Residence Permit Extension Denied Due to Insufficient Academic Progress
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal concerning the extension of a residence permit for educational purposes for an individual who previously lived in the country until the age of ten before returning to their country of origin. The court found that the application for extension was submitted negligently late, and crucially, the appellant, enrolled since 2016, had shown insufficient study progress, acquiring only 20 ECTS credits in Fall 2019 and subsequently failing to advance in either their initial Physics or subsequent Chemistry degree program, leading to the conclusion that the requirements for extending the permit for study purposes were no longer met.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | [Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken. Der 1998 geborene Beschwerdeführer lebte bis zum 10. Altersjahr in der Schweiz und reiste 2008 in sein Herkunftsland zurück. Im Jahr 2016 ersuchte er um eine Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken im Hinblick auf ein Studium der Physik (Monofach) an der Universität Zürich und einen entsprechenden Bachelorabschluss. Im Jahr 2019 schrieb er sich neu für ein Studium der Chemie (Monofach) ein.] Vorliegend ist von einem fahrlässig verspätet eingereichten Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auszugehen (E. 2). Der seit dem Jahr 2016 an der Universität Zürich immatrikulierte Beschwerdeführer hat, wie aus den Akten hervorgeht, bislang einzig im Herbstsemester 2019 ECTS-Kreditpunkte erworben (20 solche) bzw. überhaupt studiert. Seither hat er auch das neue Studium nicht (mehr) be- bzw. vorangetrieben. Aktuell ist somit erneut nicht erkennbar, wann bzw. dass überhaupt mit einem Studienabschluss zu rechnen wäre. Es bestehen damit keine zureichenden Studienfortschritte (E. 3.2). Damit sind die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken nicht (mehr) erfüllt (E. 3.3). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited as the legal basis concerning the requirements for the issuance/extension of a residence permit for study purposes, which the court ultimately found were not met.
This provision governs the outcome of the appeal, as the court dismissed the appeal (Abweisung).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00373
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00373 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.10.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · [Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken. Der 1998 geborene Beschwerdeführer lebte bis zum 10. Altersjahr in der Schweiz und reiste 2008 in sein Herkunftsland zurück. Im Jahr 2016 ersuchte er um eine Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken im Hinblick auf ein Studium der Physik (Monofach) an der Universität Zürich und einen entsprechenden Bachelorabschluss.
Im Jahr 2019 schrieb er sich neu für ein Studium der Chemie (Monofach) ein.] Vorliegend ist von einem fahrlässig verspätet eingereichten Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auszugehen (E. 2). Der seit dem Jahr 2016 an der Universität Zürich immatrikulierte Beschwerdeführer hat, wie aus den Akten hervorgeht, bislang einzig im Herbstsemester 2019 ECTS-Kreditpunkte erworben (20 solche) bzw. überhaupt studiert. Seither hat er auch das neue Studium nicht (mehr) be- bzw. vorangetrieben. Aktuell ist somit erneut nicht erkennbar, wann bzw. dass überhaupt mit einem Studienabschluss zu rechnen wäre.
Es bestehen damit keine zureichenden Studienfortschritte (E. 3.2). Damit sind die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken nicht (mehr) erfüllt (E. 3.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUSBILDUNG FAHRLÄSSIGKEIT STUDIUM VERSPÄTETES GESUCH · Rechtsnormen: · Art. 27 Abs. I AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3