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VB.2020.00368 • VG ZH VB.2020.00368 KI-generiert

Social Assistance Appeal Dismissed for Untimely Filing Due to Failure to Update Address

Geschäftsnummer VB.2020.00368
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal concerning social assistance because it was filed late, stemming from the appellant's failure to notify the authority of an address change despite the ongoing procedural relationship. The court reasoned that while the obligation to report minor, short-term absences lessens after a year without procedural action, the duty to report longer absences and address changes remains, and failure to do so means the rules of service by presumption apply, validating service to the last known address and thus rendering the subsequent appeal untimely.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Nichteintreten auf verspätete Beschwerde. Das Vorliegen eines prozessrechtlichen Verhältnisses bewirkt für die Verfahrensbeteiligten eine Empfangspflicht. Diese besteht selbst dann noch, wenn über mehrere Monate keine Verfahrenshandlungen ergehen, allerdings in abgeschwächter Form: Nach Ablauf eines Jahres entfällt die Pflicht der Verfahrensbeteiligten, der Behörde kürzere Ortsabwesenheiten zu melden, um keinen Rechtsnachteil zu erleiden. Länger dauernde Abwesenheiten und Adressänderungen sind jedoch weiterhin mitzuteilen (E. 2.3). Kommt eine Person dieser (abgeschwächten) Melde- bzw. Erreichbarkeitspflicht nicht nach, gelten - auch nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Verfahrenshandlung - die Regeln der Zustellfiktion (E. 2.4). Der Beschwerdeführer hat der Vorinstanz seine Adressänderung nicht gemeldet, weshalb die Vorinstanz den angefochtenen Beschluss an die vom Beschwerdeführer zuletzt angegebene Adresse zustellen durfte. Die Beschwerde erfolgte verspätet (E. 3.2). Nichteintreten.

Schlagwörter

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Sozialhilfe verspätete Einreichung Zustellungsdomizil Unterlassung der Nothilfe Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege verspätete Kündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 71 VRG

The court declared that the appeal was inadmissible because it was filed too late, implicitly relying on the procedural rules governed by this article (related to appeals in administrative proceedings).

§ 11 VRG

Cited as a relevant procedural norm in the case context concerning administrative proceedings.

§ 138 Abs. I ZPO

Cited as a relevant procedural norm, likely related to the application of service rules (Zustellfiktion) in the context of the decision.

§ 138 Abs. III ZPO

Cited as a relevant procedural norm, likely related to the application of service rules (Zustellfiktion) in the context of the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00368

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00368 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.08.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Nichteintreten auf verspätete Beschwerde.

Das Vorliegen eines prozessrechtlichen Verhältnisses bewirkt für die Verfahrensbeteiligten eine Empfangspflicht. Diese besteht selbst dann noch, wenn über mehrere Monate keine Verfahrenshandlungen ergehen, allerdings in abgeschwächter Form: Nach Ablauf eines Jahres entfällt die Pflicht der Verfahrensbeteiligten, der Behörde kürzere Ortsabwesenheiten zu melden, um keinen Rechtsnachteil zu erleiden. Länger dauernde Abwesenheiten und Adressänderungen sind jedoch weiterhin mitzuteilen (E. 2.3). Kommt eine Person dieser (abgeschwächten) Melde- bzw. Erreichbarkeitspflicht nicht nach, gelten - auch nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Verfahrenshandlung - die Regeln der Zustellfiktion (E. 2.4). Der Beschwerdeführer hat der Vorinstanz seine Adressänderung nicht gemeldet, weshalb die Vorinstanz den angefochtenen Beschluss an die vom Beschwerdeführer zuletzt angegebene Adresse zustellen durfte. Die Beschwerde erfolgte verspätet (E. 3.2).

Nichteintreten. · --- · Stichworte: · ADRESSÄNDERUNG EMPFANGSPFLICHT PROZESSRECHTSVERHÄLTNIS RECHTSHÄNGIGKEIT RECHTZEITIGKEIT SOZIALHILFE ZUSTELLFIKTION · Rechtsnormen: · § 11 VRG § 71 VRG § 138 ZPO § 138 Abs. I ZPO § 138 Abs. III ZPO · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2