Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00367 • VG ZH VB.2020.00367 KI-generiert

Tulip Tree Protection and Construction Appeal.

Geschäftsnummer VB.2020.00367
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court partially upheld an appeal concerning the protection of a tulip tree. The court found that the decision-making process sufficiently documented the essential findings from an inspection, thus fulfilling procedural requirements. It confirmed a protective measure allowing exceptional construction work within the tree's canopy and limited a driving prohibition radius to the tree's root ball area, deeming both reasonable. However, the court found a requirement for planting an equivalent replacement tree upon the original's demise to be currently disproportionate, as a comprehensive balancing of interests could not be undertaken without adequate grounds at the time the measure would take effect.

Legislator-Regeste

Amtlich

Unterschutzstellung Tulpenbaum | Grundlage und Verhältnismässigkeit verschiedner Anordnungen zum Schutz eines Baums. Im Verwaltungsverfahren sind die entscheidwesentlichen Ergebnisse eines Augenscheins zumindest in den Erwägungen des Entscheids klar zum Ausdruck zu bringen (E. 5.1). Da dies vorliegend geschah, ist ein Protokollierungsmangel zu verneinen (E. 5.2). Die Schutzmassnahme, wonach Bauarbeiten im Kronenbereich des Baums ausnahmsweise zugelassen werden dürfen, ist zu bestätigen (E. 6). Der Radius des angeordneten Fahrverbots um den Baum ist auf die Wurzelstockanhebung zu beschränken, was sich auch als zumutbar erweist (E. 7). Der fragliche Baum hat eine Lebenserwartung von deutlich über zehn Jahren. Die angeordnete Pflicht zur Pflanzung eines gleichwertigen Ersatzes bei seinem Abgang ist derzeit als unverhältnismässig zu qualifizieren, da eine umfassende Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen im jetzigen Zeitpunkt mangels entsprechender Grundlagen im Moment der Wirkung der Verwaltungsmassnahme nicht vorgenommen werden kann (E. 8). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

KI-generiert
Prozessvoraussetzung Fällung von Bäumen Natur- und Heimatschutz Schutz des Entscheidungsprozesses Kapprecht geschützte Rechtsgüter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 29 Abs. II BV

Cited for the right to be heard, which is relevant to the assessment of proportionality and the inclusion of relevant findings in the decision.

§ 203 Abs. I lit. f PBG

The court referenced this provision when upholding the specific protection measure allowing exceptional construction work in the tree's crown area.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00367

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220988&W10_KEY=13317040&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00367 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.01.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Unterschutzstellung Tulpenbaum · Grundlage und Verhältnismässigkeit verschiedner Anordnungen zum Schutz eines Baums. Im Verwaltungsverfahren sind die entscheidwesentlichen Ergebnisse eines Augenscheins zumindest in den Erwägungen des Entscheids klar zum Ausdruck zu bringen (E. 5.1).

Da dies vorliegend geschah, ist ein Protokollierungsmangel zu verneinen (E. 5.2). Die Schutzmassnahme, wonach Bauarbeiten im Kronenbereich des Baums ausnahmsweise zugelassen werden dürfen, ist zu bestätigen (E. 6). Der Radius des angeordneten Fahrverbots um den Baum ist auf die Wurzelstockanhebung zu beschränken, was sich auch als zumutbar erweist (E. 7). Der fragliche Baum hat eine Lebenserwartung von deutlich über zehn Jahren. Die angeordnete Pflicht zur Pflanzung eines gleichwertigen Ersatzes bei seinem Abgang ist derzeit als unverhältnismässig zu qualifizieren, da eine umfassende Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen im jetzigen Zeitpunkt mangels entsprechender Grundlagen im Moment der Wirkung der Verwaltungsmassnahme nicht vorgenommen werden kann (E. 8).

Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · BAUM BAUMSCHUTZ ERSATZBEPFLANZUNG NATUR- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ PROTOKOLLIERUNG RECHTLICHES GEHÖR SCHUTZMASSNAHMEN VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV § 203 Abs. I lit. f PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2