegner vorgebracht –, hinreichend erstellt wären (zum Ganzen E. 5). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls und insbesondere der Dauer des Dienstverhältnisses ist es gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen zuzusprechen (E. 6.2). Da die Kündigung grundlos erfolgte, hat er überdies Anspruch auf eine Abfindung. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falls rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer antragsgemäss eine Abfindung in der Höhe von 13 Monatslöhnen zuzusprechen (zum Ganzen E. 7). Gutheissung der Beschwerden.

Schlagwörter

KI-generiert
Beendigung des Arbeitsverhältnisses Entschädigung für Dienstleistungen Strafvollzugspersonal Strafaufschub Aufsichtsbeschwerde disziplinarische Beurteilung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 336a OR

Cited in relation to the judgment on the dismissal.

§ 26 Abs. 1 PG

Cited in relation to the judgment on the dismissal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00375

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221207&W10_KEY=13317039&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00375 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.04.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Kündigung · [Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines 52-jährigen Vollzugsleiters nach rund 19-jähriger Anstellung aufgrund unbefriedigenden Verhaltens] Vereinigung der Verfahren betreffend Entschädigung (VB.2020.00375) und Abfindung (VB.2020.00783) (E. 2). Im Zeitpunkt der Kündigung des Beschwerdeführers lag kein sachlicher Kündigungsgrund vor bzw. ist kein solcher hinreichend erstellt; die Kündigung erfolgte somit grundlos.

Überdies würde sich die Kündigung auch dann als unverhältnismässig erweisen, wenn die Vorwürfe – wie vom Beschwerdegegner vorgebracht –, hinreichend erstellt wären (zum Ganzen E. 5). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls und insbesondere der Dauer des Dienstverhältnisses ist es gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen zuzusprechen (E. 6.2). Da die Kündigung grundlos erfolgte, hat er überdies Anspruch auf eine Abfindung. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falls rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer antragsgemäss eine Abfindung in der Höhe von 13 Monatslöhnen zuzusprechen (zum Ganzen E. 7).

Gutheissung der Beschwerden. · --- · Stichworte: · AKTENNOTIZ BEWEISLAST KÜNDIGUNGSGRUND MITARBEITERBEURTEILUNG SACHLICHER GRUND UNBEFRIEDIGENDES VERHALTEN VERTRAUENSVERLUST · Rechtsnormen: · Art. 336a OR § 18 Abs. 2 PG § 18 Abs. 3 PG § 19 Abs. 1 PG § 19 Abs. 2 PG § 26 Abs. 1 PG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2